228
nach Art. 174, P. 8, die zugehörigen Motoren gesondert —
nach Art. 167, und 2. für ausserstädtische Bahnen, die Dampf
eisenbahnen gleichbedeutend sind — nach den Punkten 1—7
des Art. 174 (C. 99, Nr. 6238, P. 42).
9. einspännige, für das Stück 375,— R
Pferdeeisenbahnwaggons, auch wenn sie
nach den Verhältnissen der gegebenen Örtlichkeit zum Be
spannen mit zwei Pferden eingerichtet sind — nach Art. 174,
P. 9, in allen den Fällen, wenn diese Waggons nicht über
sechzehn gedeckte oder nicht über zwanzig ungedeckte
Passagierplätze haben und dabei nicht mit Imperialen ver
sehen sind (C. 89, Nr. 72, P. 3).
Zusammen mit den Wagen eingeführte Kontroll-
apparate — siehe Art. 169 (C. 07, Nr. 627).
175. See- und Flussschiffe in vollständigem Zustande
mit vollem Takelwerk oder ohne solches:
1. eiserne Seeschiffe, von jeder Ton des vollen
Raumgehalts:
a) bei den ersten. 100 Tons, für die Ton . 57,— R
b) bei den folgenden Tons, von 100 bis
1500 Tons, für die Ton 30,— R
c) bei den folgenden Tons, von 1500 und
darüber, für die Ton 15,— R
2. eiserne Schiffe, für den Verkehr auf Flüssen
und Seen und auf dem Kaspischen Meere be- ,
stimmt, sowie die zur Arbeit in den Seehäfen
bestimmten Bugsierdampfer, Barken und schwim
menden Kräne:
a) Andere als Dampfschiffe, von jeder Ton
des vollen Raumgehalts 30,— R
b) Dampfschiffe, ausser dem unter lit.a dieses
Punktes für Fahrzeuge ohne Dampf
betrieb festgesetzten Zolle vom vollen
Raumgehalt noch von jedem Quadratfuss
der Heizfläche der Kessel 4,50 R
3. hölzerne Fluss- und Seeschiffe:
a) Andere als Dampfschiffe, von jeder Ton
des vollen Raumgehalts 12,— R
b) Dampfschiffe, ausser dem unter lit. a
dieses Punktes für Fahrzeuge ohne
Dampfbetrieb festgesetzten Zolle vom
vollen Raumgehalt noch von jedem Qua
dratfuss der Heizfläche der Kessel . . 4,50 R