Full text : Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

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an,  indem  es  den  Bergbau  unter  fremden  Grundstücken,  vorausgesetzt, ­
  daß  er  die  darauf  befindlichen  Gebäude  nicht  bedroht,
freigibt.“
An  einer  anderen  Stelle 1  bemerkt  Ihering,  daß  das  Römische  Recht
dem  Grundeigentume  auch  in  dieser  Richtung  nicht  jene  schroffe  Gestalt
gegeben  habe,  wie  die  nackte  Konsequenz  des  Begriffs  sie  mit  sich
fuhren  würde.  Derselbe  Jurist  sagt  in  seinem  neuesten  Werke 1  2  3 :
S.  506:  Die  Ansicht  der  Juristen  und  Laien  stimmt  darin  überein,
daß  das  Wesen  des  Eigentums  in  der  Unumschränktheit  des
Eigentümers  bestehe  und  daß  jede  Beschränkung  desselben  im
Grunde  einen  Eingriff  in  dasselbe  enthalte,  der  die  Idee  des  Instituts
widerspreche.  Wie  verhält  es  sich  aber  damit?  Meiner  Ansicht
nach  ist  diese  Vorstellung  eine  grundirrige.“
S.  508:  „Die  Gesellschaft  hat  ein  Interesse  daran,  daß  die
Schätze  des  Bodens  gehoben  werden,  verschmäht  der  Eigentümer
dies  zu  tun,  so  spricht  sie  jedem  anderen,  der  sich  dazu  bereit
erklärt,  das  Recht  zu,  zu  schürfen  und  zu  muten.“  (So  schon  im
Römischen  Rechte.)
S.  510,  511:  „Es  ist  also  nicht  wahr,  daß  das  Eigentum  seiner
Idee  nach  die  absolute  Verfügungsgewalt  in  sich  schlösse.  Ein
Eigentum  in  solcher  Gestalt  kann  die  Gesellschaft  nicht  dulden
und  hat  sie  nie  geduldet.  Die  Idee  des  Eigentums  kann  nichts
mit  sich  bringen,  was  mit  der  Idee  der  Gesellschaft  in  Widerspruch
steht.  Diese  Vorstellung  (von  der  Absolutheit  des  Eigentums)
ist  noch  ein  letzter  Rest  jener  ungesunden  naturrechtlichen  Vorstellung, ­
  welche  die  Individuen  auf  sich  selber  isolierte.“
S.  517:  „Wo  die  Zweckmäßigkeit  im  Römischen  Eigentum
aufhört,  hört  auch  das  Recht  auf.“
Was  das  Deutsche  Recht  anlangt,  so  ist  oben  nachgewiesen  worden,
daß  das  Privateigentum  am  Grund  und  Boden  nicht  von  Anfang  an
bestanden  und  sich  erst  später  allmählich  entwickelt  hat.  In  seiner
heutigen  Form  als  „freies“  Grundeigentum  ist  es  erst  ein  Produkt  der
neuesten  Entwicklung,  gebildet  von  der  staatsbürgerlichen  Gesellschaft
durch  vorhergegangene  Aufteilung,  Grundentlastung  usw.  der  Entwicklung ­
  der  individuellen  Freiheit  halber 8 .  Viel  älter  als  das  private
Grundeigentum  ist  der  Bergbau,  der  schon  vor  und  von  der  Römerzeit

1  Daselbst  S.  93.
2  R.  v.  Ihering,  der  Zweck  im  Recht,  Leipzig  1877,  I.  Bd.
3  Lorenz  v.  Stein,  Verwaltungslehre,  Bd.  VII  S.  299—310.
            
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