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524. Amtliche Niederlagen. *
erkannt, und in welchen die von dieser Behörde zur Sicherung gegen
Aus- und Einschleppung u. dgl. geforderten Vorrichtungen hergestellt sind.
Handelt es sich um neue Gebäude, so steht es der Unternehmung
frei, der Gefällsbehörde den Bauplan vorzulegen, und die für
die Gefällssicherheit erforderlichen Abänderungen mit ihr zu vereinbaren.
2. In den Freilagern müssen die zur Aufnahme zollpflichtiger
Waaren bestimmten Räumlichkeiten von denjenigen abgesondert werden,
welche für steuerpflichtige Waaren eingerichtet sind, und ebenso müssen
für Freilager und Waarenhäuser getrennte Räume bestimmt werden.
3. Die Ein- und Ausgänge werden unter gefällsamtlicher Aufsicht
und Mitsperre gehalten werden.,
4. Die Bestimmungen der Gesetze über die Aufnahme der Waaren
in die amtliche Niederlage, die Gegenstände, die von der Aufnahme
ausgeschlossen sind, die Personen, denen ein Einfluß auf die
abgelagerte,Waare zusteht, die Haftung der Waare und der betheiligten
Personen für den Zoll und die Verzehrungssteuer bleiben auch
für die in den Freilagern hinterlegten Waaren und die dabei betheiligten
Personen maßgebend.
5. Neben dem durch dieses Gesetz und das Reglement der Unternehmung
vorgezeichneten Magazinsbuche der Anstalt wird auch das gefällsamtliche
Magazinsbuch auf die von der Gefällsbehörde vorgeschriebene Weisedurch
einen Gefällsbeamten geführt. Es ist aber der Gesellschaft gestattet,
mit der Gefällsbehörde zu vereinbaren, daß das gefällsamtliche Magazinsbuch
auch die durch die besonderen Zwecke der Gesellschaft geforderten Colonnen
enthalte und dergestalt gleichzeitig auch diesem Zwecke diene.
6. Mit den in Freilagern auf diese Weise hinterlegten Waaren können
alle diejenigen Verfügungen getroffen werden, welche die allgemeinen Zollvorschriften
hinsichtlich der Benützung der amtlichen Niederlagen gestatten;
insbesondere ist unter den dort enthaltenen Bedingungen die Aus- oder Umpackung
und Theilung der Päcke, die Theilung der Waare in mehrere Behältnisse,
die Besichtigung, Umzeichnung, Abwage, die Nachfüllung von
Flüssigkeiten, Mischung derselben, und überhaupt jede ohne Gefährdung der
Gefällsansprüche mögliche, zur Erhaltung der Waaren und zur Vorbereitung
derselben für den Verkauf und zur Ausführung desselben dienende Manipulation
gestattet.
7. Keine Waare darf das Freilager verlassen, wenn sie nicht durch die
vorgeschriebene amtliche Ausfertigung begleitet ist; auch ist der Austritt in
dem amtlichen Magazinsbuche ersichtlich zu machen.
8. Hinsichtlich des amtlichen Verschlusses und der amtlichen Bezeichnung
der den Freilagern entnommenen Waaren bleiben die bestehenden allgemeinen
Vorschriften aufrecht.
9. Die gefällsamtlichen Organe sind berechtigt, jederzeit von der
Oeffnung bis zum Schlüsse der Magazine in denselben gegenwärtig zu sein,
und ihre Amtshandlungen im gleichen Umfange und mit gleicher Unterstützung
von Seite der Zollpflichtigen und der Angestellten der Unternehmung zu vollziehen,
wie sie in den amtlichen Niederlagen und mit Unterstützung der dort
befindlichen Angestellten vollzogen werden. Auch steht es ihnen frei, unter