Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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sind. Sie sollten also nur als Ergänzung der beiden Hauptglieder, 
der Zuschläge und des dazio consumo, dienen. 
Es war dies ideel ein in seinem Aufbau einfaches und rationelles 
Steuersystem. Es sollten alle Berufs- und Wirtschaftsklassen in 
angemessenem Verhältnis zueinander zur Steuerleistung herangezogen 
werden — das war die Idee der Gesetzgebung. Die wirtschaftlich 
stärkeren, die besitzenden Klassen sollten durch direkte Steuern in 
Form von Zuschlägen zu der staatlichen Grund- und Gebäudesteuer 
und der imposta di ricchezza mobile in erster Linie zur Tragung der 
öffentlichen Lasten herangezogen werden, die breiten Massen der Be 
völkerung, insbesondere die Arbeiterklassen, dagegen sollten vorzugs 
weise nur mit indirekten Verbrauchssteuern in Form von Oktrois be 
lastet werden. 
Die Zuschläge sollten mit Rücksicht auf den Grundsatz der 
Gleichmäßigkeit der Besteuerung in gleichem Verhältnis von allen 
veranlagten Staatssteuern erhoben werden (Art. 230 des Gesetzes von 
1865). Man wollte hiermit eine einseitige kommunale Steuerpolitik 
hintanhalten x ). 
Kaum aber hatte das so konstruierte kommunale Steuersystem 
praktisch funktioniert, als ein stark fortschreitender Differenzierungs 
prozeß in der Besteuerung einsetzte. Der treibende Faktor dabei 
war der stark steigende Finanz- und Steuerbedarf des Staates. Die 
mißlichen Finanzverhältnisse des Staates nötigten dazu, alle Steuer 
kräfte des Landes anzuspannen, um die neuen großen Aufgaben, die 
im jungen Königreiche der Lösung harrten, zu erfüllen. So wurden 
„Reformen“ der Kommunalbesteuerung Postulate des fiskalischen 
Staatssteuerinteresses. Dieser Entwicklungsprozeß spielte sich in der 
Hauptsache in den ersten beiden Jahrzehnten des neuen Einheits 
staates ab. Indem der Staat das Steuerrecht der Gemeinden in 
b In dem dem Entwurf des Gesetzes von 1865 angefügten Bericht (Boncompagni) 
heißt es mit Bezug auf die Gleichmäßigkeit der Belastung: „La massima, che si 
vorrebbe stabilire, e conseguenza naturale di quell’ uguaglianza innanzi all’imposta, 
che e uno dei principii fondamentali del regime eostituzionale. Cotesta uguaglianza 
non esiste appieno allorquando alla deficienza dei bilanci venga sopperito a spese 
di taluni piuttostoche di altri contribuenti. — Che se 1’ imposta deve essere uguale 
fra tutti i cittadini, preme soprattutto che questa uguaglianza sussista fra coloro 
che devono pagare 1’imposta e coloro che la decretano, giacche nell’interesse di 
questi Ultimi sta una sicurtä in favore dei contribuenti. ... L' uguale proporzione 
fra tutte le contribuzioni dirette concorrerä ... a moderare i Consigli. . . qualche 
volta troppo corrivi a stabilire le imposte.“ (Zit. bei Cereseto, commento alle 
leggi sulle imposte comunali, vol. I, pag. 29.)
	        
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