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Könige zustehenden Rechte heißen, kamen um diese Zeit in den Besitz
der geistlichen und weltlichen Reichsstände innerhalb ihrer Territorien 1 .
Ursprünglich hatten sie diese Rechte nur, wenn und soweit sie ihnen
der König gestattete. Später aber wagten es einzelne Reichsstände,
sich Regalien selbständig beizulegen. So kam es z. B. häufig genug
vor, daß Territorialherren ohne Kaiserliche Erlaubnis neue Zollstätten in
ihren Territorien errichteten. Auch hier war es Friedrich I., der den
Übergriffen der Territorialherren in Deutschland Einhalt gebot. So befahl
er mit dem Rat der Fürsten auf dem Hoftage zu Worms im April 1157»
daß alle, die auf dem Main Zölle erhoben, ihr Recht dazu durch Königliche
Verleihungen bei Strafe des Verlustes solcher Zölle innerhalb einer be
stimmten Frist nachweisen sollten 1 2 3 .
Wenn man den gesamten Charakter der deutschen Geschichte ins
Auge faßt, wenn man berücksichtigt, daß es bei dem Streite um das
Bergregal sich nie um die Grundbesitzer in Deutschland gehandelt hat,
wenn man erwägt, daß die Territorialherren ursprünglich nur Beamte oder
Lehnträger der Könige waren, so wird man nicht für unwahrscheinlich
halten, daß Chlodwig und Karl der Große das Bergregal schon in dem
Umfange besessen haben, wie es später Heinrich II. und Heinrich IV.
oder gar erst die Hohenstaufen ausübten 8 . Wo sich aus der Zeit dieser
letztgenannten Kaiser Urkunden finden, welche ihr Bergregal erkennen
lassen, sind es solche, in welchen sie das Recht über die Bergwerks
mineralien den Territorialherren, undzwarmit ganz vereinzelten Ausnahmen,
unentgeltlich innerhalb ihrer Gebiete übertragen, so daß auch nicht ab
zusehen ist, inwiefern jenes vermeintlich erst in dieser Zeit entstandene Berg
regal die Habsucht der Könige und ihrer Beamten befriedigen konnte.
Selbstverständlich ist, daß den Territorialherren nur innerhalb ihres
Gebietes das Bergregal wie die übrigen Regalien verliehen wurden. Es
lag übrigens kein Grund vor, z. B. den Bischöfen von Trient die im
Erzbistum Salzburg gelegenen Märkte, Fischereien, Mühlen, Zollstätten
und Bergwerke oder den Markgrafen von Meißen die Münzstätten, Jagden
und Bergwerke im Königreiche Böhmen zu verleihen. Deshalb dürfte
es auch nicht auffällig sein, daß sich die weitaus beträchtlichste Zahl
aller Verleihungen mit Bergwerken sich zwar nicht, wie Achenbach
meint 1 , auf den eigenen Grund und Boden, wohl aber auf das eigene
Herrschaftsgebiet der Beliehenen bezieht.
1 Eichhorn I 404 a. a. O. Waitz VIII 247—346 a. a. O. Falke S. 1 ff., 31 ff.
2 Falke S. 31. Friedrich I. verfuhr also 1157 in Deutschland ebenso wie im
folgenden Jahre in der Lombardei.
3 S. auch A. Dopsch II 343.
1 Deutsches Bergrecht S. 87.