Full text: Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

sprechen. Weder der Wirt noch die Wirtin durften einer Frau 
Kleider, Schleier usw. ohne Wissen und Willen der Ratsmitglieder, 
die die Aufsicht über die Frauenhäuser führten, kaufen. Hatte sich 
eine Frau „einen eigeney Gulden" erspart und wollte sie dem 
Frauenhaus den Rücken kehren, so muhte sie dem Wirt den er 
sparten Gulden geben und konnte in der Bekleidung, in der sie das 
Frauenhaus bezogen hatte, aus dem Hause ziehen. Jede Frau, die 
nachts einen Mann bei sich hatte, muhte dem Wirte als Schlafgeld 
einen Kreuzer geben. Die Frau zahlte dem Wirt für ein ganzes 
Licht einen Heller, der Mann, wenn er ein Licht begehrte, einen 
Pfennig. Was jede Frau den Tag über gewann, das hatte sie alles 
in die Lade zu tun. „Der dritte Pfennig" davon gehörte im voraus 
dem Wirt. Jede Frau muhte täglich dem Wirt „zwei Andrehen 
Garns", zwei mäßige Spindeln Garn, spinnen oder ihm für jede 
„Andrehe" drei Heller geben. Für den Unterhalt erkrankter und 
siecher Frauen legte jede Frau einen Pfennig am Montag in die 
Büchse und der Wirt zwei. Von den Erträgnissen dieser Büchse 
brannte ferner der Jungfrau Maria zu Ehren und allen christ 
gläubigen Seelen zum Trost in der Sonntagsnacht eine Kerze in 
dem Frauenmünster. 
Der Eintritt in das Bordell war für das Mädchen der Austritt 
aus der bürgerlichen Gesellschaft. Entehrt war sie durch diesen 
Eintritt selbst noch im Tode. Im allgemeinen war daher die Ver 
schleppung. gekaufter, irregeleiteter Mädchen in die Bordelle sehr 
im Schwange. Noch im 18. Jahrhundert erschien in Preußen im 
Jahre 1762 eine „Verordnung wider die Verführung junger 
Mädchens zu Bordells usw.". Diese Verordnung gedenkt zuerst 
der vielen- arglistigen Verschleppungen der jungen Mädchen in die 
Frauenhäuser: „Es ist in Erfahrung gebracht," so beginnt die Ver 
ordnung, „dah junge, einfältige.Mädchen, unter arglistigen Vor 
spiegelungen, sie in vorteilhafte Dienste unterzubringen, nach Berlin 
gelockt, hier aber, ohne es zu wissen, in Bordells gebracht, und wider 
ihren anfänglichen Vorsatz zum feilen Hurenleben, also zu ihrem 
Verderben verleitet werden." Die arglistige oder gewaltsame Ver 
schleppung von jungen Frauenspersonen in die Bordelle wurde mit 
zehnjähriger Zuchthausstrafe „nebst Willkommen und Abschied" 
bedacht. 
Irregeleitete oder von gewissenlosen, verschuldeten Vätern ver 
kaufte Bürgertöchter, ferner fahrende Frauen mochten hauptsächlich 
die mittelalterlichen Bordelle bevölkern. Der Bestand einer be 
güterten sozialen Schicht ermöglichte in der mittelalterlichen Stadt 
die Schmarotzerexistenz brüchiger Volkselemente, die den scham 
losesten Gelüsten dieser Schichte willfährig dienten. 
Das nahe Zusammenwohnen und Zusammenleben vermögender 
sozialer Klassen mit schwer verschuldeten oder lumpenproletarischen 
Volksbestandteilen hat die Entstehung und Ausbreitung käuflicher 
Elemente mächtig gefördert. Eine aus den gleichen sozialen Be-
	        
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