Full text: Organisation

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IV. Staatliche und private Organisation. 
und praktischen Gesichtspunkten abhängig gemacht 
werden. „Staatlich" soll also den ganzen Gegensatz 
zu privaten Unternehmungen bedeuten, die sich wieder- 
unl gliedern lassen in solche von Einzelnen und Grup 
pen von solchen. Der Typus einer Gemeinschafts 
organisation liegt jedenfalls in derjenigen vor, die 
„verstaatlicht" ist, mag ihre Durchführung nun eine 
Gemeindeverwaltung oder die Staatsregierung selbst 
in der Hand haben. 
Der innere Unterschied von aller privaten Orga 
nisation, der sich dabei zeigt, ist wesentlich der, daß 
der „Beamte" d. h. hier der zur Leitung einer Organi 
sation beauftragte an ihr nicht so stark persönlich in 
teressiert ist als der Einzelne oder die Einzelnen und 
sich mehr auf die autoritative Seite, das Befehlen, 
verläßt und die freiheitliche Seite zurücktreten läßt. 
Die Gefahren einer Bürokratie beruhen auf einer 
zu starken Mechanisierung; nicht einer völligen, die 
unmöglich ist, aber einer Verschiebung des Organi- 
sierens nach der Seite des Mechanisierens hin. Eine 
neuere Rechtsphilosophie^ betont mit Recht, eine völ 
lige Verstaatlichung (der Produktionsmittel) würde die 
Allmacht der Bürokratie bedeuten und nennt als deren 
„Mißfolgen": Schwerfälligkeit der Verwaltung, Scheu 
vor verantwortungsvoller Initiative, Hemmung des 
Fortschritts. Diese Mißfolgen kann man alle unter 
den Begriff einer zu starken Mechanisierung bringen, 
wobei die Schwerfälligkeit sich bei den Gliedern, die 
Scheu beim Organisator, die Hemmung aber bei der 
ganzen Organisation zeigt. 
Man ist heute gewöhnt, diese Gegensätze national- 
ökonomisch erörtert zu sehen unter den Schlagworten
	        
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