Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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mögen“).  Die  beiden  ersten  Steuern  sind  Objekt-(Ertrags-)steuern,  die
letzte  hingegen  im  wesentlichen  Subjekt-("persönliche)Steuer.  Die
erste  ist  eine  Repartitions-  oder  Kontingentierungssteuer,  die  beiden
letzten  hingegen  sind  Quotitätssteuern.  Die  Steuersätze  sind  sehr
verschieden,  nicht  nur  im  Verhältnis  jener  drei  Hauptgruppen  zueinander, ­
  sondern  auch  innerhalb  der  imposta  di  ricchezza  mobile
selbst.  In  dieser  Verschiedenheit  der  Gesamtstruktur  des  Systems
der  direkten  Staatssteuern  liegt  die  Hauptschwäche  des  Systems  selbst.
Im  einzelnen  sei  folgendes  bemerkt.
1.  Die  Grundsteuer  (imposta  fondiaria 1 )  ist  von  den  direkten
Steuern  nicht  nur  die  älteste,  sondern  auch  die  veraltetste.  Als  ein
greisenhaftes,  morsches  Inventarstück  wurde  sie  vom  neuen  Königreich ­
  übernommen.  22  dem  Wesen  und  dem  Namen  nach  verschiedene
Systeme  und  Kataster,  im  Verhältnis  zueinander  höchst  ungleich  und
vielfach  recht  mangelhaft,  bildeten  und  bilden  zum  Teil  noch  heute
die  Grundlagen  für  die  Grundbesteuerung.  Dem  Alter  nach  sind
die  Kataster  höchst  ungleich:  sie  gehen  in  die  Vergangenheit  zurück
bis  in  die  erste  Hälfte  des  16.  Jahrhunderts  (wie  die  des  ehemaligen
Herzogtums  Modena  1533)  und  reichen  bis  über  die  Mitte  des  19.  Jahrhunderts ­
  herauf  (Lucca  1861—1869).  Die  meisten  freilich  stammen
aus  der  Zeit  der  ersten  drei  Jahrzehnte  des  19.  Jahrhunderts.  Die
Steuer  wird,  wie  schon  angedeutet,  nach  Kontingenten  der  einzelnen
Provinzen  nach  Maßgabe  der  in  den  alten  Territorien  erzielten  Erträge ­
  veranlagt.  Zwar  erfolgte  1864  eine  Kontingentsausgleichung,  sie
war  aber  höchst  ungenügend.  So  ist  die  Ungleichheit  der  Besteuerung
eine  zweifache:  eine  äußere,  d.  h.  von  Kataster  zu  Kataster,  von  Gebietsteil ­
  zu  Gebietsteil,  und  eine  innere,  d.  h.  innerhalb  des  Katasters
von  Ort  zu  Ort,  von  Grundstück  zu  Grundstück.  Diese  mit  der  Zeit
sich  immer  mehr  verschärfenden  Ungleichmäßigkeiten  suchte  man  zwar
wiederholt  durch  Reformen  zu  bekämpfen,  allein  zu  einem  praktischen
Ergebnis  haben  diese  Versuche  nicht  geführt.  Erst  das  „Peräquations-9
  In  Betracht  kommen  namentlich:
Ricca  Salerno,  Le  entrate  ordinarie  dello  Stato,  im  „Orlando“  (primo  trattato
oompleto  di  diritto  amministrativo  italiano),  Bd.  IX,  S.  199ff.;  Angusto  Graziani,
Istituzioni  di  scienza  delle  finanze,  Turin  (Bocca),  1911,  S.  417  ff.,  459  ff.,  518  ff.;
Federico  Flora,  Manuale  della  scienza  delle  finanze,  Livorno,  1909,  S.  327ff.,
349ff.,  388ff.;  Ad.  Wagner,  Spezielle  Steuerlehre,  1.  Buch  (Steuergeschichte  vom
Altertum  bis  zur  Gegenwart),  4.  Abteilung  seines  „Lehr-  und  Handbuches  der  politischen ­
  Ökonomie“,  Leipzig,  1910,  S.  435ff,;  Max  v.  Heckei,  Lehrb.  für  Finanzwissensohaft,
  1.  Bd.,  Leipzig,  1907,  S.  273,  284,  396ff.;  Eheberg,  Finanzwissenschaft, ­
  Leipzig,  1911,  S.  230,  297.

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