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sind. Sie sollten also nur als Ergänzung der beiden Hauptglieder,
der Zuschläge und des dazio consumo, dienen.
Es war dies ideel ein in seinem Aufbau einfaches und rationelles
Steuersystem. Es sollten alle Berufs- und Wirtschaftsklassen in
angemessenem Verhältnis zueinander zur Steuerleistung herangezogen
werden — das war die Idee der Gesetzgebung. Die wirtschaftlich
stärkeren, die besitzenden Klassen sollten durch direkte Steuern in
Form von Zuschlägen zu der staatlichen Grund- und Gebäudesteuer
und der imposta di ricchezza mobile in erster Linie zur Tragung der
öffentlichen Lasten herangezogen werden, die breiten Massen der Be
völkerung, insbesondere die Arbeiterklassen, dagegen sollten vorzugs
weise nur mit indirekten Verbrauchssteuern in Form von Oktrois be
lastet werden.
Die Zuschläge sollten mit Rücksicht auf den Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung in gleichem Verhältnis von allen
veranlagten Staatssteuern erhoben werden (Art. 230 des Gesetzes von
1865). Man wollte hiermit eine einseitige kommunale Steuerpolitik
hintanhalten x ).
Kaum aber hatte das so konstruierte kommunale Steuersystem
praktisch funktioniert, als ein stark fortschreitender Differenzierungs
prozeß in der Besteuerung einsetzte. Der treibende Faktor dabei
war der stark steigende Finanz- und Steuerbedarf des Staates. Die
mißlichen Finanzverhältnisse des Staates nötigten dazu, alle Steuer
kräfte des Landes anzuspannen, um die neuen großen Aufgaben, die
im jungen Königreiche der Lösung harrten, zu erfüllen. So wurden
„Reformen“ der Kommunalbesteuerung Postulate des fiskalischen
Staatssteuerinteresses. Dieser Entwicklungsprozeß spielte sich in der
Hauptsache in den ersten beiden Jahrzehnten des neuen Einheits
staates ab. Indem der Staat das Steuerrecht der Gemeinden in
b In dem dem Entwurf des Gesetzes von 1865 angefügten Bericht (Boncompagni)
heißt es mit Bezug auf die Gleichmäßigkeit der Belastung: „La massima, che si
vorrebbe stabilire, e conseguenza naturale di quell’ uguaglianza innanzi all’imposta,
che e uno dei principii fondamentali del regime eostituzionale. Cotesta uguaglianza
non esiste appieno allorquando alla deficienza dei bilanci venga sopperito a spese
di taluni piuttostoche di altri contribuenti. — Che se 1’ imposta deve essere uguale
fra tutti i cittadini, preme soprattutto che questa uguaglianza sussista fra coloro
che devono pagare 1’imposta e coloro che la decretano, giacche nell’interesse di
questi Ultimi sta una sicurtä in favore dei contribuenti. ... L' uguale proporzione
fra tutte le contribuzioni dirette concorrerä ... a moderare i Consigli. . . qualche
volta troppo corrivi a stabilire le imposte.“ (Zit. bei Cereseto, commento alle
leggi sulle imposte comunali, vol. I, pag. 29.)