Full text : Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

Y.  Redjtsauskunftsteile.
Seit  1904  besteht  bei  der  Handwerkskammer  Düffeldarf
  eine  Auskunft-  und  Beratungsstelle.  Diese
gibt  jedermann  Auskunft  über  alle  auf  das  Gewerbe ­
  bezüglichen  Fragen,  besonders  aus  dem
Gebiete  des  Lehrlings-,  desprüfungs-,  des  Innungsund ­
  Genossenschaftswesens;  weiter  kann  die  Stelle
auch  zu  Auskünften  angegangen  werden  auf  dem
Gebiete  der  sozialen  Gesetzgebung,  der  Kranken-,
Unfall-,  Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung
  und  auf  allen  übrigen  Gebieten  der  Gesetzgebung ­
  und  Verwaltung.  Die  Auskünfte  werden
sämtlich  völlig  kostenfrei  und  zwar  schriftlich  und
mündlich  erteilt.  Diese  Auskunftstelle  sollten  die
Handwerker  viel  mehr  in  Anspruch  nehmen  und  zwar
rechtzeitig,  nicht  erst  dann,  wenn  ein  Schaden  schon
eingetreten  ist  und  namentlich  bevor  sie  sich  an
das  Gericht  wenden.  Es  würde  dann  mancher
Handwerker  vor  Schaden  bewahrt  bleiben,  viel
Zeitverlust  und  Aerger  sich  ersparen,  wir  fordern
also  alle  Handwerker  dringend  auf,  die  für  sie
errichtete  Auskunftstelle  möglichst  oft  zu  benutzen.
Die  erteilten  Auskünfte  erstreckten  sich  auf  fast  alle
Gebiete  des  täglichen  Lebens,  vornehmlich  betrafen
sie  jedoch  gewerbliche  Fragen.  Die  Zahl  der
Auskünfte  belief  sich  im  Jahre

1904

auf  262

1905

„  293

1906

„  495

1907

„  520

1908

„  605

1909

„  726

1910

„  948

191>

„  1091

1912

„  1037

1913

„  1126.

10.  Bücherei.
Die  Bücherei  der  Kammer  wird  nach  wie  vor  von
den  Handwerkern  nur  in  geringem  Umfange  benutzt, ­
  obgleich  wir  von  Zeit  zu  Zeit  auf  das  Vorhandensein ­
  der  Bücherei  Hinweisen  und  die  Benutzung ­
  empfehlen.
l  l.  eim'gung8amt.
Das  am  2.  Dezember  1909  von  der  Vollversammlung ­
  der  Handwerkskammer  errichtete  Linigungsamt

  hat  den  Zweck,  bei  Streitigkeiten  zwischen
Handwerkern  und  ihren  Gesellen  (Arbeitern)  über
die  Bedingungen  der  Fortsetzung  oder  Wiederaufnahme ­
  des  Arbeitsverhältniffes  sowie  bei
Meinungsverschiedenheiten  über  die  Höhe  des
Lohnes,  über  die  Arbeitszeit  und  über  Fragen  des
Arbeitsverhältnisses  eine  Einigung  herbeizuführen.
Zum  Vorsitzenden  des  Linigungsamtes  ist  der
Syndikus  der  Kammer  bestellt  worden.
12.  SadjDerftänbigenamt.
Zur  Verhütung  und  Schlichtung  von  Streitigkeiten
in  gewerblichen  Angelegenheiten,  ferner  zur  Abgabe
von  Gutachten  über  Güte  und  preis  der  in  ihr
Fach  einschlägigen  Arbeiten  hat  die  Kammer  öffentliche ­
  gewerbliche  Sachverständige  bestellt.  Zunächst
ist  in  jedem  Abteilungsbezirk  für  die  wichtigeren
Gewerbe  je  ein  Sachverständiger  bestellt  worden.
Eine  Liste  der  Sachverständigen  liegt  auf  der  Geschäftsstelle ­
  der  Handwerkskammer  zur  öffentlichen
Einsicht  auf.  Die  Sachverständigen  treten  in  Tätigkeit: ­

1.  Auf  Ersuchen  oder  schriftliche  Ladung  der
Gerichte,
2.  nach  Vorschlag  der  Handwerkskammer  auf
Ersuchen  und  schriftliche  Ladung  der  Gerichte,
3.  nach  Ersuchen  der  Handwerkskammer  auf
Antrag  von  Privatpersonen,
4.  auf  unmittelbares  Ersuchen  von  Privatpersonen. ­

Für  ihre  Tätigkeit  beziehen  die  Sachverständigen
eine  Vergütung,  die  sich  nach  §§  3—13  der  Reichsgebührenordnung ­
  vom  20.  Mai  1898  richtet.
Bedauerlicherweise  haben  die  Handwerker  von
dieser  Einrichtung  bisher  noch  sehr  wenig  Gebrauch
gemacht.  Line  Erweiterung  des  Sachverständigen-Amtes
  wurde  für  notwendig  erachtet  in
der  Form,  daß  Sachverständige  nicht  allein,  wie
bis  jetzt  an  den  Landgerichtssitzen,  sondern  auch
an  allen  Amtsgerichtssitzen  bestellt  werden  sollen.
Ls  wurde  beschlossen,  bei  allen  Amtsgerichten
Sachverständige  der  Handwerkskammer  für  die
meistverbreiteten  Handwerkszweige  zu  bestellen.
13.  Bauberatung.
Bei  den  Bestrebungen  zur  Hebung  der  heimatlichen
I  Bauweise  fällt  dem  Bauhandwerker  besonders  auf
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