2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 379
n keiner Hinsicht mehr angefochten werden kann; eine relative, solange nur gewisse
Personen sie nicht mehr anfechten können (subjektiv-relativ), oder die Anfechtung nur für
zinen Teil des Entscheidungsinhalts unmöglich geworden ist (objektiv-relativ).
II. Materielle Rechtskraft nennt man die Wirkung der formell rechtskräftigen
Sachentscheidung auf das geltend gemachte Strafklagerecht. Sie besteht vornehmlich darin,
daß über den durch die Entscheidung betroffenen Prozeßgegenstand ein abermaliges Ver—
'ahren nicht zulässig ist, auch nicht unter neuen Gesichtspunkten: das Strafklagerecht ist
konsumiert; res indicata; ne bis in idem. Dieser Grundsatz ist im Code d'instr. crim.
art. 860, wenn auch nur einseitig, dahin ausgedrückt: Toute personne acquittée lé6galement
ae pourra plus ôtre reprise ni accusée à raison du même fait. In der St. P.O. fehlt
es an einer ausdrücklichen Satzung; das Prinzip gilt gleichwohl auch für sie, wie sich
airg. e contrario aus der Beschränkung der Zulassung einer Wiederaufnahme des Ver—
Verfahrens ergibt.
Materielle Rechtskraft kommt zu: dem formell rechtskräftigen Sachurteil; sie darf
auch nicht, wie das Reichsgericht fälschlich tut, dem Strafbefehl abgesprochen werden, wie
Z450 St. P.O. unzweideutig zeigt, und wie sich aus der Natur des Strafbefehls als einer
richterlichen, bei völliger Beurteilungsfreiheit ergangenen Entscheidung innerlich von selbst
ergibt; nur beschränkt sind dagegen die Beschlüsse ex 88 172, 210, 208 St. P.O. der
nateriellen Rechtskraft fähig: sie lassen bei Hervortreten von nova neue Klage zu.
Formalentscheidungen sind der materiellen Rechtskraft nicht fähig. Das Einstellungs—
irteil ex 8 259 Abs. 2 St. P.O. enthält freilich eine latente Freisprechung hinsichtlich
der Tat in ihrer Eigenschaft als etwaigen Offizialdeliktes und erwächst insofern in
Rechtskraft, die Tat bleibt nur als Antragsdelikt verfolgbar, was freilich nicht unstreitig ist.
Die Wirkung der res iudicata darf nicht darin gefunden werden, daß der Straf⸗—
anspruch konsumiert sei: konsumiert wird durch die Rechtskraft nur das Strafklage—
recht. Ein dessenungeachtet neu eingeleitetes Strafverfahren müßte somit mit Einstellung,
nicht mit Freisprechung enden. Der Vorschützung der éxceptio rei iudicatae von seiten
des Beschuldigten würde es dabei natürlich nicht bedürfen, die Rechtskraft ist von Amts
wegen zu beachten. Vernichtet ist aber das Strafklagerecht nur in Ansehung des Be—
chuldigten, — nicht der etwaigen Teilnehmer an der Tat; und nur in Ansehung der
Tat, — nicht anderer Taten desselben Beschuldigten. Das Identitätsprvblem löst sich
nach den oben 8 6III gegebenen Sätzen. Der Rechtskraft unteilhaftig sind die Ent—
scheidungsgründe.
Der Grundgedanke der materiellen Rechtskraft ist nicht der, daß das rechtskräftige
Urteil schlechterdings als richtig anzunehmen sei (Fiktionstheorie); denn die Fiktion der
Richtigkeit wird des öfteren erschüttert und bedarf auch selber erst der Erklärung; auch
nicht der, daß es der aequitas entspreche, die einmal entschiedene Sache fortan ruhen zu
lassen (Billigkeitstheorie), denn gerade die Billigkeit würde unendlich oft eine abermalige
Verhandlung zu dem Zwecke, um die Wahrheit ans Licht zu bringen, verlangen. Viel—
mehr entspringt das Ne bis in idem der Erwägung, daß die Autorität der Rechtsprechung
und mit ihr die Autorität der Rechtsordnung und nicht minder die Rechtssicherheit Schaden
leiden müßten, wenn fort und fort eine Erneuerung der Prozedur möglich wäre. Gerade
dieser Grundgedanke weist aber auch auf der anderen Seite deutlich genug darauf hin,
daß das Prinzip der Rechtskraft nicht überspannt werden darf; denn solche Überspannung
würde gerade erst recht autoritätsgefährdend und beunruhigend wirken. So ergibt sich
»as Postulat: die Rechtskraft darf nicht eklatante Ungerechtigkeiten zudecken;
zegen solche muß Abhilfe geschaffen werden können, der Rechtskraft zum Trotz. Diesem
Postulat wird das Gesetz gerecht durch Zulassung einer „Wiederaufnahme des Verfahrens“;
unten 8 60.