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IV. Staatliche und private Organisation.
und praktischen Gesichtspunkten abhängig gemacht
werden. „Staatlich" soll also den ganzen Gegensatz
zu privaten Unternehmungen bedeuten, die sich wieder-
unl gliedern lassen in solche von Einzelnen und Grup
pen von solchen. Der Typus einer Gemeinschafts
organisation liegt jedenfalls in derjenigen vor, die
„verstaatlicht" ist, mag ihre Durchführung nun eine
Gemeindeverwaltung oder die Staatsregierung selbst
in der Hand haben.
Der innere Unterschied von aller privaten Orga
nisation, der sich dabei zeigt, ist wesentlich der, daß
der „Beamte" d. h. hier der zur Leitung einer Organi
sation beauftragte an ihr nicht so stark persönlich in
teressiert ist als der Einzelne oder die Einzelnen und
sich mehr auf die autoritative Seite, das Befehlen,
verläßt und die freiheitliche Seite zurücktreten läßt.
Die Gefahren einer Bürokratie beruhen auf einer
zu starken Mechanisierung; nicht einer völligen, die
unmöglich ist, aber einer Verschiebung des Organi-
sierens nach der Seite des Mechanisierens hin. Eine
neuere Rechtsphilosophie^ betont mit Recht, eine völ
lige Verstaatlichung (der Produktionsmittel) würde die
Allmacht der Bürokratie bedeuten und nennt als deren
„Mißfolgen": Schwerfälligkeit der Verwaltung, Scheu
vor verantwortungsvoller Initiative, Hemmung des
Fortschritts. Diese Mißfolgen kann man alle unter
den Begriff einer zu starken Mechanisierung bringen,
wobei die Schwerfälligkeit sich bei den Gliedern, die
Scheu beim Organisator, die Hemmung aber bei der
ganzen Organisation zeigt.
Man ist heute gewöhnt, diese Gegensätze national-
ökonomisch erörtert zu sehen unter den Schlagworten