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Velooiped und Motocyclette, die aus 3 Blättern bestehen, auf
deren jedem das Zollamt bescheinigt, dass der Zoll (in dem
und dem Betrage), der für das betreffende Vehikel im Fall
seiner Einfuhr nach Russland zu zahlen wäre, durch Kaution
sichergestellt ist.
§ 14. Der Verein versieht mit diesen Büchlein seine
Mitglieder, indem er darin den Namen des Mitgliedes und
die Nummer des ihm gehörenden Vehikels vermerkt; diese
Büchlein haben nur im Lauf des Jahres Gültigkeit, das auf
jedem Blatt des Büchleins vermerkt ist.
§ 15. Bei der Einreise nach Russland ist das Büchlein
dem Eingangszollamt vorzulegen, welches das erste Blatt
ausreisst, den Zeitpunkt der Einfuhr des Vehikels darauf
vermerkt und es unverzüglich an das St. Petersburger See
zollamt sendet, das Büchlein selbst aber mit den 2 ver
bliebenen Blättern dem Tourist zurückgibt.
§ 16. Nach Empfang des Blattes vom Eingangszollamt
(§ 15) schreibt das St. Petersburger Seezollamt in seinen
Büchern den Betrag, der dem auf dem Blatt vermerkten
Zollbetrag entspricht, von der Kaution ab behufs Sicher
stellung der Rückausfuhr des betreffenden Vehikels.
§ 17. Bei der Ausreise aus Russland, auch wenn sie
über ein anderes Zollamt erfolgt, legt der Tourist sein Büchlein
abermals dem Zollamt vor, welches nunmehr das zweite
Blatt ausreisst, darin den Zeitpunkt der Ausfuhr des Vehikels
vermerkt und es an das St. Petersburger Seezollamt sendet.
§ 18. Nach Empfang dieses Blattes vergleicht das
St. Petersburger Seezollamt dasselbe mit dem ersten Blatt
und wenn sich dabei ergibt, dass das darin bezeichnete Vehikel
innerhalb 6 Monaten nach der Einfuhr wieder ausgeführt
worden ist, so wird die Kaution für den entsprechenden
Betrag wiederhergestellt, wovon das Zollamt den Verein
benachrichtigt, der danach das Recht hat, ein neues Büchlein
(§ 13) zu erhalten; wenn sich jedoch beim Vergleich der
Blätter 1 und 2 erweist, dass das Vehikel nach Ablauf von
6 Monaten ausgeführt worden ist, oder wenn das zweite
Blatt innerhalb 7 Monaten nach Empfang des ersten über
haupt nicht cingeht, so zieht das Zollamt den entsprechenden
Teil der Kaution als Zolleinnahme ein.
IV. Verfahren für den Durchlass von
Automobilen, Velocipeden und Moto
cyclettes, die zeitweilig ins Ausland
ausgeführt werden.
§ 19. Bei der Ausfuhr von Automobilen, Fahrrädern
und Motocyclettes stellt das Ausfuhrzollamt einen Ausfuhr
schein aus und hängt an die Fahrräder und Motocyclettes
Zollbleie an, in derselben Weise wie in § 4 angegeben. In den
Ausfuhrschemen werden dieselben Angaben vermerkt, wie in
den in § 3 genannten Urkunden.
§ 20. Bei der Rückeinfuhr der Vehikel nach Russland,
sofern dieselbe innerhalb 6 Monaten erfolgt, werden die
Ausfuhrschoine dem Eingangszollamt vorgewiesen, das, nach
dem es sich von der Identität der eingeführten Vehikel mit
den in den Ausfuhrscheinen bezeichneten und von der Un
versehrtheit der an die Fahrräder und Motocyclettes an-