Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Velooiped  und  Motocyclette,  die  aus  3  Blättern  bestehen,  auf
deren  jedem  das  Zollamt  bescheinigt,  dass  der  Zoll  (in  dem
und  dem  Betrage),  der  für  das  betreffende  Vehikel  im  Fall
seiner  Einfuhr  nach  Russland  zu  zahlen  wäre,  durch  Kaution
sichergestellt  ist.
§  14.  Der  Verein  versieht  mit  diesen  Büchlein  seine
Mitglieder,  indem  er  darin  den  Namen  des  Mitgliedes  und
die  Nummer  des  ihm  gehörenden  Vehikels  vermerkt;  diese
Büchlein  haben  nur  im  Lauf  des  Jahres  Gültigkeit,  das  auf
jedem  Blatt  des  Büchleins  vermerkt  ist.
§  15.  Bei  der  Einreise  nach  Russland  ist  das  Büchlein
dem  Eingangszollamt  vorzulegen,  welches  das  erste  Blatt
ausreisst,  den  Zeitpunkt  der  Einfuhr  des  Vehikels  darauf
vermerkt  und  es  unverzüglich  an  das  St.  Petersburger  Seezollamt ­
  sendet,  das  Büchlein  selbst  aber  mit  den  2  verbliebenen ­
  Blättern  dem  Tourist  zurückgibt.
§  16.  Nach  Empfang  des  Blattes  vom  Eingangszollamt
(§  15)  schreibt  das  St.  Petersburger  Seezollamt  in  seinen
Büchern  den  Betrag,  der  dem  auf  dem  Blatt  vermerkten
Zollbetrag  entspricht,  von  der  Kaution  ab  behufs  Sicherstellung ­
  der  Rückausfuhr  des  betreffenden  Vehikels.
§  17.  Bei  der  Ausreise  aus  Russland,  auch  wenn  sie
über  ein  anderes  Zollamt  erfolgt,  legt  der  Tourist  sein  Büchlein
abermals  dem  Zollamt  vor,  welches  nunmehr  das  zweite
Blatt  ausreisst,  darin  den  Zeitpunkt  der  Ausfuhr  des  Vehikels
vermerkt  und  es  an  das  St.  Petersburger  Seezollamt  sendet.
§  18.  Nach  Empfang  dieses  Blattes  vergleicht  das
St.  Petersburger  Seezollamt  dasselbe  mit  dem  ersten  Blatt
und  wenn  sich  dabei  ergibt,  dass  das  darin  bezeichnete  Vehikel
innerhalb  6  Monaten  nach  der  Einfuhr  wieder  ausgeführt
worden  ist,  so  wird  die  Kaution  für  den  entsprechenden
Betrag  wiederhergestellt,  wovon  das  Zollamt  den  Verein
benachrichtigt,  der  danach  das  Recht  hat,  ein  neues  Büchlein
(§  13)  zu  erhalten;  wenn  sich  jedoch  beim  Vergleich  der
Blätter  1  und  2  erweist,  dass  das  Vehikel  nach  Ablauf  von
6  Monaten  ausgeführt  worden  ist,  oder  wenn  das  zweite
Blatt  innerhalb  7  Monaten  nach  Empfang  des  ersten  überhaupt ­
  nicht  cingeht,  so  zieht  das  Zollamt  den  entsprechenden
Teil  der  Kaution  als  Zolleinnahme  ein.
IV.  Verfahren  für  den  Durchlass  von
Automobilen,  Velocipeden  und  Motocyclettes, ­
  die  zeitweilig  ins  Ausland
ausgeführt  werden.
§  19.  Bei  der  Ausfuhr  von  Automobilen,  Fahrrädern
und  Motocyclettes  stellt  das  Ausfuhrzollamt  einen  Ausfuhrschein ­
  aus  und  hängt  an  die  Fahrräder  und  Motocyclettes
Zollbleie  an,  in  derselben  Weise  wie  in  §  4  angegeben.  In  den
Ausfuhrschemen  werden  dieselben  Angaben  vermerkt,  wie  in
den  in  §  3  genannten  Urkunden.
§  20.  Bei  der  Rückeinfuhr  der  Vehikel  nach  Russland,
sofern  dieselbe  innerhalb  6  Monaten  erfolgt,  werden  die
Ausfuhrschoine  dem  Eingangszollamt  vorgewiesen,  das,  nachdem ­
  es  sich  von  der  Identität  der  eingeführten  Vehikel  mit
den  in  den  Ausfuhrscheinen  bezeichneten  und  von  der  Unversehrtheit ­
  der  an  die  Fahrräder  und  Motocyclettes  an-
            
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