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darauf von Zycha Wert gelegt wird, daß der Landesherr, später
Grund und Boden, unter oder auf dem Bergbau umging, vom Kloster
eintauschte, so erklärt sich dies nicht daraus, daß der Bergbau pars
fundi war, sondern daraus, daß man, um Bergbau zu betreiben, einst
und jetzt Grund und Boden haben muß, so für die Ansiedelung und
Ernährung der Bergleute, die Anlegung von Schächten, Schmelzhütten
usw. Sodann nimmt der Markgraf in der Stiftungsurkunde von 1185
nicht auf sein ursprünglich gar nicht vorhandenes Grundeigentum, sondern
auf die Verleihung des Bergregals von seiten des Reiches Bezug 1 . Der
gefreite Berg betrug vier Meilen um Freiberg 2 , das sind mehr als
50 Quadratmeilen; so groß war der Privatbesitz des Landesherrn in
keinem Fall 8 . Gerade für den im Tagebau einst betriebenen Silber
bergbau um Freiberg bedurfte man Land, dessen Ackernutzung viel
fach durch den Bergbau zerstört wurde.
Die schlesischen Goldrechte.
Bergregal und Bergbaufreiheit in Polen und Rußland.
§ 15. Die Abfassung des Goldrechts der Stadt Löwenberg in
Schlesien, welches besonders deshalb wichtig ist, weil es das Verständnis
für das Bergrecht des Sachsen- und Schwabenspiegels erschließen dürfte,
wird vor das Jahr 1278 gesetzt 4 . Der Inhalt des Goldrechts wird ebenso
wie der Goldbergbau in Schlesien selbst wohl schon aus dem 12. Jahr-
1166 bei Mencke, Scriptores Rer. Germ., Leipzig 1728, II 389. Leuthold in der
Zeitschrift für Bergrecht Bd. 21 S. 15.
1 Nur „cum ab imperio cujuslibet metalli proventum suscepimus“ nimmt der
Landesherr die „interminis monasterii venae argentariae“ in Anspruch und besitzt
sie unangefochten.
2 Die Kaiserliche Verleihung (1156) beschränkte sich nicht auf Privateigen
tum, sondern umfaßte „cujuslibet metalli proventum in nostra marchia beneficii jure“.
8 S. im übrigen Leuthold 1. c. und Arndt in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte,
Germ. Abteilung, Bd. 24 S. 76.
4 Steinbeck, Geschichte des schlesischen Bergbaues S. 79, nach Sutorius,
Geschichte von Löwenberg, 1784. Zivier, Geschichte des Bergregals in Schlesien
S. 30 ff. ist der Ansicht, daß die uns erhaltene älteste Aufzeichnug des Löwen
berger Goldrechts in dem Stadtbuch von Löwenberg erst aus dem 14. Jahrhundert
stammt, daß sie aber auf ältere Vorlagen zurückgeht und schlesische Rechtsnormen
enthält, „welche im 13. Jahrhundert vermutlich schon schriftlich fixiert waren,
wahrscheinlich aber als Gewohnheitsrecht aus einer noch älteren Zeit stammen“;
denn schon die Kühner Handveste vom 28. Dezember 1232 beziehe sich auf das im
Lande des Herzogs von Schlesien herrschende Goldrecht, ohne daß man hierbei
allerdings weiß, ob hiermit das Goldrecht von Löwenberg gemeint sei.
Arndt, Bergregal. ß