Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

366

524.  Amtliche  Niederlagen.  *
erkannt,  und  in  welchen  die  von  dieser  Behörde  zur  Sicherung  gegen
Aus-  und  Einschleppung  u.  dgl.  geforderten  Vorrichtungen  hergestellt  sind.
Handelt  es  sich  um  neue  Gebäude,  so  steht  es  der  Unternehmung ­
  frei,  der  Gefällsbehörde  den  Bauplan  vorzulegen,  und  die  für
die  Gefällssicherheit  erforderlichen  Abänderungen  mit  ihr  zu  vereinbaren.
2.  In  den  Freilagern  müssen  die  zur  Aufnahme  zollpflichtiger
Waaren  bestimmten  Räumlichkeiten  von  denjenigen  abgesondert  werden,
welche  für  steuerpflichtige  Waaren  eingerichtet  sind,  und  ebenso  müssen
für  Freilager  und  Waarenhäuser  getrennte  Räume  bestimmt  werden.
3.  Die  Ein-  und  Ausgänge  werden  unter  gefällsamtlicher  Aufsicht ­
  und  Mitsperre  gehalten  werden.,
4.  Die  Bestimmungen  der  Gesetze  über  die  Aufnahme  der  Waaren
  in  die  amtliche  Niederlage,  die  Gegenstände,  die  von  der  Aufnahme ­
  ausgeschlossen  sind,  die  Personen,  denen  ein  Einfluß  auf  die
abgelagerte,Waare  zusteht,  die  Haftung  der  Waare  und  der  betheiligten ­
  Personen  für  den  Zoll  und  die  Verzehrungssteuer  bleiben  auch
für  die  in  den  Freilagern  hinterlegten  Waaren  und  die  dabei  betheiligten ­
  Personen  maßgebend.
5.  Neben  dem  durch  dieses  Gesetz  und  das  Reglement  der  Unternehmung ­
  vorgezeichneten  Magazinsbuche  der  Anstalt  wird  auch  das  gefällsamtliche
  Magazinsbuch  auf  die  von  der  Gefällsbehörde  vorgeschriebene  Weisedurch
  einen  Gefällsbeamten  geführt.  Es  ist  aber  der  Gesellschaft  gestattet,
mit  der  Gefällsbehörde  zu  vereinbaren,  daß  das  gefällsamtliche  Magazinsbuch ­
  auch  die  durch  die  besonderen  Zwecke  der  Gesellschaft  geforderten  Colonnen
  enthalte  und  dergestalt  gleichzeitig  auch  diesem  Zwecke  diene.
6.  Mit  den  in  Freilagern  auf  diese  Weise  hinterlegten  Waaren  können
alle  diejenigen  Verfügungen  getroffen  werden,  welche  die  allgemeinen  Zollvorschriften ­
  hinsichtlich  der  Benützung  der  amtlichen  Niederlagen  gestatten;
insbesondere  ist  unter  den  dort  enthaltenen  Bedingungen  die  Aus-  oder  Umpackung ­
  und  Theilung  der  Päcke,  die  Theilung  der  Waare  in  mehrere  Behältnisse, ­
  die  Besichtigung,  Umzeichnung,  Abwage,  die  Nachfüllung  von
Flüssigkeiten,  Mischung  derselben,  und  überhaupt  jede  ohne  Gefährdung  der
Gefällsansprüche  mögliche,  zur  Erhaltung  der  Waaren  und  zur  Vorbereitung
derselben  für  den  Verkauf  und  zur  Ausführung  desselben  dienende  Manipulation ­
  gestattet.
7.  Keine  Waare  darf  das  Freilager  verlassen,  wenn  sie  nicht  durch  die
vorgeschriebene  amtliche  Ausfertigung  begleitet  ist;  auch  ist  der  Austritt  in
dem  amtlichen  Magazinsbuche  ersichtlich  zu  machen.
8.  Hinsichtlich  des  amtlichen  Verschlusses  und  der  amtlichen  Bezeichnung
der  den  Freilagern  entnommenen  Waaren  bleiben  die  bestehenden  allgemeinen
Vorschriften  aufrecht.
9.  Die  gefällsamtlichen  Organe  sind  berechtigt,  jederzeit  von  der
Oeffnung  bis  zum  Schlüsse  der  Magazine  in  denselben  gegenwärtig  zu  sein,
und  ihre  Amtshandlungen  im  gleichen  Umfange  und  mit  gleicher  Unterstützung
von  Seite  der  Zollpflichtigen  und  der  Angestellten  der  Unternehmung  zu  vollziehen, ­
  wie  sie  in  den  amtlichen  Niederlagen  und  mit  Unterstützung  der  dort
befindlichen  Angestellten  vollzogen  werden.  Auch  steht  es  ihnen  frei,  unter
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.