Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Sache  aber  suchte  man  jetzt  eine  Lösung  der  Gemeindesteuerfrage  auf
dem  Gebiete  der  Ausgaben.  So  strebte  das  Gesetz  vom  14.  Juni
1874  eine  Beschränkung  der  Ausgabenvermehrung  an,  indem  es  das
Anwendungsgebiet  der  fakultativen  Ausgaben  der  Gemeinden  und
Provinzen  auf  Aufgaben  von  „öffentlichem  Nutzen“  beschränkte 1 ).
Man  errichtete  eine  neue  Schranke  gegen  die  zunehmende  Belastung
des  Grundbesitzes:  die  Gemeinden  sollten  nur  dann  durch  die  Provinzialdeputation ­
  ermächtigt  werden,  über  die  gesetzliche  Grenze  der
Zuschläge  hinauszugehen,  wenn  es  sich  um  die  Deckung  obligatorischer ­
  oder  solcher  fakultativen  Ausgaben  handelte,  die  schon  vor
der  Veröffentlichung  des  in  Frage  stehenden  Gesetzes  (v.  14.  Juli
1874)  entstanden  und  dauernder  Natur  waren *  2  3 ).  Auch  dieses  Gesetz
von  1874  war  aber  im  allgemeinen  nur  ein  toter  Buchstabe  geblieben
und  erfüllte  seinen  Zweck  nicht 8 ).
So  war  die  Entwicklung  der  Kommunalbesteuerung  in  den  ersten
Jahrzehnten  seit  der  Gründung  des  Einheitsstaats  durchaus  keine
glückliche.  Von  einem  System  von  Zuschlägen,  die  gleichmäßig  von
allen  direkten  Staatssteuern  zu  erheben  waren,  nahm  die  Entwicklung
der  kommunalen  Steuergesetzgebung  ihren  Anlauf.  Um  den  gemeinsamen ­
  Besitz  der  Steuerquellen  entbrannte  der  Kampf  zwischen  Staat
und  Kommunen.  Diese  unterlagen,  indem  ihnen  der  Staat  stückweise
die  entwicklungsfähigste  Finanzquelle,  die  Eicchezza  Mobile,  entzog,
um  seine  eigenen  Finanzen  zu  stärken.  Auch  auf  den  dazio  di  consumo
  legte  der  Staat,  die  kommunale  Steuergewalt  beschränkend,  in
den  ersten  Jahren  kräftig  seine  Hand.  Er  schuf  für  die  Gemeinden
zur  Deckung  des  Verlustes  neue  Steuern  oder  verzichtete  zu  ihren
Gunsten  auf  eigene  Einnahmequellen.  Allein  alle  diese  Brsatzsteuern
erfüllten  ihren  Zweck  nur  unvollkommen,  sei  es  wegen  ihrer  unausreichenden ­
  Ergiebigkeit  an  sich,  sei  es  wegen  ihrer  schlechten  prak*) ­

  Art.  2  dieses  Gesetzes:  „Le  spese  facoltative  dei  Comuni,  delle  Provincie  e
dei  Consorzi  loro  debbono  avere  per  oggetto  servizi  ed  uffizi  di  utilitä
pubblica  entro  i  termini  della  rispettiva  circoserizione  amministrativa.“
2 )  Art.  3  Abs.  1  dieses  Gesetzes:
„L’aumento  dei  centesimi  addizionali  sulF  imposta  fondiaria  oltre  il  limite
massimo  fissato  dalla  legge,  e  salva  la  disposizione  dell’  alinea  delT  articolo  15,
allegato  0,  della  legge  11  agosto  1870,  non  sarä  concesso  ai  Comuni  dalla  Deputazione
  provinoiale,  se  non  e  destinato  a  spese  obbligatorie,  o  a  spese  facoltative
che  dipendano  da  impegni  precedenti  alla  pubblicazione  di  questa  legge  ed  abbiano
carattere  continuativo.“
3 )  S.  Eicca  Salerno,  a.  a.  0.,  S.  801.
            
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