Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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gehängten  Bleie  überzeugt  hat,  die  Vehikel  zollfrei  einlässt,
wobei  die  vom  Ausfuhrzollamt  angehängten  Bleie  abgeschnitten ­
  werden.
§  21.  In  Abweichung  von  den  Vorschriften  der  §§  19
und  20  kann  die  Ausfuhr  und  die  zollfreie  Wiedereinfuhr  von
Automobilen  auch  auf  Grund  von  Triptyques  des  Kaiserlich
Russischen  Automobilclubs  stattfinden,  in  denen  dieselben
Angaben  zu  vermerken  sind,  wie  in  den  in  §  8  genannten
Triptyques,  wobei  die  Ausgangszollanstalt  im  Triptyque  den
Zeitpunkt  der  Ausfuhr  des  Automobils  vermerkt.
§  22.  Im  Fall  irgendwelcher  Missbrauche  seitens  derjenigen ­
  Personen,  denen  die  in  diesen  Regeln  bezeichneten
Vergünstigungen  betreffend  den  Durchlass  von  Automobilen,
Velocipeden  und  Motocyclettes  gewährt  werden,  gehen  die
betreffenden  Personen  dieser  Vergünstigungen  unverzüglich
verlustig.
§  23.  Die  Geltung  dieser  Regeln  (§§  1—21)  erstreckt
sich  nicht  auf  Automobile,  Velocipeds  und  Motocyclettes,
die  in  Form  von  Waren  importiert  werden  (C.  11,  Nr.  20  045).
174.  Eisenbahnwagen:
1.  Plattform-  und  Kohlenwagen,  für  die  Achse  240,—  R
2.  Güter-  und  Kesselwagen,  für  die  Achse  .  360,—  R
Personenwagen:
3.  3.  Klasse,  auch  Gepäck-  und  Postwagen,
für  die  Achse  450,—  R
4.  3.  und  2.  Klasse  (gemischt),  für  die  Achse  495,—-  R
5.  2.  Klasse,  für  die  Achse  532,50  R
6.  1.  und  2.  Klasse  (gemischt),  für  die  Achse  615,—  R
7.  1.  Klasse,  für  die  Achse  697,50  R
Salon-Eisenbahnwaggons  mit  Buffets  —
nach  Art.  174,  P.  7,  zusammen  mit  den  Möbeln,  Teppichen
und  anderen  notwendigen  Einrichtungsgegenständen  der
Waggons;  dagegen  wird  alles,  was  sich  sonst  im  Waggon
befindet,  als  Geschirr,  Wäsche  u.  dergl.  nach  dem  Material
verzollt  (C.  96,  Nr.  12  608,  P.  6).
Pferdebahnwagen:
8.  zweispännige,  für  das  Stück  510,—  R
Waggons  für  elektrische  Bahnen,  die
nach  der  Gesamtzahl  der  Innen-  und  der  Aussenplätze
zweispännigen  Waggons  entsprechen  —  nach  Art.  174,
P-  8;  die  zu  denselben  erforderlichen  Motoren  —  nach  Art.  167,
und  endlich  Persenningen,  wenn  mit  den  Waggons  eingeführt
—  nach  dem  Material,  aus  dem  sie  angefertigt  sind  (C.  9(),
Kr.  12  608).
Waggons  für  schmalspurige  Dampfeisenbahnen ­
  —  nach  Art.  174.  Waggons  für  elektrische ­
  Bahnen  sind  zu  verzollen:  1.  für  Stadtbahnen  —
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