Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Könige zustehenden Rechte heißen, kamen um diese Zeit in den Besitz 
der geistlichen und weltlichen Reichsstände innerhalb ihrer Territorien 1 . 
Ursprünglich hatten sie diese Rechte nur, wenn und soweit sie ihnen 
der König gestattete. Später aber wagten es einzelne Reichsstände, 
sich Regalien selbständig beizulegen. So kam es z. B. häufig genug 
vor, daß Territorialherren ohne Kaiserliche Erlaubnis neue Zollstätten in 
ihren Territorien errichteten. Auch hier war es Friedrich I., der den 
Übergriffen der Territorialherren in Deutschland Einhalt gebot. So befahl 
er mit dem Rat der Fürsten auf dem Hoftage zu Worms im April 1157» 
daß alle, die auf dem Main Zölle erhoben, ihr Recht dazu durch Königliche 
Verleihungen bei Strafe des Verlustes solcher Zölle innerhalb einer be 
stimmten Frist nachweisen sollten 1 2 3 . 
Wenn man den gesamten Charakter der deutschen Geschichte ins 
Auge faßt, wenn man berücksichtigt, daß es bei dem Streite um das 
Bergregal sich nie um die Grundbesitzer in Deutschland gehandelt hat, 
wenn man erwägt, daß die Territorialherren ursprünglich nur Beamte oder 
Lehnträger der Könige waren, so wird man nicht für unwahrscheinlich 
halten, daß Chlodwig und Karl der Große das Bergregal schon in dem 
Umfange besessen haben, wie es später Heinrich II. und Heinrich IV. 
oder gar erst die Hohenstaufen ausübten 8 . Wo sich aus der Zeit dieser 
letztgenannten Kaiser Urkunden finden, welche ihr Bergregal erkennen 
lassen, sind es solche, in welchen sie das Recht über die Bergwerks 
mineralien den Territorialherren, undzwarmit ganz vereinzelten Ausnahmen, 
unentgeltlich innerhalb ihrer Gebiete übertragen, so daß auch nicht ab 
zusehen ist, inwiefern jenes vermeintlich erst in dieser Zeit entstandene Berg 
regal die Habsucht der Könige und ihrer Beamten befriedigen konnte. 
Selbstverständlich ist, daß den Territorialherren nur innerhalb ihres 
Gebietes das Bergregal wie die übrigen Regalien verliehen wurden. Es 
lag übrigens kein Grund vor, z. B. den Bischöfen von Trient die im 
Erzbistum Salzburg gelegenen Märkte, Fischereien, Mühlen, Zollstätten 
und Bergwerke oder den Markgrafen von Meißen die Münzstätten, Jagden 
und Bergwerke im Königreiche Böhmen zu verleihen. Deshalb dürfte 
es auch nicht auffällig sein, daß sich die weitaus beträchtlichste Zahl 
aller Verleihungen mit Bergwerken sich zwar nicht, wie Achenbach 
meint 1 , auf den eigenen Grund und Boden, wohl aber auf das eigene 
Herrschaftsgebiet der Beliehenen bezieht. 
1 Eichhorn I 404 a. a. O. Waitz VIII 247—346 a. a. O. Falke S. 1 ff., 31 ff. 
2 Falke S. 31. Friedrich I. verfuhr also 1157 in Deutschland ebenso wie im 
folgenden Jahre in der Lombardei. 
3 S. auch A. Dopsch II 343. 
1 Deutsches Bergrecht S. 87.
	        
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