Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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daß  die  Bergwerke  Zubehör  zum  Grund  und  Boden  gewesen  seien 1 .
Die  späteren  und  ausführlicheren  Bergwerksverordnungen  lassen  indes
erkennen,  daß  es  sich  beim  Rechte  zum  Bergbau  von  jeher  in  Deutschland ­
  noch  um  eine  Reihe  anderer  Personen,  wie  um  König  und
Grundbesitzer  gehandelt  hat.  Schon  wegen  dieses  Umstandes  erscheint
zweckmäßig,  zunächst  die  allerdings  nicht  vor  dem  12.  und  13.  Jahrhundert ­
  abgefaßten  Bergwerksordnungen  in  Betracht  zu  ziehen.  Die
Rechtswissenschaft  war,  wie  Klostermann 2  bezeugt,  1879  darüber
einverstanden,  daß  das  Bergregal  sich  nicht  in  den  bergrechtlichen
Gewohnheiten  von  Iglau,  Schemnitz  und  Freiberg  auffinden  lasse.  Ist
diese  Ansicht  richtig,  so  wäre  nutzlos,  den  Ursprung  des  Bergregals
weiter  rückwärts  zu  suchen.
Das  Ungarische  (Schemnitzer)  Bergrecht.
§  12.  Bereits  oben  war  der  Streitfrage  gedacht,  ob  der  Bergbau
von  Ungarn  über  Böhmen  nach  Sachsen  oder  umgekehrt  von  Sachsen
über  Böhmen  nach  Ungarn  gekommen  sei.  Der  Streit  wiederholt  sich
darüber,  ob  die  Bergrechte  von  Ungarn  nach  Deutschland  gedrungen
oder  ob  sie  den  umgekehrten  Weg  gegangen  seien.  So  viel  steht  fest,
daß  die  Bergordnungen  oder  Bergrechte  für  die  ungarische  Bergstadt
Schemnitz,  für  die  böhmisch-mährische  Grenz-  und  Bergstadt  Iglau,  wie
endlich  die  für  Freiberg  im  sächsischen  Erzgebirge  nicht  bloß  in  dem
wesentlichen  Inhalt,  sondern  teilweise  sogar  wörtlich  übereinstimmen 3 .
Was  nun  die  Schemnitzer  Bergordnung  als  das  seiner  Abfassung 4 ,
nicht  seinem  Inhalte 5  nach  wahrscheinlich  älteste  Bergrecht  anlangt,  so
1  Jung,  De  jure  salinarutn  p.  117—123.  Kommer,  Zeitschrift  für  Bergrecht
Bd.  10  S.  377—380.  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  S.  68  ff.  a.  a.  O.  Karsten,
Über  den  Ursprung  des  Bergregals  S.  21  Anm.  Böhlau,  De  regalium  notione  p.  8,
welcher  am  Schlüsse  dieser  Abhandlung  Urkunden  beibringt,  in  denen  die  Zugehörigkeit ­
  der  Bergwerke  zum  Grund  und  Boden  allem  Anscheine  nach  (aber
handgreiflich  zu  Unrecht)  aus  dem  Umstande  gefolgert  wird,  daß  z.  B.  die  Agilolfinger
  Herzoge  oder  die  Erzbischöfe  von  Salzburg  Bergwerke  besessen  haben.
Bedauerlich  ist,  daß  Böhlau  eine  nähere  Erläuterung  der  von  ihm  mitgeteilten
Urkunden  fast  vollständig  unterlassen  hat.
•  Klostermann,  Das  Allgemeine  Berggesetz  usw.  nebst  Einleitung  und  Kommentar, ­
  Berlin  1866,  S.  37.
3  Wenzel,  Österreichisches  Bergrecht  S.  73.  Graf  Sternberg,  Böhmische  Bergwerksgeschichte ­
  II  38.
4  Wenzel  S.  73.
3  Es  darf  heute  als  feststehend  gelten,  daß  die  Schemnitzer  Bergordnung  der
Iglauer  nachgebildet  ist;  s.  auch  Völkel,  Grundzüge  des  preußischen  Bergrechts
1914,  S.  20.
            
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