524. Amtliche Niederlagen.
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Zuziehung der Organe der Anstalt Revisionen der Magazinsbücher der Gesellschaft,
falls solche geführt werden, und der vorhandenen Waaren vorzunehmen,
um sie mit dem Inhalte des amtlichen Magazinsbuches zu
vergleichen.
10. Die Staatsverwaltung wird bei Ertheilung der Concession zur Errichtung
von Freilagern denjenigen Entschädigungsbetrag bestimmen, welchen
die Unternehmung für die erforderliche gefällsamtliche Ueberwachung zu entrichten
verpflichtet ist.
11. Personen, welche wegen Schleichhandels oder einer schweren Gefällsübertretung
in Untersuchung gezogen und nicht schuldlos erkannt worden
sind, sind in einem Freilager weder anzustellen, noch im Dienste zu belassen.
12. Die Unternehmung der Freilager haftet der Staatsverwaltung
gegenüber für die ordnungsmäßige Gebarung und für die gehörige Erfüllung
der in dieser Verordnung und in den Gefällsvorschriften begründeten Verpflichtungen
nicht bloß mit der von ihr geleisteten Sicherstellung (§. 5, b),
sondern mit ihrem Gesammtvermögen.
Die Uebertretung einer dieser Vorschriften kann nebst den gesetzlichen
Strafen auch den Verlust der Concession zur Folge haben.
§. 7. Die Unternehmung von öffentlichen Lagerhäusern hat ein Reglement,
welches die Bedingungen der Einlagerung, Behandlung und des Aus-BWre"
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imb sonstige Entgelte ersichtlich zu machen, die die Anstalt von den Hinterlegern
für die Aufbewahrung der Waaren und alle damit verbundenen Mübewaltungen
beansprucht, und ist stets im Geschäftslocal zu affigiren.
§.8. Der Unternehmung von öffentlichen Lagerhäusern ist es bei sonstrgem
Verluste der Concession untersagt, für eigene Rechnung Handelsgeschäfte
abzuschließen, die mit der Geschäftsgebarung der Lagerhäuser in irgend
einer Verbindung stehen.
§. 9. Der Unternehmung von öffentlichen Lagerhäusern ist die Versiche-Nlng
der eingelagerten Waaren nur unter der Bedingung gestattet, daß sie
sich.über eine entsprechende allgemeine oder besondere Rückversicherung bei
emer Assecuranzgesellschaft ausweiset. Die Versicherungsbedingungen sind
zugleich mit dem Tarife und ebenso wie dieser (§. 7) zu veröffentlichen.
§. 10. Die Unternehmungen von öffentlichen Lagerhäusern jeder Art
haben in Gemäßheit des Artikels 302 des allgemeinen Handelsgesetzbuches
(R G. B. 1863, Nr. 1) den Hinterlegern von Waaren Bestätigungen über
den erfolgten Erlag ausziistellen, welche den Namen, Stand und Wohnort
des Hinterlegers, den Tag des Erlages, dann genaue Angaben über die besonderen
Kennzeichen, die Marke, die Menge, Art und Beschaffenheit der hinkriegten
Waaren, und die weitere Angabe, ob und zu welchem Werthe und
ihr welche Zeit die Versicherung genommen wurde, enthalten müssen, aus
eniem fortlaufend geführten gleichlautenden Juxtabnche entnommen sind, den
amen, Lagerschein (Waarenscheine, warrants) tragen und an Ordre lauten
rönnen.