Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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liehen  Normalgrenze  (100  °/ 0 )  bei  der  Provinzialdeputation  nachsuchten ­
 1 ).  Schließlich  verschwand  auch  jener  den  Kommunen  verbliebene ­
  Torso  der  ßicchezza  Mobile  aus  ihrem  Machtbereich *  2  3 ).  Ein
Hauptpfeiler  des  Gemeindesteuerbaues  war  hiermit  endgültig  gefallen.
Neue  Ersatzmittel  mußten  für  die  Gemeinden  geschaffen  werden,  um
den  Grundbesitz  vor  der  Gefahr  einer  einseitigen  Überlastung  zu
schützen.  Auf  der  einen  Seite  spannte  man  daher  die  Verbrau  chsbesteuerung,
  den  dazio  di  comsumo,  stärker  an s ),  auf  der  anderen
Seite  erschloß  man  neue  Steuerquellen  für  die  Gemeinden.  Der  Staat
verzichtete  zu  ihren  Gunsten  auf  die  Lizenzabgaben 4  * ),  auf  die  Wagenund
  die  Dienstbotensteuer  und  schuf  die  tassa  sugli  esercizi  e  rivendite
(Gewerbe-  und  Verkaufssteuer).  Man  bestimmte,  daß  die  Gemeinden
erst  dann  ermächtigt  werden  sollten,  über  die  gesetzliche  Normalgrenze ­
  der  Zuschläge  hinauszugehen,  wenn  sie  diese  Steuern  außer
dem  dazio  di  comsumo  sowie  eine  jener  schon  durch  frühere  Gesetze
geschaffenen  Spezialsteuern  (Familien-,  Miet-,  Yiehsteuer)  angewendet
hätten 6 ).  Schützte  nun  dieses  gesetzliche  Bollwerk  den  Grundbesitz
vor  der  befürchteten  Überlastung  ?  Durchaus  nicht.  Es  dämpfte  nur,
unterdrückte  aber  nicht  die  Tendenz  der  fortschreitenden  Belastung
des  Grundbesitzes,  wie  später  näher  darzulegen  sein  wird 6 ).
Was  tat  man  nun,  als  diese  „Reformen“  versagten  und  die  Grundsteuerlast ­
  immer  mehr  anwuchs?  Man  schritt  zu  neuen  Reformen.
Die  Wege  aber  waren  jetzt  andere.  Zwar  schenkte  man  den  Gemeinden
noch  eine  neue,  wenn  auch  ganz  unbedeutende,  Steuerquelle,  die  Abgabe ­
  auf  Photographien  und  auf  Schilder  (insegne) 7 ),  in  der  Haupt-*)
  Art.  8  letzt.  Abs.  des  Ges.  v.  26.  Juli  1868.
2 )  Art,  1  des  Ges.  v.  11.  Aug.  1870,  Anl.  N.  Dieser  Bestimmung  entspricht
wörtlich  die  des  Art.  70  des  Ges.  v.  24.  Aug.  1877  (Nr.  4021)  betr.  die  imposta
sui  redditi  della  ricchezza  mobile.
3 )  Art.  11  u.  12  des  Ges.  v.  11.  Aug.  1870,  Anl.  L.
*)  Jedoch  beschränkt  auf  nur  gewisse  Lizenzabgaben  (Art.  31,  32,  33  des  dem
Ges.  v.  26.  Juli  1868  angefügten  Tarifs).
6 )  Art.  15  des  Ges.  v.  11.  Aug.  1870,  Anl.  0.
6 )  Nur  auf  Grund  dieser  gesetzlichen  Voraussetzungen  durfte  (mußte  aber
nicht)  die  Aufsichtsbehörde  (Provinzialdeputation)  die  Gemeinden  zur  Überschreitung
der  gesetzlichen  Grenze  ermächtigen.  Die  Rechtsprechung  in  Italien  stellte  sich
aber  auf  den  Standpunkt,  daß  eine  „geeignete  Anwendung“  der  gesetzlich  geforderten ­
  Steuern  den  Voraussetzungen  zur  Überschreitung  der  gesetzlichen  Grenze
genügte  und  daher  die  Nichtanwendung  derselben,  soweit  es  an  der  Anwendungsmöglichkeit ­
  fehlte,  nicht  als  Verweigerungsgrund  angesehen  werden  könnte.  Vgl.
Saredo  a.  a.  0.  Bd.  III,  S.  615.
7 )  Eingeführt  durch  Art.  9  u.  10  des  Ges.  v.  14.  Juni  1874,
            
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