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524. Amtliche Niederlagen.
§. 11. Außerdem Juxtenbuche für die Lagerscheine hat die Anstalt auch
ein Magazinsbuch zu führen, welches dieselben Angaben, wie der Lagerschein
und außer demselben auch eine Uebersicht über die Vorgänge mit der Waare,
deren Abtretung und Verpfändung, Umfüllung, Ueberpackung, Theilung,
theilweisen oder gänzlichen Austritt aus dem Lagerhause u. s. w- zu
enthalten hat. „ . _
§. 12. Die Bestellung eines Pfandrechtes an den lagernden Waaren
kann bei den an Ordre lautenden Lagerscheinen, gleichviel, ob die Forderung
unter Kaufleuten aus beiderseitigen Handelsgeschäften hervorgegangen ist oder
nicht, entweder „ ; „
a) in Gemäßheit des Artikels 309 des Handelsgesetzbuches durch die Ueber-
gabe des indossirten Lagerscheines erfolgen, oder sie kann
b) durch den Inhalt des Indossements besonders ersichtlich gemacht werden,
indem durch dessen Wortlaut hervorgehoben wird, daß die Abtretung des
Lagerscheines nicht zum Zwecke der Eigenthumsübertragung, sondern
lediglich zum Behufe der Verpfändung der lagernden Wa.-.re ge
schehen ist.
Jedem Betheiligten steht es frei, unter Vorweisung des Lagerscheines
zu verlangen, daß eine solche aus dem Indossement ersichtliche Verpfändung
von der Anstalt wörtlich in das Juxrabuch (§. 10) übertragen werde.
' §. 13. Wenn in dem Falle einer aus dem Indossement ersicht-
I#en Beraubung (§. ]2, b) a# ber Betrag uņb bie Berfaüêgeit
ber Pfandforderung, bann Name, Staub unb Wohnort des Gläubigers an
gegeben, und tiefe Angabe von dem Pfandschuldner unterfertigt ist, so steht
bem Besser beë 2age#eine3 ba3 9ied)t %u, M oŞne 06^^11^63 Beßren
im Sinne bes Artikels 311 des Handelsgesetzbuches und der §§. 44 und
45 beë @inf#rung3gefeßc3 gum ^anbeI30efe^^bu^^e, o^ie baß e3 einer Wet'
teren schriftlichen Vereinbarung bedarf, aus dem Pfande zu befriedigen.
§. 14. Der gehörig legitimise Inhaber der Lagerscheines kann, sofern
er nickt nach dem besonderen Inhalte des Indossements lediglich als Pfand-
gläubiger erscheint (§. 12, b) verlangen, daß die hinterlegte Waare in be
liebige kleinere Partien abgetheilt werde, und sind in diesem Falle an die
Stelle des ursprünglichen Lagerscheines so viele neue Lagerscheine auszufer
tigen, als durch die Theilung ber Waaren nene Partien entstehen.
§. 15. Die Anstalt darf die bei ihr hinterlegten Güter nur gegen Rück
stellung des Lagerscheines und nur an denjenigen ausfolgen, welcher nach
Inhalt des Lagerscheines darüber zu verfügen berechtiget ist.
§. 16. ^e Walt ist be#i#t, i# ber BerfaKëaeit ber auf bem
Jnbossement ersichtlich gemachten Pfandforderung (§. 12, b unb 13) die
Vornahme des executiven Verkaufes zu gestatten und ihrerseits auf jede
Weise zu erleichtern. Demjenigen, welcher die lagernde Waare bei einem
durch den Pfandgläubiger bewirkten Verkaufe erstanden hat, darf die Anstalt
dieselbe nur ausfolgen:
1. gegen Vorzeigung der Verkaufsnote, und
2. soweit der Erlös reicht:
a) nach Bezahlung ber auf ber Waare lastenden Zölle, Gebühren, Lager-
zinse und Spesen, und nach Tilgung der auf ber Waare nach ^nhal
des Lagerscheines pfandweise haftenden Forderungen; sowie