Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Velooiped und Motocyclette, die aus 3 Blättern bestehen, auf 
deren jedem das Zollamt bescheinigt, dass der Zoll (in dem 
und dem Betrage), der für das betreffende Vehikel im Fall 
seiner Einfuhr nach Russland zu zahlen wäre, durch Kaution 
sichergestellt ist. 
§ 14. Der Verein versieht mit diesen Büchlein seine 
Mitglieder, indem er darin den Namen des Mitgliedes und 
die Nummer des ihm gehörenden Vehikels vermerkt; diese 
Büchlein haben nur im Lauf des Jahres Gültigkeit, das auf 
jedem Blatt des Büchleins vermerkt ist. 
§ 15. Bei der Einreise nach Russland ist das Büchlein 
dem Eingangszollamt vorzulegen, welches das erste Blatt 
ausreisst, den Zeitpunkt der Einfuhr des Vehikels darauf 
vermerkt und es unverzüglich an das St. Petersburger See 
zollamt sendet, das Büchlein selbst aber mit den 2 ver 
bliebenen Blättern dem Tourist zurückgibt. 
§ 16. Nach Empfang des Blattes vom Eingangszollamt 
(§ 15) schreibt das St. Petersburger Seezollamt in seinen 
Büchern den Betrag, der dem auf dem Blatt vermerkten 
Zollbetrag entspricht, von der Kaution ab behufs Sicher 
stellung der Rückausfuhr des betreffenden Vehikels. 
§ 17. Bei der Ausreise aus Russland, auch wenn sie 
über ein anderes Zollamt erfolgt, legt der Tourist sein Büchlein 
abermals dem Zollamt vor, welches nunmehr das zweite 
Blatt ausreisst, darin den Zeitpunkt der Ausfuhr des Vehikels 
vermerkt und es an das St. Petersburger Seezollamt sendet. 
§ 18. Nach Empfang dieses Blattes vergleicht das 
St. Petersburger Seezollamt dasselbe mit dem ersten Blatt 
und wenn sich dabei ergibt, dass das darin bezeichnete Vehikel 
innerhalb 6 Monaten nach der Einfuhr wieder ausgeführt 
worden ist, so wird die Kaution für den entsprechenden 
Betrag wiederhergestellt, wovon das Zollamt den Verein 
benachrichtigt, der danach das Recht hat, ein neues Büchlein 
(§ 13) zu erhalten; wenn sich jedoch beim Vergleich der 
Blätter 1 und 2 erweist, dass das Vehikel nach Ablauf von 
6 Monaten ausgeführt worden ist, oder wenn das zweite 
Blatt innerhalb 7 Monaten nach Empfang des ersten über 
haupt nicht cingeht, so zieht das Zollamt den entsprechenden 
Teil der Kaution als Zolleinnahme ein. 
IV. Verfahren für den Durchlass von 
Automobilen, Velocipeden und Moto 
cyclettes, die zeitweilig ins Ausland 
ausgeführt werden. 
§ 19. Bei der Ausfuhr von Automobilen, Fahrrädern 
und Motocyclettes stellt das Ausfuhrzollamt einen Ausfuhr 
schein aus und hängt an die Fahrräder und Motocyclettes 
Zollbleie an, in derselben Weise wie in § 4 angegeben. In den 
Ausfuhrschemen werden dieselben Angaben vermerkt, wie in 
den in § 3 genannten Urkunden. 
§ 20. Bei der Rückeinfuhr der Vehikel nach Russland, 
sofern dieselbe innerhalb 6 Monaten erfolgt, werden die 
Ausfuhrschoine dem Eingangszollamt vorgewiesen, das, nach 
dem es sich von der Identität der eingeführten Vehikel mit 
den in den Ausfuhrscheinen bezeichneten und von der Un 
versehrtheit der an die Fahrräder und Motocyclettes an-
	        
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