Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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führung  neuer  „Tragsteuern“.  Ist  der  Einzelhaushalt  schon  durch
die  Einkommensteuer  (imposta  di  ricchezza  mobile)  bis  zu  20  °/ 0  seiner
Einkünfte  belastet,  hat  der  Grundbesitzer  schon  vielfach  über  ein
Drittel  seines  Einkommens  an  Staat,  Provinz  und  Gemeinde  zu  zahlen,
so  kann  man  sich  des  Eindrucks  nicht  erwehren,  daß  die  auf  den
direkten  Quellen  beruhende  steuerliche  Leistungsfähigkeit  der  Bevölkerung ­
  schon  vielfach  bis  aufs  äußerste  angespannt  ist  und  eine
noch  viel  stärkere  Anspannung  zu  ganz  unerträglichen  Verhältnissen
führen  müßte.  In  Italien  ist  eben  die  Kapitalbildung  noch  nicht  so
weit  fortgeschritten,  daß  sich  eine  Art  saturierter  Besitz  in  weiteren
Volksschichten  geltend  macht,  d.  h.  wo  genug  entbehrliches  Einkommen
und  Vermögen  vorhanden  ist,  um  den  öffentlichen  Haushalt  mit  seinem
stark  steigenden  Ausgabebedarf  ganz  vorwiegend  auf  die  direkte  Besteuerung ­
  zu  stellen.  Es  ist  eine  allgemeine  Erscheinung,  daß  ein
Staat,  der  sozial,  wirtschaftlich  und  politisch  mit  starkem  Impulse
nach  oben  strebt,  namentlich  in  raschem  Tempo  vom  Agrar-  zum  Industrie- ­
  und  Handelsstaat  fortschreitet,  der  indirekten  Steuern,  besonders ­
  der  auf  den  Massenkonsum,  in  ausgedehntem  Maße  bedarf,
um  seine  stark  steigenden  Ausgaben  zu  decken.  Jedes  Land  will
auch  in  steuerlicher  Hinsicht  nach  seinen  ihm  eigenen  Verhältnissen
beurteilt  und  gewürdigt  werden.
2.  Reformvorschläge  in  bezug  auf  den
dazio  di  consumo.
Daß  der  Oktroi  in  besonderem  Maße  die  Aufmerksamkeit  der
Politiker  wie  der  Fachgelehrten  auf  sich  lenkte  und  lenkt,  ist  leicht
begreiflich.  Berührt  er  doch  stark  die  Interessen  der  breiten  Massen
des  Volkes.  Verschieden  sind  die  Hauptziele  der  Reformbestrebungen.
Die  einen  wollen  nur  einige  Verbesserungen  in  der  technischen  Durchführung ­
  der  Verbrauchsbesteuerung,  die  anderen  gehen  in  ihrer  Forderung ­
  bis  zur  völligen  Abschaffung  des  Oktroisystems.  Namentlich
ist  die  Frage,  wie  bezüglich  der  Zuschläge  zu  den  direkten  Staatssteuern, ­
  wiederholt  erörtert,  ob  das  bisherige  System  der  Gemeindezuschläge ­
  zu  dem  staatlichen  dazio  consumo  beibehalten  oder  ob  er
für  den  Staat  wie  für  die  Gemeinden  verselbständigt  werden  soll.
Man  will  ferner  den  Oktroi  bis  auf  die  Besteuerung  von  Wein  und
Fleisch,  im  wesentlichen,  abschaffen  und  diese  dafür  durch  eine
Reform  ergiebiger  machen.'  Dabei  sollte  die  Getränkesteuer  dem
Staate  ausschließlich  Vorbehalten  bleiben.
            
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