Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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zugleich  die  Gefahr  in  sich,  daß  die  Regierenden  zu  leichtsinniger
Ausgabenwirtschaft  verleitet  werden.
II.  Ungleich  schwieriger  ist  die  Frage,  wie  die  Zuschläge  vom
Standpunkt  der  Produktivität  und  Elastizität  zu  beurteilen
sind.  Die  Forderung,  daß  eine  Steuer  in  ihrem  Ertrag  genüge,  ist
in  dem  obersten  Zweck  der  Steuer,  die  öffentlichen  Ausgaben  zu
decken,  begründet.  Und  daß  eine  Steuer  elastisch  sei,  fordert  die
Entwicklung  der  realen  Verhältnisse.  Sie  muß  sich  dem  öffentlichen
Bedarf  jeweils  verhältnismäßig  leicht  anzupassen  vermögen,  d.  h.  sie
muß  fähig  sein,  zur  Deckung  des  stetig  steigenden  öffentlichen  Bedarfs ­
  steigende  Erträge  abzuwerfen,  ohne  die  Ungleichmäßigkeit  der
Belastung  arg  zu  steigern  und  bei  der  Verteilung  ungerecht  zu  wirken.
Gerade  die  Ertragsbesteuerung  aber  vermag  bekanntlich  den  wachsenden ­
  Finanzbedürfnissen  kaum  oder  nur  schwer  zu  folgen.  Denn  sie
beruht  auf  einer  relativ  unbeweglichen  Basis.  Jede  Steuererhöhung,
sei  es  auch  in  Form  von  Zuschlägen,  verschärft  naturgemäß  die  den
Ertragssteuern  innewohnenden  Mängel.
Daß  die  Einnahmen  aus  den  Zuschlägen  mit  der  Gesamtentwicklung ­
  der  Gemeindefinanzen  im  großen  und  ganzen  nicht  gleichen
Schritt  zu  halten  vermochten,  ist  zum  Teil  schon  oben  nachzuweisen
versucht  worden.  Das  Gesamterträgnis  aus  den  Gemeindezuschlägen
ist  von  1882  bis  1907  gewachsen  wie  100  zu  136,8  gegenüber  einer
Steigerung  der  ordentlichen  Gesamteinnahmen  von  100  auf  170,7  und
des  Gesamtabgabenerträgnisses  von  100  auf  155,4.  Fassen  wir  den
30  jährigen  Zeitraum  1882/1912  ins  Auge,  so  haben  sich  die  ordentlichen ­
  Gemeindeeinnahmen  von  100  auf  217,8  und,  indem  wir  die
außerordentlichen  Einnahmen  mit  berücksichtigen,  die  effektiven  Gesamteinnahmen ­
  von  100  auf  224,4  erhöht,  während  die  Erträge  der
Zuschläge  sich  nur  von  100  auf  168,4  vermehrt  haben.
Dieser  relative  Rückgang  der  Bedeutung  der  Zuschläge  für  den
öffentlichen  Gemeindehaushalt  fällt  aber  in  der  Hauptsache,  wie  sogleich ­
  näher  dargelegt  werden  soll,  in  die  Jahre  1882  bis  1887,
während  bis  1882  eher  die  entgegengesetzte  Entwicklung  zu  erkennen
ist.  Nehmen  wir  das  Jahr  1872  zum  Ausgangspunkt  unserer  Untersuchung, ­
  so  gestalten  sich  die  bezüglichen  Prozentsätze,  in  5  jährigen
Zeitabschnitten,  wie  folgt:
(Siehe  Tabelle  S.  71.)
Die  Bewegung  der  Erträge  der  Zuschläge  ist  gegenüber  der
Entwicklung  der  ordentlichen  Gesamteinnahmen  wie  der  gesamten
Steuerwirtschaft,  wie  in  dem  Fallen  der  vorstehenden  bezüglichen
            
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