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Allein keineswegs steht fest, inwieweit die Realsteuerpflichtigen die
Gemeindelasten tragen sollen. M. a. W.: in welchem Verhältnis
sollen die beiden Besteuerungsgrundsätze zueinander, der der Besteuerung
nach der Leistungsfähigkeit zu dem der Leistung und
Gegenleistung, im Gemeindeahgabenwesen zur Verwirklichung gelangen?
Uber dieses Problem wird man wohl noch lange grübeln. Wir wollen
uns mit ihm hier nicht beschäftigen. Unsere Aufgabe soll vielmehr
sein, die Immobiliarbesteuerung innerhalb ihres eigenen Rahmens nach
dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Belastung zu untersuchen.
Von der ungenügenden Beweglichkeit der Ertragssteuern, insbesondere
der Grundsteuer, war schon oben die Rede. Sie geben
nicht mit der Zunahme der Bevölkerung und des Volkswohlstandes
steigende Einnahmen. Sie sind auch ihrer inneren Natur nach wenig
steigerungsfähig in ihren Erträgnissen, d. h. sie können nur schwer
erhöht werden, ohne ungerecht zu wirken. Dies um so mehr, je
veralteter und mangelhafter ihre Grundlagen sind.
Dies gilt besonders von der Grundsteuer in Italien, wie wir früher
darlegten 1 ). Es sei hier nur an jene systemlose Vielheit von Grundsteuerkatastern
erinnert, die auf ganz verschiedene Zeiten und Verhältnisse
zurückgehen. Zwar ist (durch Gesetz von 1886) eine Neukatastrierung
des ganzen Landes und damit die Schaffung einer einheitlichen
Besteuerungsgrundlage angeordnet, bei dem langsamen Portschreiten
der Katastrierungsarbeiten jedoch wird die Steuer zum
großen Teil noch nach den alten Katastern erhoben.
Die Zuschläge verschärfen die der staatlichen Immobiliarbesteuerung
anhaftenden Mängel, steigern die Ungleichmäßigkeit der
Belastung und wirken bei der Verteilung ungerecht. Diese Mängel
treten natürlich um so schärfer hervor, je höher die Zuschläge sind.
Die starke Steigerung der kommunalen Immobiliarsteuerlast gibt
in der Tat zu ernsten Bedenken Anlaß. Die Zuschläge werden
immer höher, die Klagen über Überlastung des Grundbesitzes immer
lauter.
Wie die Gesamtlast der Gemeindezuschläge von 1883 bis 1907
gestiegen ist, erhellt aus folgender Tabelle, in der wir die gesamten
Gemeinden im Königreiche wie in seinen Teilen nach der Höhe
ihrer in diesen beiden Jahren erhobenen Zuschläge gruppiert haben.
') Siehe oben S. 3f.