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die Zuschläge festgesetzt wurde. Die Mängel des seit 1865 geltenden
Verfahrens, nach welchem die Provinzen gegenüber den Gemeinden
in bezug auf die Zuschläge das Recht der Vor Wegnahme hatten, so
daß diese nur über den von jenen übrig gelassenen Teil frei verfügen
konnten, waren im Laufe der Zeit scharf hervorgetreten. Die Budgets
der Gemeinden wurden von denen der Provinz abhängig gemacht.
Da die Gemeinden erst die Beschlüsse der Provinz ab warten mußten,
um zu wissen, welcher disponible Anteil an den Zuschlägen ihnen ver
blieb, führte dies unmittelbar zu einer Unsicherheit in ihren Wirt
schafts- und Pinanzplänen und oft zu unerträglichen Verzögerungen.
Hinzu kommt noch, daß die Provinzen, unbekümmert um die Interessen
der Gemeinden, meist den größeren Teil der Zuschläge für sich be
anspruchten. So hatten allein 53 von 69 Provinzen mehr als 50
centesimi addizionali erhoben, und zwei waren sogar über 100 °/ 0
hinausgegangen. Die Gemeinden sahen sich daher vielfach genötigt,
das Parlament um Überschreitung der Maximalgrenze anzugehen.
Demzufolge hatten 8 / 4 aller Gemeinden dieses Maß überschritten 1 ).
Das neue Gesetz hatte aber auch seine Schwächen. Das Prinzip,
die Erhöhung der Zuschläge von ausschließlich obligatorischen Aus
gaben abhängig zu machen, widersprach den Grundsätzen einer ver
nünftigen Gemeindepolitik. Es führte zu einer Einengung und
Schematisierung der öffentlichen Funktionen der Kommunalkörper,
da jede Ausgabe, die nicht diesen Charakter hatte, von den Budgets
zu streichen war. Nützliche Einrichtungen, für die große Ausgaben
gemacht worden waren, waren mit dem Wegfall öffentlicher Unter
haltsmittel in ihrer Existenz bedroht. Die kulturelle Entwicklung der
Gemeinden wurde gehemmt.
Zur Abhilfe dieser Mängel erging das Gesetz v. 4. Aug. 1895
(Nr. 340). Es erweiterte, dem früheren Standpunkt sich wieder
nähernd, den Kreis der durch Zuschläge deckungsfähigen Ausgaben.
Die Gemeinden und Provinzen, welche die gesetzliche Grenze der
Zuschläge überschritten, konnten hiernach ermächtigt werden, in ihren
Etats die Ausgaben beizubehalten, die sich bezogen auf den „Unter
richt, die Wohltätigkeit, die Landwirtschaft, das Scheibenschießen,
die Gesellschaften für vaterländische Geschichte oder andere Zwecke
oder Punktionen von evidentem öffentlichen Nutzen (od altri uffici o
servizi di evidente utilitä pubblica), sofern die Ausgaben selbst zur
Erhaltung von Einrichtungen oder zur Erfüllung von Verbindlich-
') S. Ricca Salerno a. a. 0. S. 804.