Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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4.  Die  Yiehsteuer  (Steuern  auf  landwirtschaftliches
Yieh  und  auf  Zug-,  Reit-  und  Lasttiere).
I.  1.  Die  Viehsteuer  i.  w.  S.  umfaßt  dem  Namen  und  dem  Wesen
nach  verschiedene  Abgaben:  solche  von  Zug-,  Reit-  und  Lasttieren
und  eine  vom  landwirtschaftlichen  Vieh.  Die  Natur  dieser  Steuern
ist  nicht  immer  klar.  Die  ersteren  sind  zum  Teil  direkte  Aufwand-,
zum  Teil  Erwerbssteuern,  die  letztere  ist  eine  Erwerbssteuer  in  Eorm
einer  landwirtschaftlichen  Sondergewerbesteuer.  Dem  Gesamterträgnis
nach  ist  diese  viel  wichtiger  als  jene  in  ihrer  Gesamtheit.  Die  eigentliche ­
  Yiehsteuer  ergab  i.  J.  1912  (nach  den  Voranschlägen)  20457  714,
d.  h.  2,99  %  der  ordentlichen  Gesamteinnahmen  oder  4,01  °/ 0  des  Gesamtabgabenerträgnisses ­
  (oder  17,83  °/ 0  nach  Ausscheidung  der  Immobiliarsteuerzuschläge ­
  und  des  dazio  di  consumo),  während  die  Zug-,
Reit-  und  Lasttierabgaben  nur  1252  871  L.  erbrachten.  Die  (eigentliche) ­
  Viehsteuer  steht  demnach  ihrem  Erträgnis  nach  zwischen  der
Familien-  und  der  Gewerbesteuer,  jedoch  ist  sie,  was  in  der  Natur
der  Sache  liegt,  nicht  so  allgemein  als  diese.
Die  Abgaben  von  Zug-,  Reit-  und  Lasttieren  (tasse
sulle  bestie  da  tiro,  da  sella  e  da  soma)  wurden  in  Piemont  durch
das  Kommunalgesetz  von  1848  (Art.  129)  eingeführt,  von  dem  Gesetz,
von  1859  (Art.  113)  übernommen,  und  gingen  von  da  in  das  Kommunalgesetz ­
  von  1865  (Art.  118  Ziff.  4)  über 1 ).  Sie  haben  aber  sehr  an
Bedeutung  verloren  mit  der  Einführung  einer  auf  breiterer  Basis  aufgebauten ­
  allgemeinen  Viehsteuer  im  Jahre  1868.  Daher  hatte  man
in  dem  die  Reform  der  direkten  Gemeindesteuern  betreffenden  Gesetzentwurf ­
  von  1876  ihre  Abschaffung  vorgeschlagen,  um  sie  mit  der
eigentlichen  Viehsteuer  zu  verschmelzen  2 ).
Die  Abgaben  sind  ein  Konglomerat  innerlich  verschiedenartiger

esercizio  e  rivendita  mit  Lizenzen.  Einige  Gemeindereglements  waren  sogar  so
weit  gegangen,  die  Lizenzabgabe  zu  verdoppeln  für  solche  Wirtschaftsbetriebe,  die
über  die  gesetzliche  Polizeistunde  hinaus  geöffnet  sind.  S.  Ricca  Salerno  a.  a.  0.
S.  814;  ferner  Graziani  a.  a.  0.  S.  767ff.  —  Nach  letzterem  „liegt  der  Hauptmangel ­
  der  Steuer  in  ihrem  Charakter  als  Patentsteuer,  die  den  Geschäftsbetrieb
an  sich  und  nicht  den  Gewerbeertrag  trifft,  und  so  bestimmte  tatsächlich  der  Gesetzgeber, ­
  welcher  fürchtete,  daß  sonst  die  Verteilung  der  Steuer  zu  willkürlich  werden
würde  .  ..“.  Vgl.  auch  Plora  a.  a.  0.  S.  643f.;  Conigliani  a.  a.  0.,  bes.  S.  206f.;
Bonomi  a.  a.  0.  S.  771;  Caronna,  I  tributi  comunali,  Palermo,  1900,  S.  169f.
*)  Näheres  bei  Cereseto  I,  S.  402ff.
2 j  Cereseto  S.  403.

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