fullscreen: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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klassen beruhten. Wir finden solche Abgaben unter folgenden Namen: 
tassa di patente in den alten Provinzen, contributo delle arti e coxn- 
merci in der Lombardei, tassa sulle patenti in Parma, tassa sui capi- 
tali posti in commercio im Modenesischen, tasse di esercizio su tutte 
le arti, mestieri e commerci in den Provinzen des Kirchenstaates, 
während in Toscana, mit Ausnahme von Livorno, eine derartige Ab 
gabe fehlte. Alle diese mannigfaltigen Steuerformen verschwanden 
mit der Einführung der imposta di ricchezza mobile i. J. 1864. Wie 
die Eamiliensteuer kam auch die alte Gewerbesteuer unter dem be- 
zeichneten Namen wieder zur Geltung, als den Gemeinden die ihnen 
anfänglich eingeräumte Befugnis, Zuschläge zu der staatlichen Ein 
kommensteuer zu erheben, immer mehr beschränkt und schließlich 
ganz entzogen wurde, so daß sie neuer Einnahmequellen bedurften. 
Ihre rechtliche Grundlage erhielt sie durch das, wiederholt genannte, 
Gesetz vom 11. August 1870. Einschneidende Änderungen brachte das 
Gesetz vom 23. Januar 1902 (N. 25). Auf beiden Gesetzen und den 
zu ihrer Ausführung erlassenen Reglements beruht ihre gegenwärtige 
Regelung. 
3. Nach Art. 1 des genannten Gesetzes von 1870 sind die (ge 
schlossenen und offenen) Gemeinden ermächtigt, „Sonderabgaben vom 
Betrieb oder vom Wiederverkauf von Waren irgendwelcher Art, mit 
Ausnahme der dem staatlichen Monopol vorbehaltenen Objekte, zu 
erheben“ 1 ). Ihre Anwendung ist hiernach grundsätzlich, wie hin 
sichtlich der anderen besonders veranlagten Steuern (der Wagen- und 
der Dienstbotenabgabe, der Eamilien-, Miet- und Yiehsteuer), der 
freien Entschließung der Gemeinden überlassen und nur dann ge 
fordert, wenn sie die gesetzliche Grenze der Immobiliarsteuerzuschläge 
(von 60%) überschreiten wollen * 2 3 ). 
Die Durchführung der Steuer beruht — nach dem Vorbild der 
französischen „Patentsteuer“ — auf den Prinzipien der Orts- und 
Gewerbegattungsklassen. Die Gemeinden sind nach der Bevölkerungs 
größe in 6 (seit Ges. v. 1902: in 8) Klassen geteilt, und für jede dieser 
ist ein Höchststeuerbetrag festgesetzt. Die Staffelung ist hiernach 
folgende 8 ): 
’) Art. 1 des Gesetzes v. 1870; 
Alle tacoltä accordate ai Comuni nell’ art. 1 della legge 20 marzo 1865, n. 2248, 
si aggiunge quella di imporre tasse speciali di esercizio o di rivendite di qualunque 
merce, ad eccezione dei generi riservati al monopolio dello Stato. 
2 ) Art. 303 Abs. 3 des Kommunal- u. Provinzialgesetzes. 
3 ) Art. 4 des Reglements v. 24. Dezember 1870 (N. 6137).
	        
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