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klassen beruhten. Wir finden solche Abgaben unter folgenden Namen:
tassa di patente in den alten Provinzen, contributo delle arti e coxn-
merci in der Lombardei, tassa sulle patenti in Parma, tassa sui capi-
tali posti in commercio im Modenesischen, tasse di esercizio su tutte
le arti, mestieri e commerci in den Provinzen des Kirchenstaates,
während in Toscana, mit Ausnahme von Livorno, eine derartige Ab
gabe fehlte. Alle diese mannigfaltigen Steuerformen verschwanden
mit der Einführung der imposta di ricchezza mobile i. J. 1864. Wie
die Eamiliensteuer kam auch die alte Gewerbesteuer unter dem be-
zeichneten Namen wieder zur Geltung, als den Gemeinden die ihnen
anfänglich eingeräumte Befugnis, Zuschläge zu der staatlichen Ein
kommensteuer zu erheben, immer mehr beschränkt und schließlich
ganz entzogen wurde, so daß sie neuer Einnahmequellen bedurften.
Ihre rechtliche Grundlage erhielt sie durch das, wiederholt genannte,
Gesetz vom 11. August 1870. Einschneidende Änderungen brachte das
Gesetz vom 23. Januar 1902 (N. 25). Auf beiden Gesetzen und den
zu ihrer Ausführung erlassenen Reglements beruht ihre gegenwärtige
Regelung.
3. Nach Art. 1 des genannten Gesetzes von 1870 sind die (ge
schlossenen und offenen) Gemeinden ermächtigt, „Sonderabgaben vom
Betrieb oder vom Wiederverkauf von Waren irgendwelcher Art, mit
Ausnahme der dem staatlichen Monopol vorbehaltenen Objekte, zu
erheben“ 1 ). Ihre Anwendung ist hiernach grundsätzlich, wie hin
sichtlich der anderen besonders veranlagten Steuern (der Wagen- und
der Dienstbotenabgabe, der Eamilien-, Miet- und Yiehsteuer), der
freien Entschließung der Gemeinden überlassen und nur dann ge
fordert, wenn sie die gesetzliche Grenze der Immobiliarsteuerzuschläge
(von 60%) überschreiten wollen * 2 3 ).
Die Durchführung der Steuer beruht — nach dem Vorbild der
französischen „Patentsteuer“ — auf den Prinzipien der Orts- und
Gewerbegattungsklassen. Die Gemeinden sind nach der Bevölkerungs
größe in 6 (seit Ges. v. 1902: in 8) Klassen geteilt, und für jede dieser
ist ein Höchststeuerbetrag festgesetzt. Die Staffelung ist hiernach
folgende 8 ):
’) Art. 1 des Gesetzes v. 1870;
Alle tacoltä accordate ai Comuni nell’ art. 1 della legge 20 marzo 1865, n. 2248,
si aggiunge quella di imporre tasse speciali di esercizio o di rivendite di qualunque
merce, ad eccezione dei generi riservati al monopolio dello Stato.
2 ) Art. 303 Abs. 3 des Kommunal- u. Provinzialgesetzes.
3 ) Art. 4 des Reglements v. 24. Dezember 1870 (N. 6137).