Full text : Ueber Betheiligung der Arbeiter am Unternehmergewinn

Ueber  die  Frage  von  der  Gelheilignng  -er  Arbeiter
am  Gewinn  und  Eigenthum  der  Fabriken.
Gutachten
erstattet  von
Dr.  Max  Weigert,  Fabrikbesitzer  in  Berlin.
Das  vorliegende  Thema  zerfällt  in  zwei  vollständig  von  einander  getrennte ­
  Theile:  in  die  Frage  von  der  Betheiligung  der  Arbeiter  am  Eigenthum ­
  —  und  am  Gewinn  gewerblicher  Unternehmungen.
Betrachten  wir  zunächst  die  rechtliche  Seite  dieser  Frage,  so  ist  dieselbe^ ­
  was  den  ersten  Theil  (die  Betheiligung  am  Eigenthum)  anlangt,
verneinend  zu  beantworten.  Das  Eigenthum  ist  ein  Product  der  Vergangenheit, ­
  das  Erzeugniß  eigener  Arbeit  und  Enthaltsamkeit  oder  des  rechtlich  anerkannten ­
  Erbrechtes  durch  Gesetze  geschützt  und  gewährleistet  und  der  freien
Verfügbarkeit  des  Besitzers  überlassen.  Ein  rechtlicher  Anspruch  der  Arbeiter,
an  diesem  Eigenthum  Antheil  zu  erhalten,  liegt  also  nicht  vor;  es  dürfte  sich
nur  um  freiwillige  Entäußerung  des  Eigenthümers  zu  Gunsten  derselben
handeln,  auf  die  später  zurückkommen  werde.
,  Etwas  anders  scheint  es  zu  liegen  bei  der  Frage  von  der  Betheiligung  der
Arbeiter  am  G  e  w  i  n  n.  Der  Gewinn  ist  ein  Product  der  Gegenwart  und  Zukunft: ­
  zu  seiner  Erlangung  wirkt  der  Arbeiter  mit,  bei  seiner  Berechnung  ist
er  auf  das  stärkste  interessirt.  Es  ist  der  Streit  um  die  Berechtigung  des  sogenannten ­
  Unternehmer-Gewinns,  auf  den  die  Frage  von  der  Gewinnbetheiligung  der
Arbeiter  herausläuft.  Unter  Unternehmer-Gewinn  versteht  man  den  Nutzen,
welcher  bei  einer  Production  nach  Abzug  der  für  Capitalsnutzung  und
Arbeitslohn  aufgewendeten  Kosten  in  dem  Tauschwerth  des  erzeugten  Productes
für  den  Unternehmer  zu  Tage  tritt.  Dieser  Unternehmer-Gewinn  ist  weit
entfernt  ein  unverdienter,  ohne  Gegenleistung  sich  herausstellender  stützen  zu
sein,  sondern  er  ist  in  Wahrheit  nichts  anderes,  als  ein  Entgelt  für  die
wirthschaftlichen  Leistungen  des  Unternehmers  und  je  nach  ihrem  Werthe  in
            
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