Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Eine in neuerer Zeit von Richard Schröder ausgesprochene, indes 
nur kurz begründete Ansicht, welche das Bergregal wie das Strand-, 
Fluß- und Schatzregal in Zusammenhang mit den Rechten des Franken 
königs an der Allmende bringt, kann erst später erörtert werden 1 . 
Über den Beweis der Regalität der Bergwerke. 
§ n. Es ist bereits nachgewiesen, daß das Vorhandensein des 
Bergregals keineswegs ausschließt, daß auch Privatpersonen Bergbau 
betreiben. 
Um also den Beweis der Regalität der Bergwerksmineralien zu 
fuhren, wird notwendig und ausreichend sein, zweierlei darzulegen: einmal, 
daß diese Mineralien nicht dem Oberflächeneigentümer gehörten, und 
daß niemand, auch nicht der Oberflächeneigentümer, solche Mineralien 
abbauen durfte, ohne daß sie ihm verliehen waren; sodann noch, daß 
der, welcher allein solche Verleihungen erteilen konnte, der König 
oder der vom Könige mit dem' Bergregale innerhalb eines gewissen 
Gebiets beliehene Territorialherr im Sinne von Landes- nicht Grund 
herr war. 
Was die Art der Beweisführung anbetrifft, so empfiehlt sich, die 
chronologische Reihenfolge der Begebenheiten zuvörderst außer acht 
zu lassen. Es finden sich zwar zahlreiche Urkunden, besonders seit 
dem 8. Jahrhundert, in denen der Bergwerke und zumal der Salinen 
gedacht ist 1 2 . Indessen sind die Bemerkungen über die Bergwerke so 
wenig ausführlich, daß sie deren rechtliche Verfassung nur schwer 
erkennen lassen. Die Ausführungen der Bergrechtslehrer, welche sich 
auf jene Urkunden beziehen, geben der Auffassung Raum, als ob ihrer 
Ansicht nach neben dem Könige nur der Grundbesitzer als Eigentümer 
der Bergwerke in Betracht gekommen sei. Wenigstens scheinen sie 
aus dem Umstande, daß andere Personen wie die Könige, etwa Bischöfe, 
Klöster und Herzoge Bergwerke 3 besessen haben, beweisen zu wollen, 
1 Dopsch II 340; König sei Eigentümer aller herren- und erblosen Güter 
gewesen; s. auch Heussler, Institutionen S. 53, 69, 376. Rübl, Die Franken S.45. 
Brunner, Rechtsgeschichte S. 232. Rietschel, Markt und Stadt S. 18. 
2 S. Dopsch II 173 t Soetbeer, Beiträge zur Geschichte des Geld- und 
Münzwesens in den Forschungen zur deutschen Geschichte IV 349, VI 54 a.a. O. 
v. Inama, Wirtschaftsgeschichte, 2. Auf!., S. 52, 579, 647 u. a. m. 
3 „Bergbau“ und „Bergwerk“ bedeuten nur den Abbau von Bergwerksmine 
ralien, d. h. solcher Mineralien, welche nicht der Verfügung des Oberflächeneigen 
tums unterstanden haben, und Bergrecht ist das Recht, welches den Bergbau im 
bezeichneten Sinne zum Gegenstände hat. S. auch Achenbach, Deutsches Berg 
recht S. 1 ff. 
Arndt, Bergregal. 
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