Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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und  dem  Grund(Dorf-)herrn.  Der  erstere  kann  sich  in  Höhe  eines
Zweiunddreißigstels  am  Gewinn  und  Verlust  des  Bergbauunternehmens
beteiligen.
Abschnitt  I  Kap.  36  *:
„Wo  man  Erz  suchen  wyl,  daz  mag  man  wol  thun,  unde  daz  sal
von  rechte  nynannt  weren.  Kumet  jener,  dez  daz  erbe  adir  daz
feit  yst,  unde  fordert  syn  Ackkyrteyl,  daz  yst  eyn  czwey  und
drysygteyl,  unde  bietet  syne  Kost  wyssenlichen  czweyn  erhaftigen
mannen
der  hat  yz  mit  rechte,  „der  Dorf  herre  hat  daran  nicht.“
Dem  Grund(Dorf-)herrn  gehören  die  Einkünfte  aus  den  Badstuben
und  Fleischbänken.  In  dem  Kapitel  12  des  II.  Abschnitts,  „das  capitlein
von  den  gemessynen  bergen  und  wy  man  messyn  sulle“ 1  2 ,  finden  sich
genaue  Vorschriften  darüber,  wie  die  verliehenen  Lehen  bauhaft  zu  halten
sind.  Die  Lehen,  welche  drei  Tagesschichten  an  drei  Arbeitstagen
hintereinander  nicht  bauhaft  gehalten  sind,  „verliegen  sich“  und  der
Oberbergmeister  darf  „ume  der  herschaft  recht“  sie  verleihen,  an  wen
er  will.  Die  Lehen  des  Landesherrn  und  der  Landesherrin  verliegen
sich  niemals.
Aus  den  Bestimmungen  des  Freiberger  Bergrechts  ergibt  sich
unzweifelhaft,  daß  der  Bergmann  nicht  aus  eigenem  Rechte  als  Okkupant
oder  Finder,  sondern  kraft  der  Verleihung  „von  uns  herrn  wegen“  oder
„um  der  Fürstin  Recht“  Grubenfelder  erhält.  Ebenso  unzweifelhaft  läßt
das  Bergrecht  erkennen,  daß  die  Bergwerksmineralien  kein  Zubehör
zum  Grund  und  Boden  sind,  sondern  dem  Landesherrn  gehören,  der
über  sie  in  seinem  Interesse  verfügt 3 .  Einen  Unterschied  zwischen
Gemeindegenossen  und  Fremden,  wie  zwischen  der  Allmende  und  dem
Privatlande  kennt  es  nicht.
Es  erübrigt  nunmehr  die  Frage  zu  erörtern,  wie  die  Markgrafen  von
Meißen  in  den  Besitz  des  Bergregals  gekommen  sind.  Bereits  Klotzsch  hat
diese  in  seinem  mehrfach  angeführten  Werke  (Kap.  XX)  genügend
beantwortet.  Die  Markgrafen  zu  Meißen  waren  vom  Kaiser  mit  dem
Bergregal  innerhalb  des  Margrafentums  belieben  worden.  Dies  sagt

1  Klotzsch  S.  250,  251.
2  Klotzsch  S.  262  ff.
2  Vgl.  auch  die  Stelle  bei  Klotzsch  S.  270:  „umme  myns  hern  czenden  sy
wollen  silber  und  ire  arbeit  darlegen“;  S.  271,  276:  „myme  herrn  czu  nucze  und
euch  yn  selber“  —  wie  labore  proprio  et  sibi  et  rei  publicae  commoda  comparare
in  Const.  1,  Cod.  Just,  de  met.  (1,  6).
            
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