Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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darauf von Zycha Wert gelegt wird, daß der Landesherr, später 
Grund und Boden, unter oder auf dem Bergbau umging, vom Kloster 
eintauschte, so erklärt sich dies nicht daraus, daß der Bergbau pars 
fundi war, sondern daraus, daß man, um Bergbau zu betreiben, einst 
und jetzt Grund und Boden haben muß, so für die Ansiedelung und 
Ernährung der Bergleute, die Anlegung von Schächten, Schmelzhütten 
usw. Sodann nimmt der Markgraf in der Stiftungsurkunde von 1185 
nicht auf sein ursprünglich gar nicht vorhandenes Grundeigentum, sondern 
auf die Verleihung des Bergregals von seiten des Reiches Bezug 1 . Der 
gefreite Berg betrug vier Meilen um Freiberg 2 , das sind mehr als 
50 Quadratmeilen; so groß war der Privatbesitz des Landesherrn in 
keinem Fall 8 . Gerade für den im Tagebau einst betriebenen Silber 
bergbau um Freiberg bedurfte man Land, dessen Ackernutzung viel 
fach durch den Bergbau zerstört wurde. 
Die schlesischen Goldrechte. 
Bergregal und Bergbaufreiheit in Polen und Rußland. 
§ 15. Die Abfassung des Goldrechts der Stadt Löwenberg in 
Schlesien, welches besonders deshalb wichtig ist, weil es das Verständnis 
für das Bergrecht des Sachsen- und Schwabenspiegels erschließen dürfte, 
wird vor das Jahr 1278 gesetzt 4 . Der Inhalt des Goldrechts wird ebenso 
wie der Goldbergbau in Schlesien selbst wohl schon aus dem 12. Jahr- 
1166 bei Mencke, Scriptores Rer. Germ., Leipzig 1728, II 389. Leuthold in der 
Zeitschrift für Bergrecht Bd. 21 S. 15. 
1 Nur „cum ab imperio cujuslibet metalli proventum suscepimus“ nimmt der 
Landesherr die „interminis monasterii venae argentariae“ in Anspruch und besitzt 
sie unangefochten. 
2 Die Kaiserliche Verleihung (1156) beschränkte sich nicht auf Privateigen 
tum, sondern umfaßte „cujuslibet metalli proventum in nostra marchia beneficii jure“. 
8 S. im übrigen Leuthold 1. c. und Arndt in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte, 
Germ. Abteilung, Bd. 24 S. 76. 
4 Steinbeck, Geschichte des schlesischen Bergbaues S. 79, nach Sutorius, 
Geschichte von Löwenberg, 1784. Zivier, Geschichte des Bergregals in Schlesien 
S. 30 ff. ist der Ansicht, daß die uns erhaltene älteste Aufzeichnug des Löwen 
berger Goldrechts in dem Stadtbuch von Löwenberg erst aus dem 14. Jahrhundert 
stammt, daß sie aber auf ältere Vorlagen zurückgeht und schlesische Rechtsnormen 
enthält, „welche im 13. Jahrhundert vermutlich schon schriftlich fixiert waren, 
wahrscheinlich aber als Gewohnheitsrecht aus einer noch älteren Zeit stammen“; 
denn schon die Kühner Handveste vom 28. Dezember 1232 beziehe sich auf das im 
Lande des Herzogs von Schlesien herrschende Goldrecht, ohne daß man hierbei 
allerdings weiß, ob hiermit das Goldrecht von Löwenberg gemeint sei. 
Arndt, Bergregal. ß
	        
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