Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Seifried  Bethmann.  König  Alexander  überläßt  im  Jahre  1504,  nachdem
er  von  demselben  Bethmann  weitere  1500  Goldgulden  geliehen,  zuppam
plumbi  et  orboram  nostram  praefatam,  Henssiensem,  d.  h.  die  Bergverwaltung ­
  und  den  Bergzehnt  von  Olkusch,  bis  zur  Auszahlung  der
ganzen  geliehenen  Summe.  Der  Bergzehnt  wurde  vom  Könige  erhoben
nicht  nur  von  Bergwerken,  die  auf  seinem  Grund  und  Boden,  sondern
auch  von  solchen,  die  auf  adligen  Gütern  betrieben  wurden 1 .
Zwar  gab  es  in  Polen  auch  Gebiete,  die  von  dem  Bergregal  des
Landesherrn  ausgenommen  waren.  Jedesmal  beruhte  die  Ausnahme
aber  auf  einer  landesherrlichen  Verleihung,  und  das  Bergregal  stand
dann  dem  Beliehenen  kraft  dieser  Verleihung  zu.  Der  polnische  Chronist
Dlugosz  erzählt  sub  anno  1025,  daß  schon  Boleslaw  Chrolog  einzelnen
Kirchen  das  Bergregal  hinsichtlich  des  Salzes  und  der  Metalle,  mit
Ausnahme  des  Goldes,  verliehen  habe:  proventus  rerum  mobilium  et
immobilium  tarn  praesentium  quam  futurarum  terra  nascentium,  scilicet
ferri,  plumbi,  salis  et  argenti  sine  exceptione,  auri  vero  cum  exceptione 1  2 .
Martin  Kromer  berichtet  für  das  Jahr  1289,  daß  Peschek  der  Schwarze
dem  Krakauer  Bischof  geschenkt  habe  iure  sempiterno  decimam  de
omnibus  metallis  in  cuiuscunque  solo  essent,  intra  ipsius  dioecesis 3 .
Von  den  Bischöfen  von  Krakau  sind  auch  Urkunden  erhalten,  die
sie  in  der  Ausübung  des  Bergregals  zeigen.  So  bestimmt  z.  B.  der
Bischof  Peter  Wysz  für  die  Bergwerke  von  Slawkow,  daß  jeder  Bergbautreibende ­
  sich  zehn  Zentner  Blei  behalten  dürfe,  den  elften  Zentner
aber  iuxta  consuetudinem  diu  servatam  ihm  zu  entrichten  habe 4 .  Es
ist  bekannt,  daß  der  polnische  Adel  es  im  Laufe  der  Zeit  verstanden
hat,  seine  Rechte  auf  Kosten  der  Krone  zu  vergrößern,  sich  von  Abgaben
und  Zöllen  zu  befreien.  Die  landesherrlichen  Regalien  wurden  immer
mehr  eingeschränkt.  Zu  Ende  geführt  wurde  dieser  Prozeß,  als  nach
dem  Aussterben  der  Jagellonen  im  Jahr  1572  der  König  wählbar  geworden
war.  Der  zweite  polnische  Wahlkönig,  Stephan  Batory,  gestand  dem
Adel  für  dessen  Gründe  die  Befreiung  vom  landesherrlichen  Bergregal
zu.  Die  pacta  conventa,  welche  er  am  8.  Februar  1576  in  Meggyes
annahm,  bestimmten:  „  Damit  in  Bezug  auf  die  adligen  Gründe  kein
Zweifel  obwalte,  so  sollen  sie  immer  frei  sein  mit  allen  Nutzungen,  die
sich  auf  ihren  Gründen  zeigen  sollten.  Auch  jegliche  Erze  und  Salinen
1  Belege  hierfür  aus  dem  15.  und  16.  Jahrhundert  in  dem  Corpis  juris  metallici
  bei  Zabczeki  a.  a.  O.  No.  10,  28,  34,  45.
2  Joannis  Dlugossi  seu  Longini  Historia  Polonica  II  175.
3  Martinus  Cromerus,  Hist.  Pol.  ed.  1558  p.  264.
4  Kownacki,  Ostarozytnosci  kopalü  Slawkowskich  S.  72.
            
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