Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Eine  in  neuerer  Zeit  von  Richard  Schröder  ausgesprochene,  indes
nur  kurz  begründete  Ansicht,  welche  das  Bergregal  wie  das  Strand-,
Fluß-  und  Schatzregal  in  Zusammenhang  mit  den  Rechten  des  Frankenkönigs ­
  an  der  Allmende  bringt,  kann  erst  später  erörtert  werden 1 .
Über  den  Beweis  der  Regalität  der  Bergwerke.
§  n.  Es  ist  bereits  nachgewiesen,  daß  das  Vorhandensein  des
Bergregals  keineswegs  ausschließt,  daß  auch  Privatpersonen  Bergbau
betreiben.
Um  also  den  Beweis  der  Regalität  der  Bergwerksmineralien  zu
fuhren,  wird  notwendig  und  ausreichend  sein,  zweierlei  darzulegen:  einmal,
daß  diese  Mineralien  nicht  dem  Oberflächeneigentümer  gehörten,  und
daß  niemand,  auch  nicht  der  Oberflächeneigentümer,  solche  Mineralien
abbauen  durfte,  ohne  daß  sie  ihm  verliehen  waren;  sodann  noch,  daß
der,  welcher  allein  solche  Verleihungen  erteilen  konnte,  der  König
oder  der  vom  Könige  mit  dem'  Bergregale  innerhalb  eines  gewissen
Gebiets  beliehene  Territorialherr  im  Sinne  von  Landes-  nicht  Grundherr ­
  war.
Was  die  Art  der  Beweisführung  anbetrifft,  so  empfiehlt  sich,  die
chronologische  Reihenfolge  der  Begebenheiten  zuvörderst  außer  acht
zu  lassen.  Es  finden  sich  zwar  zahlreiche  Urkunden,  besonders  seit
dem  8.  Jahrhundert,  in  denen  der  Bergwerke  und  zumal  der  Salinen
gedacht  ist 1  2 .  Indessen  sind  die  Bemerkungen  über  die  Bergwerke  so
wenig  ausführlich,  daß  sie  deren  rechtliche  Verfassung  nur  schwer
erkennen  lassen.  Die  Ausführungen  der  Bergrechtslehrer,  welche  sich
auf  jene  Urkunden  beziehen,  geben  der  Auffassung  Raum,  als  ob  ihrer
Ansicht  nach  neben  dem  Könige  nur  der  Grundbesitzer  als  Eigentümer
der  Bergwerke  in  Betracht  gekommen  sei.  Wenigstens  scheinen  sie
aus  dem  Umstande,  daß  andere  Personen  wie  die  Könige,  etwa  Bischöfe,
Klöster  und  Herzoge  Bergwerke 3  besessen  haben,  beweisen  zu  wollen,
1  Dopsch  II  340;  König  sei  Eigentümer  aller  herren-  und  erblosen  Güter
gewesen;  s.  auch  Heussler,  Institutionen  S.  53,  69,  376.  Rübl,  Die  Franken  S.45.
Brunner,  Rechtsgeschichte  S.  232.  Rietschel,  Markt  und  Stadt  S.  18.
2  S.  Dopsch  II  173  t  Soetbeer,  Beiträge  zur  Geschichte  des  Geld-  und
Münzwesens  in  den  Forschungen  zur  deutschen  Geschichte  IV  349,  VI  54  a.a.  O.
v.  Inama,  Wirtschaftsgeschichte,  2.  Auf!.,  S.  52,  579,  647  u.  a.  m.
3  „Bergbau“  und  „Bergwerk“  bedeuten  nur  den  Abbau  von  Bergwerksmineralien, ­
  d.  h.  solcher  Mineralien,  welche  nicht  der  Verfügung  des  Oberflächeneigentums ­
  unterstanden  haben,  und  Bergrecht  ist  das  Recht,  welches  den  Bergbau  im
bezeichneten  Sinne  zum  Gegenstände  hat.  S.  auch  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht ­
  S.  1  ff.
Arndt,  Bergregal.

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