Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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setzes  noch  heute  1 ).  Allein  der  Wille  des  Gesetzgebers  ist  nur  ein
frommer  Wunsch  geblieben.  Die  Macht  der  realen  Yerhältnisse  war
stärker.  Die  Zuschläge  traten,  wie  schon  gezeigt,  als  die  Hauptsteuerquelle ­
  in  das  System  der  Kommunalsteuern  ein  und  sind  neben
den  Oktrois  im  allgemeinen  in  dieser  Stellung  verblieben.  Wie
könnte  es  auch  anders  sein?  Der  stark  wachsende  kommunale  Finanzbedarf ­
  bedurfte  der  Deckung.  Die  imposta  di  ricchezza  mobile  entzog ­
  man  der  Steuergewalt  der  Gemeinden,  und  die  Ersatzmittel  versagten ­
  in  ihrer  finanzpolitischen  Rolle.  So  konnte  der  vermehrte
Bedarf  in  der  Hauptsache  nur  aus  den  Einnahmen  der  Zuschläge  zu
der  Grund-  und  Gebäudesteuer  und  der  Yerbrauchssteuern  gedeckt
werden.
II.  Die  Gemeinden  und  Provinzen  waren  anfangs  durch  keinerlei
gesetzliche  Schranken  in  ihrer  Bewegungsfreiheit  bezüglich  des  Maßes
der  Zuschläge  eingeengt *  2  3 ).  Nur  insoweit  waren  sie  beschränkt,  als
die  Zuschläge  im  Interesse  einer  gerechten  Verteilung  der  Steuerlasten ­
  gleichmäßig  von  allen  drei  direkten  Staatssteuern  zu  erheben
waren.
Die  Herrschaft  dieses  im  Gesetz  von  1865  zur  Anerkennung  gelangten ­
  Prinzipes  dauerte  aber  nicht  lange.  Nach  zwei  Seiten  hin
erlitt  es  eine  Durchbrechung:  das  Zuschlagssteuerrecht  wurde  beschränkt ­
  einmal  hinsichtlich  der  Höhe  und  sodann  hinsichtlich  der
Art  der  Zuschläge.  Schon  das  Gesetz  vom  28.  Juni  1866  beengte
nach  dieser  Richtung  hin  den  freien  Spielraum  der  Kommunalkörper.
Es  war  der  erste  staatliche  Eingriff  in  das  Gemeindesteuerrecht  bezüglich ­
  der  imposta  di  ricchezza  mobile:  das  zulässige  Höchstmaß
der  Zuschläge  der  Gemeinden  und  Provinzen  wurde  kumulativ  auf
50°/ 0  der  Staatssteuer  festgesetzt.  Außerdem  entzog  man  noch  einzelne ­
  Teile  der  „Ricchezza  Mobile“  der  kommunalen  Steuergewmlt  völlig,
indem  man  für  staatliche  Besoldungen,  Gehälter,  Pensionen  und  dergl.
die  Steuer  durch  direkten  Abzug  (per  ritenuta)  an  der  Auszahlungsstelle ­
  erhob 8 ).  Diese  Beschränkung  der  kommunalen  Steuerbefugnisse
gegenüber  der  staatlichen  Einkommensteuer  gefährdete  aber  wegen
*)  Art.  303  Abs.  1  des  Kommunal-  und  Provinzialges.  v.  21.  Mai  1908:  „La
sovrimposta  alle  oontribuzioni  dirette,  stabilita  dalle  Provincie  e  dai  Comuni  per
far  fronte  alla  deficienza  dei  loro  bilanci,  deve  colpire  .  .  .“
2 )  Dagegen  waren  den  Gemeinden  bezüglich  der  Zuschläge  zum  staatlichen
dazio  di  consumo  von  vornherein  gewisse  gesetzliche  Maximalgrenzen  gezogen
(durch  Ges.  v.  3.  Juli  1864  und  durch  Dekret  v.  10.  Juli  1864).
3 )  Art.  5  u.  15  des  Ges.  v.  28.  Juni  1866  (Nr.  3023).
            
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