Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Überlastung  seitens  der  Gemeinden  und  Provinzen  den  Grundbesitz
und  damit  indirekt  wieder  das  fiskalische  Staatssteuerinteresse.  Darum
führte  man  eine  gesetzliche  Maximalgrenze  für  die  Zuschläge  zu  den
staatlichen  Immobiliarsteuern  ein.  Sie  wurde  für  die  Gemeinde  und
Provinz  kumulativ  auf  100  %  der  Staatssteuer  normiert.  Zur  Überschreitung ­
  dieser  Grenze  waren  die  Gemeinden  formell  nur  befugt
auf  Grund  einer  besonderen  Ermächtigung  der  Provinzial-Deputation*)
und  materiell  nur,  sofern  sie  die  Mietsteuer,  die  für  die  Gemeinden
als  neue  Einnahmequelle  geschaffen  worden  war,  einführten  oder
schon  eingeführt  hatten.  Das  Yerhältnis,  in  welchem  sich  Gemeinde
und  Provinz  in  die  100  °/ 0  Zuschläge  teilten,  war  nicht  gesetzlich  bestimmt. ­
  Es  hatten  vielmehr  die  Provinzen  gegenüber  den  Gemeinden
das  Recht  der  Vorwegnahme,  d.  h.  sie  setzten  zuerst  ihren  Prozentsatz ­
  der  zur  Deckung  ihres  Bedarfes  erforderlichen  Zuschläge  fest,
so  daß  den  Gemeinden  nur  der  Rest  verblieb *  2  3  4 ).  Das  Gesetz  vom
28.  Mai  1867  entzog  der  kommunalen  Steuergewalt  auch  die  Besoldungen, ­
  Gehälter  und  Pensionen  der  Provinzial-  und  Gemeindebeamten, ­
  indem  auch  auf  sie  der  Modus  der  Erhebung  der  Steuer
durch  „Abzug“  an  der  Auszahlungsstelle  ausgedehnt  wurde  (Art.  16).
Das  Gesetz  v.  26.  Juli  1868  ging  in  dieser  Richtung  noch  einen
Schritt  weiter  und  dehnte  dieses  Verfahren  auch  auf  die  Zinsen  von
öffentlichen  Anleihen  aus.  So  wurde  den  Kommunen  die  imposta
di  ricchezza  mobile  immer  mehr  ausgehöhlt.  Außerdem  setzte  man
die  Maximalgrenze  der  Zuschläge  zu  dieser  von  50  auf  40  °/ 0  herab 8 ).
Den  Gemeinden  mußte  man  für  die  entzogenen  Steuerkräfte  notgedrungen ­
  Ersatz  bieten.  Man  schuf  die  Familiensteuer  und  die  Yiehsteuer
 i ).  Die  Einführung  dieser  Steuern  war  aber  den  Gemeinden
grundsätzlich  freigestellt.  Dies  bedeutete  daher  wieder  eine  Gefahr
für  den  Grundbesitz.  Man  machte  deshalb  die  Anwendung  einer
dieser  beiden  Steuern  neben  der  Mietsteuer  für  die  Gemeinden  obligatorisch, ­
  die  um  die  Ermächtigung  zur  Überschreitung  der  gesetz-*)
  Die  Provinzialdeputation  und  der  Provinzialrat  sind  die  Verwaltungsorgane
der  Provinz;  erstere  wird  aus  Mitgliedern  des  letzteren  auf  Grund  von  Wahlen
gebildet  (Art.  223  u.  239  des  Kommunal-  u.  Provinzialges.).
2 )  Dieses  Recht  der  Vorwegnahme  der  Provinzen  gegenüber  den  Gemeinden
begründete  man  damit,  daß  jene  fast  ausschließlich  auf  die  Erhebung  von  Zuschlägen ­
  zur  Deckung  ihres  Bedarfes  angewiesen  wären,  während  die  Gemeinden
noch  über  andere  Einnahmequellen  verfügten.  Die  Steuerlasten  sollten  eben  nicht
bloß  auf  die  Grundbesitzer  verteilt  werden.  Vgl.  Ceres  et  o  a.  a.  0.  Bd.  II,  S.  263.
3 )  Art.  3,  7  u.  8  des  Ges.  v.  26.  Juli  1868  (Nr.  4513).
4 )  Art.  8  des  obigen  Ges.
            
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