Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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logisch  eine  solche  der  direkten  Steuern  zu  folgen.  Da  aber  die
Oktrois  mit  den  Zuschlägen  zusammen  das  eigentliche  Substrat  der
kommunalen  Steuerwirtschaft  bilden  und  die  selbständigen  direkten
Steuern  ihrem  Ursprünge  und  ihrem  Wesen  nach  die  Funktion  einer
Ergänzung  der  beiden  Hauptglieder  haben,  so  scheint  es  zweckmäßig,
die  letzteren  hinter  dem  dazio  di  consumo  zu  behandeln.

Erstes  Kapitel.
Die  Zuschläge  zu  der  staatlichen  Grund-  und
Gebäudesteuer.
I.  Die  rechtliche  Entwicklung  und  die  gegenwärtige
Regelung  der  Zuschläge.
I.  Die  Institution  der  Kommunalzuschläge  zu  den  direkten  Staatssteuern ­
  ist  in  Italien  sehr  alt.  In  den  alten  Territorien  bestand  schon
lange  yor  der  politischen  Einigung  des  Königreiches  in  mehr  oder
weniger  scharfer  Ausprägung  das  System  der  Zuschläge 1 ).  So  konnte
der  Gesetzgeber  hei  der  Neugestaltung  und  Vereinheitlichung  des
Kommunalsteuersystems  an  schon  bestehende,  traditionelle  Verhältnisse
anknüpfen.
Nach  dem  Kommunal-  und  Provinzialgesetz  von  1865  hatten  die
Zuschläge  nur  die  Funktion  einer  Ergänzung  im  System  der  Gemeindefinanzen: ­
  sie  sollten  die  Lücken  des  Gemeindebedarfes  ausfüllen, ­
  welche  die  Erwerbseinkünfte  und  die  sonstigen  Einnahmen
aus  öffentlichen  Abgaben  offen  ließen.  Das  ist  die  Intention  des  Ge-*)

  So  bildeten  in  den  beiden  Herzogtümern  Parma  und  Modena  die  Zuschläge ­
  zu  den  direkten  Staatssteuern  die  Grundlage  der  lokalen  Besteuerung,
namentlich  auf  dem  platten  Lande,  während  die  Städte,  besonders  die  volksreicheren,
in  erster  Linie  auf  die  Einnahmen  aus  den  Oktrois  angewiesen  waren.  Auch  in
Toscana  war  die  Lokalbesteuerung  im  wesentlichen  auf  das  System  der  Zuschläge
zu  den  direkten  Staatssteuern  aufgebaut.  Die  Einkünfte  aus  dem  Grundbesitz
waren  hier  lange  Zeit  die  alleinige  Steuerquelle.  Das  Motuproprio  vom  23.  Mai
1774  bestimmte,  daß  der  Gemeindebedarf,  soweit  die  Erwerbseinkünfte  und  Gebühren ­
  zur  Deckung  nicht  ausreichten,  durch  Zuschläge  zu  den  direkten  Staatssteuern
befriedigt  werden  sollte.  Ähnlich  war  die  Besteuerung  in  anderen  italienischen
Territorialstaaten  geregelt.  Näheres  s.  Alessio,  Saggio  sul  sistema  tributario  in
Italia,  Torino,  Bd.  I  (1883),  S.  195  ff.,  Bd.  II  (1887),  S.  937  ff.
            
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