Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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die  Gruben  angelegt  werden,  ein  Achtteil  frei  mitzuhauen,  das  er  mit
„sime  velehherre“  teilen  muß.  Alle  Gruben,  auch  die  vom  Grundeigentümer ­
  betriebenen,  verliegen  sich  nach  drei  langen  Schichten,  d.  s.  drei
Tage  und  drei  Nächte,  wenn  sie  nicht  so  bauhaft  gehalten  werden  „als
recht  ist“.  Die  auflässigen  Gruben  mag  „unse  herre  oder  der  wassermeister ­
  von  uns  herrn  wegen  lihen,  wem  he  will“.  Nach  dem  Löwen  -
berger  wie  nach  dem  Liegnitz-Goldberg-Hainauer  Goldrecht  erwirbt  das
Bergbaurecht  also  niemand  kraft  eigenen  Rechtes,  sondern  jeder,  und
selbst  der  Grundeigentümer,  nur  durch  Verleihung  „von  uns  herrn  wegen.“
Ein  Interesse,  jemandem  ein  von  ihm  begehrtes  Feld  zu  versagen,  lag
nicht  vor.  Im  Gegenteil  konnte  dem  Landesherrn  nur  an  einem  möglichst
ausgedehnten  Bergbaubetriebe  gelegen  sein.  Es  spricht  daher  auch  nicht
gegen  die  Annahme,  daß  das  Bergbaurecht  nur  kraft  Verleihung  den
Privaten  zukam,  wenn  der  Landesherr  dem  Wassermeister  im  Liegnitzer
Goldrechte  ausdrücklich  befiehlt,  jedem,  der  „unne  lehen  uf  sinem  velde
oder  uf  sinem  Erbe“  bittet,  nach  Goldwerksrecht  damit  zu  beleihen,
zumal  schon  die  Worte  bete  „Bitte“  und  „lehen“  dafür  zeugen,  daß
dem  Oberflächeneigentümer  nicht  kraft  eigenen  Rechtes  die  Befugnis
zum  Bergbau  zusteht.  Die  Gemeindegenossen  sind  auch  in  diesem
Goldrechte  nicht  vor  den  Fremden  bevorzugt 1 .
Daß  die  schlesischen  Herzoge  das  Bergregal  besaßen,  entspricht
der  allgemeinen  Stellung,  welche  sie  inne  hatten.  Schlesien  gehörte  zu
Polen.  Dieses  Reich  war  dem  Deutschen  Reiche  zeitweise  teibutpflichtig,
im  übrigen  hatten  indeß  seine  Fürsten  ebenso  wie  diejenigen  Ungarns
volle  Souveränität  und  waren  im  Besitze  aller  Regalien.  Im  Jahre  1024
erklärte  sich  der  Polenherzog  Boleslaw  für  unabhängig  vom  Deutschen
Reiche  und  nahm  die  Königskrone  an 1  2 .  Im  Jahre  1163  wurde  Schlesien
von  Polen  abgeteilt  und  besonderen  Herzogen  unterstellt.  Diese  übten
sämtliche  Regalien  in  ihrem  Lande  aus 3 .
Daß  insbesondere  im  13.  Jahrhundert  für  Schlesien  das  Bergregal
allgemein  anerkannt  wurde,  ergeben  auch  nachstehende  Umstände:  Es
1  S.  hierzu  Zivier,  Bergregal  in  Schlesien  S.  31;  Zycha,  Ältestes  Bergrecht
S.  63.  Die  Ausführungen  des  letzteren  dürften  im  vorstehenden  hinreichend  widerlegt ­
  sein.
2  Geschichte  Preußens  von  den  ältesten  Zeiten  etc.  von  Johannes  Voigt  I  102;
s.  auch  Zivier  1.  c.
3  Was  in  Deutschland  ein  Regale  hieß,  mußte  daher  in  Schlesien  ein  Dukale
genannt  werden,  d.  i.  also  ein  Recht,  welches  nicht  dem  Grundherrn  als  solchem,
sondern  nur  dem  Herzoge  oder  dem  von  diesem  Beliehenen  zustand.  Die  oft
erwähnte  Stiftungsurkunde  für  Leubus  vom  29.  September  1178,  die  auch  das
Bergrecht  überträgt,  ist  eine  Fälschung.
            
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