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Eine in neuerer Zeit von Richard Schröder ausgesprochene, indes
nur kurz begründete Ansicht, welche das Bergregal wie das Strand-,
Fluß- und Schatzregal in Zusammenhang mit den Rechten des Franken
königs an der Allmende bringt, kann erst später erörtert werden 1 .
Über den Beweis der Regalität der Bergwerke.
§ n. Es ist bereits nachgewiesen, daß das Vorhandensein des
Bergregals keineswegs ausschließt, daß auch Privatpersonen Bergbau
betreiben.
Um also den Beweis der Regalität der Bergwerksmineralien zu
fuhren, wird notwendig und ausreichend sein, zweierlei darzulegen: einmal,
daß diese Mineralien nicht dem Oberflächeneigentümer gehörten, und
daß niemand, auch nicht der Oberflächeneigentümer, solche Mineralien
abbauen durfte, ohne daß sie ihm verliehen waren; sodann noch, daß
der, welcher allein solche Verleihungen erteilen konnte, der König
oder der vom Könige mit dem' Bergregale innerhalb eines gewissen
Gebiets beliehene Territorialherr im Sinne von Landes- nicht Grund
herr war.
Was die Art der Beweisführung anbetrifft, so empfiehlt sich, die
chronologische Reihenfolge der Begebenheiten zuvörderst außer acht
zu lassen. Es finden sich zwar zahlreiche Urkunden, besonders seit
dem 8. Jahrhundert, in denen der Bergwerke und zumal der Salinen
gedacht ist 1 2 . Indessen sind die Bemerkungen über die Bergwerke so
wenig ausführlich, daß sie deren rechtliche Verfassung nur schwer
erkennen lassen. Die Ausführungen der Bergrechtslehrer, welche sich
auf jene Urkunden beziehen, geben der Auffassung Raum, als ob ihrer
Ansicht nach neben dem Könige nur der Grundbesitzer als Eigentümer
der Bergwerke in Betracht gekommen sei. Wenigstens scheinen sie
aus dem Umstande, daß andere Personen wie die Könige, etwa Bischöfe,
Klöster und Herzoge Bergwerke 3 besessen haben, beweisen zu wollen,
1 Dopsch II 340; König sei Eigentümer aller herren- und erblosen Güter
gewesen; s. auch Heussler, Institutionen S. 53, 69, 376. Rübl, Die Franken S.45.
Brunner, Rechtsgeschichte S. 232. Rietschel, Markt und Stadt S. 18.
2 S. Dopsch II 173 t Soetbeer, Beiträge zur Geschichte des Geld- und
Münzwesens in den Forschungen zur deutschen Geschichte IV 349, VI 54 a.a. O.
v. Inama, Wirtschaftsgeschichte, 2. Auf!., S. 52, 579, 647 u. a. m.
3 „Bergbau“ und „Bergwerk“ bedeuten nur den Abbau von Bergwerksmine
ralien, d. h. solcher Mineralien, welche nicht der Verfügung des Oberflächeneigen
tums unterstanden haben, und Bergrecht ist das Recht, welches den Bergbau im
bezeichneten Sinne zum Gegenstände hat. S. auch Achenbach, Deutsches Berg
recht S. 1 ff.
Arndt, Bergregal.
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