Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

37

die  Zuschläge  festgesetzt  wurde.  Die  Mängel  des  seit  1865  geltenden
Verfahrens,  nach  welchem  die  Provinzen  gegenüber  den  Gemeinden
in  bezug  auf  die  Zuschläge  das  Recht  der  Vor  Wegnahme  hatten,  so
daß  diese  nur  über  den  von  jenen  übrig  gelassenen  Teil  frei  verfügen
konnten,  waren  im  Laufe  der  Zeit  scharf  hervorgetreten.  Die  Budgets
der  Gemeinden  wurden  von  denen  der  Provinz  abhängig  gemacht.
Da  die  Gemeinden  erst  die  Beschlüsse  der  Provinz  ab  warten  mußten,
um  zu  wissen,  welcher  disponible  Anteil  an  den  Zuschlägen  ihnen  verblieb, ­
  führte  dies  unmittelbar  zu  einer  Unsicherheit  in  ihren  Wirtschafts- ­
  und  Pinanzplänen  und  oft  zu  unerträglichen  Verzögerungen.
Hinzu  kommt  noch,  daß  die  Provinzen,  unbekümmert  um  die  Interessen
der  Gemeinden,  meist  den  größeren  Teil  der  Zuschläge  für  sich  beanspruchten. ­
  So  hatten  allein  53  von  69  Provinzen  mehr  als  50
centesimi  addizionali  erhoben,  und  zwei  waren  sogar  über  100  °/ 0
hinausgegangen.  Die  Gemeinden  sahen  sich  daher  vielfach  genötigt,
das  Parlament  um  Überschreitung  der  Maximalgrenze  anzugehen.
Demzufolge  hatten  8 / 4  aller  Gemeinden  dieses  Maß  überschritten 1 ).
Das  neue  Gesetz  hatte  aber  auch  seine  Schwächen.  Das  Prinzip,
die  Erhöhung  der  Zuschläge  von  ausschließlich  obligatorischen  Ausgaben ­
  abhängig  zu  machen,  widersprach  den  Grundsätzen  einer  vernünftigen ­
  Gemeindepolitik.  Es  führte  zu  einer  Einengung  und
Schematisierung  der  öffentlichen  Funktionen  der  Kommunalkörper,
da  jede  Ausgabe,  die  nicht  diesen  Charakter  hatte,  von  den  Budgets
zu  streichen  war.  Nützliche  Einrichtungen,  für  die  große  Ausgaben
gemacht  worden  waren,  waren  mit  dem  Wegfall  öffentlicher  Unterhaltsmittel ­
  in  ihrer  Existenz  bedroht.  Die  kulturelle  Entwicklung  der
Gemeinden  wurde  gehemmt.
Zur  Abhilfe  dieser  Mängel  erging  das  Gesetz  v.  4.  Aug.  1895
(Nr.  340).  Es  erweiterte,  dem  früheren  Standpunkt  sich  wieder
nähernd,  den  Kreis  der  durch  Zuschläge  deckungsfähigen  Ausgaben.
Die  Gemeinden  und  Provinzen,  welche  die  gesetzliche  Grenze  der
Zuschläge  überschritten,  konnten  hiernach  ermächtigt  werden,  in  ihren
Etats  die  Ausgaben  beizubehalten,  die  sich  bezogen  auf  den  „Unterricht, ­
  die  Wohltätigkeit,  die  Landwirtschaft,  das  Scheibenschießen,
die  Gesellschaften  für  vaterländische  Geschichte  oder  andere  Zwecke
oder  Punktionen  von  evidentem  öffentlichen  Nutzen  (od  altri  uffici  o
servizi  di  evidente  utilitä  pubblica),  sofern  die  Ausgaben  selbst  zur
Erhaltung  von  Einrichtungen  oder  zur  Erfüllung  von  Verbindlich-')

  S.  Ricca  Salerno  a.  a.  0.  S.  804.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.