Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

524.  Amtliche  Niederlagen.

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Zuziehung  der  Organe  der  Anstalt  Revisionen  der  Magazinsbücher  der  Gesellschaft, ­
  falls  solche  geführt  werden,  und  der  vorhandenen  Waaren  vorzunehmen, ­
  um  sie  mit  dem  Inhalte  des  amtlichen  Magazinsbuches  zu
vergleichen.
10.  Die  Staatsverwaltung  wird  bei  Ertheilung  der  Concession  zur  Errichtung ­
  von  Freilagern  denjenigen  Entschädigungsbetrag  bestimmen,  welchen
die  Unternehmung  für  die  erforderliche  gefällsamtliche  Ueberwachung  zu  entrichten ­
  verpflichtet  ist.
11.  Personen,  welche  wegen  Schleichhandels  oder  einer  schweren  Gefällsübertretung
  in  Untersuchung  gezogen  und  nicht  schuldlos  erkannt  worden
sind,  sind  in  einem  Freilager  weder  anzustellen,  noch  im  Dienste  zu  belassen.

12.  Die  Unternehmung  der  Freilager  haftet  der  Staatsverwaltung
gegenüber  für  die  ordnungsmäßige  Gebarung  und  für  die  gehörige  Erfüllung
der  in  dieser  Verordnung  und  in  den  Gefällsvorschriften  begründeten  Verpflichtungen ­
  nicht  bloß  mit  der  von  ihr  geleisteten  Sicherstellung  (§.  5,  b),
sondern  mit  ihrem  Gesammtvermögen.
Die  Uebertretung  einer  dieser  Vorschriften  kann  nebst  den  gesetzlichen
Strafen  auch  den  Verlust  der  Concession  zur  Folge  haben.
§.  7.  Die  Unternehmung  von  öffentlichen  Lagerhäusern  hat  ein  Reglement, ­
  welches  die  Bedingungen  der  Einlagerung,  Behandlung  und  des  Aus-BWre"
  «nb  einen  boKftänbigen  gu  bet.

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imb  sonstige  Entgelte  ersichtlich  zu  machen,  die  die  Anstalt  von  den  Hinterlegern
  für  die  Aufbewahrung  der  Waaren  und  alle  damit  verbundenen  Mübewaltungen
  beansprucht,  und  ist  stets  im  Geschäftslocal  zu  affigiren.

§.8.  Der  Unternehmung  von  öffentlichen  Lagerhäusern  ist  es  bei  sonstrgem
  Verluste  der  Concession  untersagt,  für  eigene  Rechnung  Handelsgeschäfte ­
  abzuschließen,  die  mit  der  Geschäftsgebarung  der  Lagerhäuser  in  irgend
einer  Verbindung  stehen.
§.  9.  Der  Unternehmung  von  öffentlichen  Lagerhäusern  ist  die  Versiche-Nlng
  der  eingelagerten  Waaren  nur  unter  der  Bedingung  gestattet,  daß  sie
sich.über  eine  entsprechende  allgemeine  oder  besondere  Rückversicherung  bei
emer  Assecuranzgesellschaft  ausweiset.  Die  Versicherungsbedingungen  sind
zugleich  mit  dem  Tarife  und  ebenso  wie  dieser  (§.  7)  zu  veröffentlichen.
§.  10.  Die  Unternehmungen  von  öffentlichen  Lagerhäusern  jeder  Art
haben  in  Gemäßheit  des  Artikels  302  des  allgemeinen  Handelsgesetzbuches
(R  G.  B.  1863,  Nr.  1)  den  Hinterlegern  von  Waaren  Bestätigungen  über
den  erfolgten  Erlag  ausziistellen,  welche  den  Namen,  Stand  und  Wohnort
des  Hinterlegers,  den  Tag  des  Erlages,  dann  genaue  Angaben  über  die  besonderen ­
  Kennzeichen,  die  Marke,  die  Menge,  Art  und  Beschaffenheit  der  hinkriegten ­
  Waaren,  und  die  weitere  Angabe,  ob  und  zu  welchem  Werthe  und
ihr  welche  Zeit  die  Versicherung  genommen  wurde,  enthalten  müssen,  aus
eniem  fortlaufend  geführten  gleichlautenden  Juxtabnche  entnommen  sind,  den
amen,  Lagerschein  (Waarenscheine,  warrants)  tragen  und  an  Ordre  lauten
rönnen.
            
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