Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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die  Straßenanlage  sich  nicht  um  %„  erhöhen  werde,  ist  abgabenfrei
(Art.  3).  Die  Erhebung  solcher  Beiträge  erstreckt  sich  auf  20  Jahre,
jedoch  ist  ihre  Ablösung  mit  dem  10  fachen  Jahresbetrage  gestattet. ­

Die  Naturalleistungen  sind  in  der  Weise  geregelt,  daß
jedes  „Familienhaupt“,  das  in  der  Gemeinde  wohnt  oder  hier  ein
Besitztum  hat,  verpflichtet  werden  kann,  sofern  es  nicht  wegen  Armut
von  dem  Gemeinderat  befreit  ist,  jährlich  bis  vier  Arbeitstage  zu
leisten:  a)  für  seine  Person  und  für  jede  in  der  Gemeinde  wohnende
männliche  arbeitsfähige  Person  im  Alter  von  18  bis  60  Jahren,  die
zu  seiner  Familie,  seinem  Haushalt  oder  Wirtschaftsbetrieb  gehört
(.  .  .  che  faccia  parte  o  sia  al  servizio  della  sua  famiglia,  o  delle  sue
proprietä  .  .  .);  b)  für  jedes  Last-,  Reit-  und  Zugtier  mit  dem  zugehörigen ­
  Gespann  (Art.  5).  Die  Naturalleistung  kann  nach  dem
Willen  des  Pflichtigen  in  eine  Geldleistung  umgewandelt  werden.
Eine  solche  Umwandlung  ist  zwangsweise  auch  bei  Leistungsverzug  des
Pflichtigen  vorgesehen.
Die  Naturalprästationen  bildeten  den  Grundstock  des  Spezialfonds. ­
  Ihr  Geldwert  bezifferte  sich  i.  J.  1882  auf  8  280  974  L.,  während
die  Interessentenbeiträge  nur  728  340  L.  und  die  Wegeabgaben  269174  L.
lieferten.  Von  wesentlich  geringerer  Bedeutung  waren  jene  Leistungen
und  Abgaben  i.  J.  1899:  der  Wert  der  Prästationen  stellte  sich  auf
3148018  L.  und  die  Beiträge  erbrachten  316560  L.  Heute  ist
jener  Spezialfonds  im  allgemeinen  nur  noch  eine  historische  Reminiszenz. ­


Schlufsbetrachtung.
Fassen  wir  das  Ergebnis  unserer  Untersuchung  kurz  zusammen:
Das  Rückgrat  der  italienischen  Gemeindebesteuerung  bilden,  wie  in
Frankreich,  Oktrois  (dazi  di  consumo)  einerseits,  Zuschläge  zu  der
staatlichen  Grund-  und  Gebäudesteuer  andererseits.  Diese  liefern  einen
Grundstock  namentlich  für  die  Land-,  jene  für  die  Stadtgemeinden.
Beide  erbringen  fast  %  (i.  J-  1912:  57,8  °/ 0 )  der  ordentlichen  Gesamteinnahmen ­
  und  fast  %  (i.  J.  1912:  77,5%)  des  Gesamtabgabenerträgnisses. ­
  In  den  Provinzhauptorten,  also  in  den  größeren  Städten,
liefert  die  Yerbrauchsbesteuerung  im  großen  Durchschnitt  rund  die
die  Hälfte  (i.  J.  1907:  51,3  %)  der  ordentlichen  Gesamteinnahmen
und  über  %  (i.  J.  1907;  63,9  %)  des  Gesamtabgabenerträgnisses,
            
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