sprechen. Weder der Wirt noch die Wirtin durften einer Frau
Kleider, Schleier usw. ohne Wissen und Willen der Ratsmitglieder,
die die Aufsicht über die Frauenhäuser führten, kaufen. Hatte sich
eine Frau „einen eigeney Gulden" erspart und wollte sie dem
Frauenhaus den Rücken kehren, so muhte sie dem Wirt den er
sparten Gulden geben und konnte in der Bekleidung, in der sie das
Frauenhaus bezogen hatte, aus dem Hause ziehen. Jede Frau, die
nachts einen Mann bei sich hatte, muhte dem Wirte als Schlafgeld
einen Kreuzer geben. Die Frau zahlte dem Wirt für ein ganzes
Licht einen Heller, der Mann, wenn er ein Licht begehrte, einen
Pfennig. Was jede Frau den Tag über gewann, das hatte sie alles
in die Lade zu tun. „Der dritte Pfennig" davon gehörte im voraus
dem Wirt. Jede Frau muhte täglich dem Wirt „zwei Andrehen
Garns", zwei mäßige Spindeln Garn, spinnen oder ihm für jede
„Andrehe" drei Heller geben. Für den Unterhalt erkrankter und
siecher Frauen legte jede Frau einen Pfennig am Montag in die
Büchse und der Wirt zwei. Von den Erträgnissen dieser Büchse
brannte ferner der Jungfrau Maria zu Ehren und allen christ
gläubigen Seelen zum Trost in der Sonntagsnacht eine Kerze in
dem Frauenmünster.
Der Eintritt in das Bordell war für das Mädchen der Austritt
aus der bürgerlichen Gesellschaft. Entehrt war sie durch diesen
Eintritt selbst noch im Tode. Im allgemeinen war daher die Ver
schleppung. gekaufter, irregeleiteter Mädchen in die Bordelle sehr
im Schwange. Noch im 18. Jahrhundert erschien in Preußen im
Jahre 1762 eine „Verordnung wider die Verführung junger
Mädchens zu Bordells usw.". Diese Verordnung gedenkt zuerst
der vielen- arglistigen Verschleppungen der jungen Mädchen in die
Frauenhäuser: „Es ist in Erfahrung gebracht," so beginnt die Ver
ordnung, „dah junge, einfältige.Mädchen, unter arglistigen Vor
spiegelungen, sie in vorteilhafte Dienste unterzubringen, nach Berlin
gelockt, hier aber, ohne es zu wissen, in Bordells gebracht, und wider
ihren anfänglichen Vorsatz zum feilen Hurenleben, also zu ihrem
Verderben verleitet werden." Die arglistige oder gewaltsame Ver
schleppung von jungen Frauenspersonen in die Bordelle wurde mit
zehnjähriger Zuchthausstrafe „nebst Willkommen und Abschied"
bedacht.
Irregeleitete oder von gewissenlosen, verschuldeten Vätern ver
kaufte Bürgertöchter, ferner fahrende Frauen mochten hauptsächlich
die mittelalterlichen Bordelle bevölkern. Der Bestand einer be
güterten sozialen Schicht ermöglichte in der mittelalterlichen Stadt
die Schmarotzerexistenz brüchiger Volkselemente, die den scham
losesten Gelüsten dieser Schichte willfährig dienten.
Das nahe Zusammenwohnen und Zusammenleben vermögender
sozialer Klassen mit schwer verschuldeten oder lumpenproletarischen
Volksbestandteilen hat die Entstehung und Ausbreitung käuflicher
Elemente mächtig gefördert. Eine aus den gleichen sozialen Be-