Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Gemeinden,  wo  gerade  die  dazi  di  consumo  am  meisten  angewendet
werden“  (S.  45).  —■  Auch  dieser  Entwurf  von  Magliani  scheiterte  —
nach  langen  Debatten  in  der  Kammer.  Das  Gesetz  vom  17.  Juli
1890  erkannte  ausdrücklich  den  dazio  consumo  vom  Kleinverkauf
für  die  geschlossenen  Gemeinden  an.
In  den  1890  er  Jahren  setzte,  wie  schon  früher  ausgeführt,  eine
kraftvolle  Keformbewegung  in  Italien  ein,  deren  Ziel  es  war,  den
Massenkonsum,  speziell  den  notwendigsten,  zu  entlasten.  Sie  führte
bekanntlich  in  ihrem  praktischen  Ergebnis  zunächst  zur  Abschaffung
des  staatlichen  (1894)  und  später  (1902)  auch  des  kommunalen  Mehlund
  Brotoktroi.  Den  geschlossenen  Gemeinden  wurde  überdies  der
Übergang  zu  den  offenen  erleichtert 1 ).
Unter  dem  25.  November  1895  brachte  der  Abgeordnete  Afan
de  Rivera  einen  Gesetzentwurf  in  der  Kammer  ein,  der  die  Abschaffung ­
  des  dazio  consumo  in  seinem  ganzen  Umfange  (auf  325
Artikel)  zum  Gegenstände  hatte *  2  3  * ).  „Die  letzten  Volksbewegungen  in
Sizilien  überzeugten  die  Einsichtigeren,  daß  keine  Reform  dringender
ist  als  die,  welche  den  dazio  consumo  betrifft  .  .  .“  Der  für  die
Staatskasse  und  für  die  Gemeinden  entstehende  Ausfall  von  insgesamt
200  Milk  L.  sollte  hinsichtlich  der  letzteren  dadurch  gedeckt  werden,
daß  der  Staat  zugunsten  der  Gemeinden  auf  die  imposta  di  ricchezza
mobile,  soweit  sie  auf  Steuerrollen  beruht,  verzichtete.  Zugunsten  des
Staates  waren  folgende  Deckungsmittel  vorgesehen:  a)  eine  Schlachtsteuer ­
  auf  Großvieh  (mit  Ausnahme  von  Schafen  und  Schweinen)  in
Höhe  von  13  L.  (=  ca.  10°/ 0  ad  valorem)  pro  100  kg;  b)  eine  Weinsteuer ­
  in  Höhe  von  7  L.  pro  100  Liter.  Sie  sollte  vom  Produzenten
beim  Verkauf  oder  Konsum  des  Weines  bezahlt  werden.
Der  unter  dem  22.  Mai  1897  vom  Finanzminister  Br  an  ca  eingebrachte
  Gesetzentwurf 8 )  zielte  namentlich  darauf  ab,  die  Kanons
im  Interesse  der  Gemeinden  dauernd  zu  konsolidieren  und  sie  auf
Grund  einer  Revision  unter  den  Gemeinden  besser  auszugleichen,
sodann  den  Kommunen  eine  größere  Bewegungsfreiheit  bezüglich  des
dazio  consumo  zu  gewähren  in  der  Richtung,  daß  sie  mit  Genehmigung ­
  der  Staatsregierung  die  staatlichen  Dazi  zu  ermäßigen  oder
abzuschaffen  und  von  einer  Gemeindekategorie  zur  anderen  oder  von

x )  Siehe  oben  S.  90/91.
2 )  Ätti  pari.,  legisl,  XIX,  l a  sess,,  1895,  Stamp.  N.  176.
3 )  Attt  pari.,  legisl.  XX,  1“  sess.,  1897,  doc.  N.  98  (Provvedimenti  relativ!  ai
dazi  di  consnmo  interni).
            
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