28
logisch eine solche der direkten Steuern zu folgen. Da aber die
Oktrois mit den Zuschlägen zusammen das eigentliche Substrat der
kommunalen Steuerwirtschaft bilden und die selbständigen direkten
Steuern ihrem Ursprünge und ihrem Wesen nach die Funktion einer
Ergänzung der beiden Hauptglieder haben, so scheint es zweckmäßig,
die letzteren hinter dem dazio di consumo zu behandeln.
Erstes Kapitel.
Die Zuschläge zu der staatlichen Grund- und
Gebäudesteuer.
I. Die rechtliche Entwicklung und die gegenwärtige
Regelung der Zuschläge.
I. Die Institution der Kommunalzuschläge zu den direkten Staats
steuern ist in Italien sehr alt. In den alten Territorien bestand schon
lange yor der politischen Einigung des Königreiches in mehr oder
weniger scharfer Ausprägung das System der Zuschläge 1 ). So konnte
der Gesetzgeber hei der Neugestaltung und Vereinheitlichung des
Kommunalsteuersystems an schon bestehende, traditionelle Verhältnisse
anknüpfen.
Nach dem Kommunal- und Provinzialgesetz von 1865 hatten die
Zuschläge nur die Funktion einer Ergänzung im System der Ge
meindefinanzen: sie sollten die Lücken des Gemeindebedarfes aus
füllen, welche die Erwerbseinkünfte und die sonstigen Einnahmen
aus öffentlichen Abgaben offen ließen. Das ist die Intention des Ge-
*) So bildeten in den beiden Herzogtümern Parma und Modena die Zu
schläge zu den direkten Staatssteuern die Grundlage der lokalen Besteuerung,
namentlich auf dem platten Lande, während die Städte, besonders die volksreicheren,
in erster Linie auf die Einnahmen aus den Oktrois angewiesen waren. Auch in
Toscana war die Lokalbesteuerung im wesentlichen auf das System der Zuschläge
zu den direkten Staatssteuern aufgebaut. Die Einkünfte aus dem Grundbesitz
waren hier lange Zeit die alleinige Steuerquelle. Das Motuproprio vom 23. Mai
1774 bestimmte, daß der Gemeindebedarf, soweit die Erwerbseinkünfte und Ge
bühren zur Deckung nicht ausreichten, durch Zuschläge zu den direkten Staatssteuern
befriedigt werden sollte. Ähnlich war die Besteuerung in anderen italienischen
Territorialstaaten geregelt. Näheres s. Alessio, Saggio sul sistema tributario in
Italia, Torino, Bd. I (1883), S. 195 ff., Bd. II (1887), S. 937 ff.