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Gemeindefinanzwesen vernachlässigt, und die Praxis mühte sich in
Reformen der Staatsbesteuerung ab. Erst in jüngster Zeit beginnt
man, den Problemen der Kommunalbesteuerung ein erhöhtes Interesse
zuzuwenden. Hat doch die Staatsbesteuerung da, wo sie auf eine
moderne, elastische Grundlage gestellt wurde, der Kommunalbesteuerung
den Boden für Reformen geebnet. Und der rasch wachsende Gemeindebedarf
bringt die Reformbewegung in Eluß und macht das
kommunale Steuerproblem akut.
So erklärt sich, daß gerade in Deutschland, wo die allgemeine
Einkommensteuer als die vollendetste Form der persönlichen
Besteuerung zuerst ihren Siegeszug antrat, eine Aera der Gemeindesteuerreformen
mit starkem Impulse einsetzt. Wo aber das Problem
der Staatsbesteuerung, wie in Frankreich, noch einer befriedigenden
Lösung harrt, da verblaßt das Problem der Kommunalbesteuerung in
seiner Bedeutung. In Italien aber steht die Kommunalsteuerfrage
im Vordergründe der Reformbewegung: hat man doch hier schon in
den 1860 er Jahren der direkten Staatsbesteuerung in ihrem wichtigsten
Teile mit der Einführung der sog. imposta di ricchezza mobile eine
im wesentlichen moderne (subjektive) und entwicklungsfähige Grundlage
gegeben. Und der stark wachsende kommunale Steuerbedarf gibt
hier der Bewegung die Stoßkraft.
II. Die direkten Staatssteuern.
Die italienische Kommunalbesteuerung, um uns nun dieser zuzuwenden,
ist in ihrem wesentlichen Bestandteil aufgebaut auf Staatssteuern,
insbesondere auf den direkten Ertragssteuern, nämlich der
Grund- und der Gebäudesteuer. Sie daher richtig verstehen und
würdigen zu können, dies setzt eine Kenntnis dieses Teils des Staatssteuerwesens
voraus. Wir beginnen deshalb mit einer kurzen Darstellung
der direkten Staatssteuern 1 ).
Das System der direkten Steuern in Italien besteht formell —
von der Brbschafts- und Schenkungssteuer abgesehen — aus drei
Gliedern: der Grundsteuer, der Gebäudesteuer und der imposta sui
redditi di ricchezza mobile („Enkommensteuer vom beweglichen Ver-0
Wir ziehen hier die imposta di ricchezza mobile des vollen Verständnisses
halber mit in unsere Betrachtung herein, obwohl sie der Zuschlagsbesteuerung der
Gemeinden heute entzogen ist. Andererseits sehen wir hier von dem der kommunalen
Znschlagsbesteuerung gleichfalls unterworfenen Staatsoktroi ab, da an anderem
Orte hiervon die Bede sein soll.