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Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 5.
anspruch auch sonstige Einwendungen nicht bestehen, ans Zurückweisung der
Revision zn erkennen."
In Nr. 131 (SI. N. f. I. u. SI.S3. 1892 S. 44) verneint dus Reichs-
Versichcrungsamt die Versicherungspflicht in einem Falle, wo es sich
um eine» in der elsuff - lothringischen Steuerverwultung beschäftigten
Sten erb oten haudelt, aus folgenden Gründen:
„Die Entscheidung über die Beamtencigenschaft und damit auch über die
Versichcrniigspslicht im Sinne des §. 4 Abs. 1 a. a. O. ist im Wesentlichen von
dem öffentlichen Recht desjenigen Staates, in dessen Diensten die Person steht,
und sofern es in diesem Staate an allgemeinen, für sämmtliche Ressorts gleich
mäßig geltenden Merkmalen fehlt, von den dienstpragmatischen Vorschriften,
d. h. den von den zuständigen Stellen für die einzelnen Zweige der Staats
verwaltung ausdrücklich festgesetzten Normen, abhängig. Für den Kläger
kommen, da es an diesbezüglichen allgemeinen Vorschriften in der elsaß-lothrin
gischen Landesverwaltung fehlt, die besonderen Bestimmungen in Betracht,
welche der Oberpräsident von Elsaß-Lothringen in der Verfügung vom
28. März 1877 — Oberpräsidialbekanntmachungen 1877 S. 31 — bezüglich der
dienstlichen und Einkommcnsverhältnisse der Stenerboten erlassen hat. Im §. 1
dieser Verfügung wird die Zahl der bei der Verwaltung der direkten Stenern
anzustellenden Stenerboten auf 45 für das ganze Land begrenzt. Nach dem
Schlußsatz des §. 2 haben die Stenerboten von den Steuerkassen und von den
Kassen der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern Slufträge anzunehmen.
Der Stenerdirektor ernennt sie und stellt sie ans sechswöchcntttche Kündigung
an, und der Kreisdirektor vereidigt sie (§. 8). Die §§. 4 und 5 regeln die Ein-
kvmmensvcrhältnisse in der Weise, daß den Steuerboten ein Mindesteinkommen
von 1800 Mark jährlich gewährleistet und, sofern dieser Betrag durch Gcbühren-
bezügc nicht erreicht ist, der Ausfall aus Landesmitteln gedeckt wird. Im
Laufe des Jahres wird den Steucrboten der Betrag von 125 Mark monat
lich vorausbezahlt unter Slnrechnuug der im Laufe des Jahres zahlbar ge
wordenen Gebühren. Hiernach stellen sich die elsaß-lothringischen Steuerboten
als Personen dar, welche für bestimmte Stellen mit örtlich begrenztem Wirkungs
kreise nach Maßgabe des §. 21 des Gesetzes vom 80. Dezember 1871, betreffend
die Einrichtung der Verwaltung (Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen 1872 S. 49),
von der Direktivbehördc angestellt werden. Solche Personen'müssen aber als
Landesbeamte angesehen werden. Daß die Anstellung nur auf Kündigung
erfolgt, vermag hieran, wie sich schon aus dem §. 87 des durch Gesetz 'vom
23. Dezember 1873 (Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen 1873 S. 479) in Elsaß-
Lothringen als Landcsgesetz eingeführten Reichsgesetzcs vom 81. März 1873,
betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, ergiebt, cbcnsoivcnig etwas
zn ändern, wie der Umstand, daß eine Besoldung aus Laudesmitteln, 'auf die
es für den Beamtenbegriff überhaupt nicht ankommt, nur subsidiär vorgesehen
ist. Hiernach steht fest, daß der Kläger elsaß-lothringischer Landesbcamter und
als solcher auf Grund des §. 4 Abs. 1 des I u. A.V.G. von der Vcrsichernngs-
pflicht befreit war."
In Betreff eines bei einem preußischen Steueramte als Hilfs-
aufseher im Bewachuugs- und Schiffsbegleitungsdicuste Beschäftig
ten, den das Reichs-Versicherungsamt als Beamten erachtet, bemerkt die Rev.-
Entsch. Nr. 156 (A. N. f. I. u. A.B. 1892 S. 112), nachdem ähnlich, wie dies in
den Rev.Entsch. 50 und 62 (s. oben) geschehen, ausgeführt ist, daß für die Be
urtheilung der Beamteneigeuschaft einer Person die dienstpragmatischcn
Vorschriften, d. h. die von den zuständigen Stellen für die einzelnen Zweige
der Staatsverwaltung ausdrücklich festgesetzten Normen, von entscheidender Be
deutung seien, Folgendes:
„Diese Normen sind enthalten in den Erlassen des Königlich preußischen
Finanzministers vom 21. Mai und 11. Juli 1891, wonach die bei der Ver-