Contents : Fabrikorganisation, Fabrikbuchführung und Selbstkostenberechnung der Firma Ludw. Loewe & Co. Actiengesellschaft, Berlin

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Die  Einstellung  und  Entlassung  der  Arbeiter.

§  33.
Aller  Lärm,  Wortwechsel,  Pfeifen  und  Singen,  Branntweintrinken  und  Rauchen
in  der  Fabrik  und  auf  dem  Fabrikgrundstück  ist  untersagt.
§  34.
Beim  Verlassen  des  ihm  zugewiesenen  Platzes  oder  der  ihm  zugewiesenen
Maschine  während  der  Arbeitszeit  ist  jeder  gehalten,  die  von  ihm  benutzten  Flammen
und  Lampen  abzustellen.  Etwa  an  den  Leitungen  sich  zeigende  Schadhaftigkeiten
sind  sofort  zur  Anzeige  zu  bringen.
§  35.
Die  vorhandenen  Feuerlöscheinrichtungen  dürfen  ohne  besondere  Genehmigung
zu  keinem  anderen  Zweck  als  Brandlöschung  verwendet  oder  von  ihrem  Platz  entfernt
werden.
§  36.
Die  Anfertigung  von  Gegenständen  zum  eigenen  Nutzen  oder  für  Rechnung
dritter  Personen  ist  verboten.
§  37.
Kein  Arbeiter  darf  den  ihm  angewiesenen  Platz  verlassen  oder  durch  andere
Räume  gehen,  wenn  es  nicht  seine  Arbeit  erfordert.
§  38.
Besuche  von  Verwandten,  Freunden  und  sonstigen  Fremden  in  den  Werkstatträumen ­
  sind  nicht  gestattet.  Abgegangenen  Arbeitern  ist  das  Betreten  des
Fabrikgrundstückes  nicht  gestattet.
§  39.
Den  Arbeitern  ist  jeder  Handel  innerhalb  der  Fabrik,  namentlich  mit  Eßwaren,
Getränken,  Tabak,  Zigarren  usw.  verboten.
§  40.
Zusammenkünfte,  Beratungen  und  Versammlungen  in  den  Räumen,  Höfen
und  Zugängen  der  Fabrik  sind  ohne  Genehmigung  verboten.  Das  Sammeln  von
Unterschriften,  der  Verkauf  von  Losen  und  Einlaßkarten,  sowie  die  Vornahme  von
Geldsammlungen  in  der  Fabrik  sind  verboten.  Sammellisten  dürfen  nur  mit  Genehmigung ­
  der  Fabrikleitung  in  Umlauf  gesetzt  werden.  Das  Einkassieren  der  gezeichneten ­
  Gelder  erfolgt  durch  eine  von  der  Fabrikleitung  bestimmte  Persönlichkeit.
§  40  a.
Der  Arbeiterausschuß  ist  die  offizielle  und  einzige  Vertretung  der  gesamten
Arbeiterschaft.  Er  hat  das  Recht  und  die  Pflicht,
1.  außerhalb  der  Arbeitszeit  in  allen  Arbeiterangelegenheiten  unter  sich  und  mit
unseren  Arbeitern  zu  beraten,
sowie
2.  mit  der  Direktion  zu  sprechen  und  zu  verhandeln.
Er  soll  nicht  nur  Anträge,  Wünsche  und  Beschwerden  der  Arbeiterschaft  bei
uns  Vorbringen  und  sich  dazu  äußern,  sondern  auch  allgemein  über  alle  Fragen,  die
unsere  Arbeiterschaft  und  ihr  Verhältnis  zu  uns  betreffen,  insbesondere  über  Änderungen ­
  der  Arbeitsordnung  und  Einrichtungen,  über  generelle  Lohn-  und  Akkorddifferenzen, ­
  über  Maßnahmen  zur  Verhütung  von  Unfällen,  sowie  zum  Wohl  unserer
Arbeiterschaft  sein  Gutachten  abgeben.
§  40b.
Als  Arbeiterausschuß  fungieren  die  aus  der  Arbeiterschaft  jeweils  gewählten
Mitglieder  des  Vorstandes  der  Betriebskrankenkasse.
Wenn  es  sich  um  Verhandlungen  über  Angelegenheiten  solcher  Werkstätten
der  Fabrik  handelt,  die  in  dem  Arbeiterausschuß  nicht  vertreten  sind,  kann  ein  von
            
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