Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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der  Stiftungsbrief  Markgraf  Otto  des  Reichen  über  das  Kloster  Altenzelle
vom  2.  August  1185 1 .  In  diesem  kommt  nachfolgende  Stelle  vor:
Praeterea  sciendum,  cum  ab  imperio  cujuslibet  metalli  proventum
in  nostra  marchia  beneficii  jure  suscepimus,  quia  in  terminis
monasterii  vene  argentarie  reperte  sunt  .  .  .
Der  Stiftungsbrief  ist  nun  jünger  als  die  Stiftung  selbst,  da  diese
bereits  im  Jahre  1162  vom  Kaiser  Friedrich  I.  bestätigt  wurde 1  2 .  Es
dürfte  anzunehmen  sein,  daß  Markgraf  Otto  bereits  im  Jahre  1156,  als
er  mit  dem  Markgrafentum  belieben  wurde,  zugleich  die  Regalien  und
unter  diesen  das  Bergbaurecht  übertragen  erhielt.  Auffallend  ist  der
Ausdruck  proventus  cujuslibet  metalli  nicht,  da,  wer  die  Einkünfte  aus
den  Bergwerken  zog,  damals  auch  als  deren  Eigentümer  galt  und  auch
ferner  das  Bergregal  wesentlich  durch  die  Einkünfte  nutzbar  gemacht
wurde.  Die  Meißener  Markgrafen  bauten  nämlich  die  Gruben  nicht
selbst,  sondern  überließen  (nach  der  damaligen  Sitte)  deren  Abbau  gegen
Abgaben  an  Private.  Selbst  die  Lehen,  welche  den  Landesherrn  zugemessen ­
  wurden,  pflegten  damals  von  denselben  gegen  besondere  Abgaben
weiter  verliehen  zu  werden 3 .  Solche  Verleihungen  hießen  concessiones
und  geschahen  meist  gegen  die  Bedingung  einer  Quote  vom  Ertrage,
welche  je  nach  der  Ergiebigkeit  des  Erzes  höher  oder  niedriger  bemessen
wurde.  Der  Umstand,  daß  die  Markgrafen  von  Meißen  das  Bergregal
ausübten,  kann  schließlich  um  so  weniger  auffallend  sein,  als  sie  und
zwar  schon  Markgraf  Otto  auch  das  Münzrecht  hatten 4 .
Wenn  dem  Vorstehenden  gegenüber  von  Zycha,  Ältestes  Bergrecht
S.  74,  Ermisch,  Sächsisches  Bergrecht  S.  XXIX,  Westhoff  in  der  Zeitschrift ­
  für  Bergrecht  50  S.  49  behauptet  wird,  daß  die  Bergbaufreiheit
um  Freiberg  ursprünglich  nur  auf  einem  dem  Landesherrn  gehörigen
Privatgrundstück  (Berge)  gegeben  war,  und  erst  später  auf  die  übrigen
Grundstücke  nach  mehr  als  hundert  Jahren  ausgedehnt  wurde,  so  findet
diese  Behauptung  weder  in  dem  Stiftungsbrief  für  Altenzelle  noch  in
sonstigen  Tatsachen  eine  Unterstützung.  Sie  wird  dadurch  widerlegt,
daß  der  Bergbau  vom  ersten  Anfang  für  den  Markgrafen  auf  fremden
Grund  und  Boden,  nämlich  dem  des  Klosters,  betrieben  wurde 5 .  Wenn
1  Bei  Klotzsch  abgedruckt  S.  303  ff.
2  Die  Urkunde  bei  Klotzsch  S.  162.
3  Dies  ergibt  sich  besonders  aus  der  Kuttenberger  Bergordnung  (s.  z.  B.  das
Kapitel  de  concessionibus,  lib.  III  cap.  1  seq.).
4  Waitz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte  VIII  324.
6  Denn  es  heißt,  daß  Gott  (nicht  dem  Grundbesitzer,  dem  Kloster,  sondern)
dem  Markgrafen  die  Silberadern  eröffnete,  Annales  Vetero-Cellenses  ad  annum
            
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