Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Allein  keineswegs  steht  fest,  inwieweit  die  Realsteuerpflichtigen  die
Gemeindelasten  tragen  sollen.  M.  a.  W.:  in  welchem  Verhältnis
sollen  die  beiden  Besteuerungsgrundsätze  zueinander,  der  der  Besteuerung ­
  nach  der  Leistungsfähigkeit  zu  dem  der  Leistung  und
Gegenleistung,  im  Gemeindeahgabenwesen  zur  Verwirklichung  gelangen?
Uber  dieses  Problem  wird  man  wohl  noch  lange  grübeln.  Wir  wollen
uns  mit  ihm  hier  nicht  beschäftigen.  Unsere  Aufgabe  soll  vielmehr
sein,  die  Immobiliarbesteuerung  innerhalb  ihres  eigenen  Rahmens  nach
dem  Gesichtspunkt  der  Gleichmäßigkeit  der  Belastung  zu  untersuchen. ­

Von  der  ungenügenden  Beweglichkeit  der  Ertragssteuern,  insbesondere ­
  der  Grundsteuer,  war  schon  oben  die  Rede.  Sie  geben
nicht  mit  der  Zunahme  der  Bevölkerung  und  des  Volkswohlstandes
steigende  Einnahmen.  Sie  sind  auch  ihrer  inneren  Natur  nach  wenig
steigerungsfähig  in  ihren  Erträgnissen,  d.  h.  sie  können  nur  schwer
erhöht  werden,  ohne  ungerecht  zu  wirken.  Dies  um  so  mehr,  je
veralteter  und  mangelhafter  ihre  Grundlagen  sind.
Dies  gilt  besonders  von  der  Grundsteuer  in  Italien,  wie  wir  früher
darlegten 1 ).  Es  sei  hier  nur  an  jene  systemlose  Vielheit  von  Grundsteuerkatastern ­
  erinnert,  die  auf  ganz  verschiedene  Zeiten  und  Verhältnisse ­
  zurückgehen.  Zwar  ist  (durch  Gesetz  von  1886)  eine  Neukatastrierung ­
  des  ganzen  Landes  und  damit  die  Schaffung  einer  einheitlichen ­
  Besteuerungsgrundlage  angeordnet,  bei  dem  langsamen  Portschreiten ­
  der  Katastrierungsarbeiten  jedoch  wird  die  Steuer  zum
großen  Teil  noch  nach  den  alten  Katastern  erhoben.
Die  Zuschläge  verschärfen  die  der  staatlichen  Immobiliarbesteuerung ­
  anhaftenden  Mängel,  steigern  die  Ungleichmäßigkeit  der
Belastung  und  wirken  bei  der  Verteilung  ungerecht.  Diese  Mängel
treten  natürlich  um  so  schärfer  hervor,  je  höher  die  Zuschläge  sind.
Die  starke  Steigerung  der  kommunalen  Immobiliarsteuerlast  gibt
in  der  Tat  zu  ernsten  Bedenken  Anlaß.  Die  Zuschläge  werden
immer  höher,  die  Klagen  über  Überlastung  des  Grundbesitzes  immer
lauter.
Wie  die  Gesamtlast  der  Gemeindezuschläge  von  1883  bis  1907
gestiegen  ist,  erhellt  aus  folgender  Tabelle,  in  der  wir  die  gesamten
Gemeinden  im  Königreiche  wie  in  seinen  Teilen  nach  der  Höhe
ihrer  in  diesen  beiden  Jahren  erhobenen  Zuschläge  gruppiert  haben.

')  Siehe  oben  S.  3f.
            
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