Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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darauf  von  Zycha  Wert  gelegt  wird,  daß  der  Landesherr,  später
Grund  und  Boden,  unter  oder  auf  dem  Bergbau  umging,  vom  Kloster
eintauschte,  so  erklärt  sich  dies  nicht  daraus,  daß  der  Bergbau  pars
fundi  war,  sondern  daraus,  daß  man,  um  Bergbau  zu  betreiben,  einst
und  jetzt  Grund  und  Boden  haben  muß,  so  für  die  Ansiedelung  und
Ernährung  der  Bergleute,  die  Anlegung  von  Schächten,  Schmelzhütten
usw.  Sodann  nimmt  der  Markgraf  in  der  Stiftungsurkunde  von  1185
nicht  auf  sein  ursprünglich  gar  nicht  vorhandenes  Grundeigentum,  sondern
auf  die  Verleihung  des  Bergregals  von  seiten  des  Reiches  Bezug 1 .  Der
gefreite  Berg  betrug  vier  Meilen  um  Freiberg 2 ,  das  sind  mehr  als
50  Quadratmeilen;  so  groß  war  der  Privatbesitz  des  Landesherrn  in
keinem  Fall 8 .  Gerade  für  den  im  Tagebau  einst  betriebenen  Silberbergbau ­
  um  Freiberg  bedurfte  man  Land,  dessen  Ackernutzung  vielfach ­
  durch  den  Bergbau  zerstört  wurde.
Die  schlesischen  Goldrechte.
Bergregal  und  Bergbaufreiheit  in  Polen  und  Rußland.
§  15.  Die  Abfassung  des  Goldrechts  der  Stadt  Löwenberg  in
Schlesien,  welches  besonders  deshalb  wichtig  ist,  weil  es  das  Verständnis
für  das  Bergrecht  des  Sachsen-  und  Schwabenspiegels  erschließen  dürfte,
wird  vor  das  Jahr  1278  gesetzt 4 .  Der  Inhalt  des  Goldrechts  wird  ebenso
wie  der  Goldbergbau  in  Schlesien  selbst  wohl  schon  aus  dem  12.  Jahr-1166

  bei  Mencke,  Scriptores  Rer.  Germ.,  Leipzig  1728,  II  389.  Leuthold  in  der
Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  21  S.  15.
1  Nur  „cum  ab  imperio  cujuslibet  metalli  proventum  suscepimus“  nimmt  der
Landesherr  die  „interminis  monasterii  venae  argentariae“  in  Anspruch  und  besitzt
sie  unangefochten.
2  Die  Kaiserliche  Verleihung  (1156)  beschränkte  sich  nicht  auf  Privateigentum, ­
  sondern  umfaßte  „cujuslibet  metalli  proventum  in  nostra  marchia  beneficii  jure“.
8  S.  im  übrigen  Leuthold  1.  c.  und  Arndt  in  der  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte,
Germ.  Abteilung,  Bd.  24  S.  76.
4  Steinbeck,  Geschichte  des  schlesischen  Bergbaues  S.  79,  nach  Sutorius,
Geschichte  von  Löwenberg,  1784.  Zivier,  Geschichte  des  Bergregals  in  Schlesien
S.  30  ff.  ist  der  Ansicht,  daß  die  uns  erhaltene  älteste  Aufzeichnug  des  Löwenberger ­
  Goldrechts  in  dem  Stadtbuch  von  Löwenberg  erst  aus  dem  14.  Jahrhundert
stammt,  daß  sie  aber  auf  ältere  Vorlagen  zurückgeht  und  schlesische  Rechtsnormen
enthält,  „welche  im  13.  Jahrhundert  vermutlich  schon  schriftlich  fixiert  waren,
wahrscheinlich  aber  als  Gewohnheitsrecht  aus  einer  noch  älteren  Zeit  stammen“;
denn  schon  die  Kühner  Handveste  vom  28.  Dezember  1232  beziehe  sich  auf  das  im
Lande  des  Herzogs  von  Schlesien  herrschende  Goldrecht,  ohne  daß  man  hierbei
allerdings  weiß,  ob  hiermit  das  Goldrecht  von  Löwenberg  gemeint  sei.
Arndt,  Bergregal.  ß
            
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