Full text : Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

Kapitel  II.  Die  Theorie  der  Bodenrente  und  ihre  Anwendungen.  649

konfiszieren.  Sie  verlangen  den  Heimfall  des  Bodens  selbst  an  den
Staat.
Anscheinend  sind  sie  radikaler  als  die  im  vorhergehenden  besprochenen ­
  Systeme  —  zum  wenigsten  als  das  System  Stuart  Mill’s.
In  Wirklichkeit  beruhen  sie  auf  einem  viel  einfacheren  Prinzip.  Wie  Mill,
schlagen  auch  die  Anhänger  der  Nationalisierung  vor,  dem  Staat  den
Mehrwert  des  Bodens  vorzubehalten;  wie  er,  glauben  sie  an  die  Dauer
und  die  Beständigkeit  dieses  Mehrwerts;  wie  er,  behaupten  sie  das
Urrecht  der  Gesellschaft  auf  den  Besitz  des  Bodens.  Sie  betonen  aber
besonders,  daß  sie  den  gegenwärtigen  Besitzern  nichts  nehmen  wollen.
Sie  unterscheiden  in  den  Einkommen  dieser  Besitzer  nicht,  was  verdient
und  was  nicht  verdient  ist,  „earned“  oder  „unearned“:  sie  lassen  es
als  Ganzes  als  gerechtfertigt  gelten.  Sie  wollen  nicht  wie  Mill  dem
Grundbesitz  zurufen:  bis  hierher  und  nicht  weiter!  Sie  schlagen
ganz  einfach  eine  Enteignung  aus  Gründen  des  öffentlichen  Nutzens
vor,  eine  Enteignung,  die  übrigens  mit  allen  nur  möglichen  Garantien
umgeben  wird,  und  in  der  eine  Entschädigung  die  Grundbesitzer
nicht  nur  für  den  Verlust  ihres  jetzigen  Einkommens,  sondern  auch
für  den  Verlust  des  zukünftigen  Einkommens,  auf  das  sie  hätten
rechnen  können,  schadlos  hält.  Was  kann  einfacher  und  gerechter ­
  sein?
Das  praktische  Interesse  derartiger  Systeme  ist  natürlich  von
sehr  geringer  Bedeutung.  Solche  tiefgehende  Umwälzungen  des
Grundbesitzes  sind  in  alten  Ländern  nur  in  Revolutionszeiten  möglich, ­
  und  Revolutionen  werden  nicht  leichten  Herzens  und  ohne
zwingende  Notwendigkeit  unternommen.  Nun  haben  aber  gerade  all
die  großen,  seit  einem  Jahrhundert  eingetretenen  Umwandlungen  des
Großgrundbesitzes  (in  Frankreich  während  der  Revolution,  in  Rußland
bei  der  Aufhebung  der  Leibeigenschaft,  in  Irland  seit  etwa  30  Jahren)
alle  den  Zweck  gehabt,  den  persönlichen  Besitz  nicht  zu  begrenzen,
sondern  im  Gegenteil,  ihn  zu  stärken  und  sogar  zu  schaffen.  Noch
heute  beschäftigt  man  sich  in  Rußland  gerade  mit  dieser  Aufgabe.
Für  die  Nationalisierung  haben  diese  Vorgänge  wenig  ermutigendes!
—  Vielleicht  liefern  die  neuen  Länder  ein  besseres  Versuchsfeld.
Vielleicht  wird  es  dort  leichter  sein,  dem  Staat  die  Hauptrolle  vorzubehaiten.
  In  Wirklichkeit  denkt  man  aber  gerade  dort  am  wenigsten ­
  daran,  weil  die  Mißbräuche  des  Großgrundeigentums  dort  noch
nicht  Zeit  gehabt  haben,  sich  fühlbar  zu  machen.
Dieser  utopistische  Charakter  der  Systeme,  die  wir  jetzt  untersuchen, ­
  enthebt  uns  der  Aufgabe,  auf  die  Einzelheiten  der  Organisation ­
  einzugehen,  die  nach  Durchführung  der  Reform  einzuführen
Wären,  Einzelheiten,  die  die  Anhänger  der  Nationalisierung  manchmal
recht  eingehend  auszumalen  lieben.
            
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