Full text: Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

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günstigen Bedingungen, eine gute Regelung des 
Verdingungswesens, die Berücksichtigung ortsange 
sessener Handwerker bei der Vergebung von Arbei 
ten. Auch auf die Landwirte ist einzuwirken, daß 
sie nach Möglichkeit ihre Aufträge an Landhand 
werker vergeben. Auf die regelmäßige Benutzung 
der Wohlfahrtseinrichtungen der Handwerkskammer, 
namentlich die Sterbekasse, die Versicherungen, die 
Auskunstsstelle und das Sachverständigenamt, sind 
die Handwerker hinzuweisen. 
Die pünktliche Ausstellung der Rechnungen, 
spätestens vierteljährlich, sowie eine sorgfältige Buch 
führung ist unter allen Umständen erforderlich. 
5. Erste und unerläßliche Voraussetzung jeglicher 
Förderung des Handwerkes ist die Organisation. 
Grundsätzlich sind Innungen anzustreben, und zwar 
je nach den Verhältnissen freie oder Zwangs 
innungen. Diese sowie Fachinnungen überhaupt 
sind da angebracht, wo eine zur Gründung einer 
leistungsfähigen Innung ausreichende Zahl von 
Handwerkern desselben Gewerbes sich beteiligt. 
Im anderen Falle sind gemischte Innungen für 
alle Ljandwerkszweige, oder wenn eine Innung 
sich nicht einrichten läßt, freie bjandwerkervereine 
(Meistervereine) zu gründen, deren Mitgliederkreis 
unter Umständen auf andere Gewerbetreibende 
ausgedehnt werden kann (Gewerbevereine). 
Line rege unmittelbare Beteiligung der Ge 
meindebehörden am Innungs- und vereinsleben 
sowie die gemeinsame Arbeit in Angelegenheiten 
des Handwerks ist sehr förderlich für beide Teile. 
Anderseits ist den Handwerkern eine ernste Teil 
nah,ne am Gemeindeleben sehr zu empfehlen. 
Damit diese Leitsätze einen besonderen Nach 
druck erhalten, hat die Handwerkskammer sie mit 
der Landwirtschaftskammer gemeinsam auf. 
gestellt, die sich ihrerseits bereit erklärt hat, ihnen 
auch in den Kreisen der Landwirte Geltung zu 
verschaffen. 
Vas Derbmgungstpesen. 
Das verdingungswesen ist zwar von jeher in 
Handwerkerkreisen der Gegenstand lebhafter Lr- 
örterungen gewesen, aber doch nicht so sehr, wie 
in der letzten Zeit. Das kommt daher, weil jetzt 
die Körperschaften des Handwerks sich besonders 
eifrig mit dem verdingungswesen befassen und 
von den Behörden nachdrücklicher als je seine 
Regelung fordern. Selbstverständlich hat die 
Handwerkskammer dem Gegenstands immer ihre 
besondere Aufmerksamkeit gewidmet und auf eine 
zweckmäßige Ordnung des Verdingungs 
wesens aufs nachdrücklichste bestanden. Ls find 
auch auf diesem Gebiete die Lrfolge nicht ausge 
blieben. Allerdings war es der Kammer zunächst 
sehr erschwert, das Übel an der Wurzel zu fassen, 
da ein hinreichendes Material, um das ver 
dingungswesen genau zu prüfen, fehlte. Die Ge 
schäftsstelle der Handwerkskammer entschloß sich 
daher, zunächst die Behörden und Gemeindever 
tretungen um Zusendung ihrer besonders erlassenen 
Vorschriften zu bitten. Diesem Wunsch sind die 
Körperschaften in dankenswerter Weise nachge 
kommen, und so war es möglich, seit l909 jährlich 
einen zusammenhängenden Bericht über den Stand 
der verdingungsfrage im Korrespondenzblatt zu 
veröffentlichen. In diesen Berichten wird die 
Angelegenheit systematisch geordnet und zwar wird 
hauptsächlich das behandelt, was dem Handwerk 
am meisten Grund zur Klage gibt. Ts ist das 
die Vergebung an den Mindestfordernden und der 
Wettbewerb der auswärtigen Großfirmen. 
Als das Mindestmaß der berechtigten Forder 
ungen zur Regelung des Verdingungswesens hat 
die Handwerkskammer folgende Grundsätze auf 
gestellt : 
Die Arbeiten sind regelmäßig öffentlich aus 
zuschreiben, damit jeder Gewerbetreibende Ge 
legenheit habe, sich um die Arbeit zu bewerben. 
Ohne öffentliche Ausschreibung, etwa zu engerer 
Bewerbung oder ohne Ausschreibung überhaupt, 
sollten nur solche Arbeiten vergeben werden, deren 
Ausführung besonders eigenartig (namentlich künst 
lerisch) sein muß oder die ganz geringfügig sind. 
Dabei sind die Arbeiten tunlichst nach den 
einzelnen Gewerben getrennt zu zerlegen, 
so daß auch kleinere Gewerbetreibende und Hand 
werker nicht von der Beteiligung an der Bewerbung 
ausgeschlossen bleiben. Die Vergebung der Ar 
beiten in einem Lose an einen Unternehmer (Ge- 
neralunternehmer, Entreprise), mag zwar der Ge 
meinde manchmal rein wirtschaftliche Vorteile und 
Annehmlichkeiten bieten, widerspricht aber dem 
Grundsatz der Gemeindepolitik.
	        
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