Full text: Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

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Anlaß geben, als die Schnelligkeit tatsächlich in nennenswertem 
Umfange über das Durchschnittsmaß hinausginge. Nun 
befördert die Post aber alle von ihr vertriebenen Zeitungen 
und Zeitschriften stets zusammen. Eine getrennte Behandlung 
findet nicht statt, weil dies vermehrte Arbeit und Kosten 
verursachen würde. Die Beförderung aller Blätter erfolgt 
grundsätzlich immer mit den Transportgelegenheiten, mit denen 
der Bestimmungsort am frühesten erreicht wird. Sonach 
gibt es eine überdurchschnittliche Schnelligkeit in der Beför 
derung einzelner Blätter nicht. Die Erhebung höherer Be 
förderungsgebühren für eine größere Schnelligkeit beim 
Postbezug von Zeitungen oder Zeitschriften kommt mithin 
nicht in Frage. 
2) Nichtberücksichtigung des Entfernungsmoments. 
In Bezug auf die Nichtberücksichtigung des Entfernungs 
moments in dem gemischten Zeitungsgebührentarif gilt folgendes: 
Im allgemeinen steigen mit zunehmender Entfernung bei einer 
Verkehrsleistung die Streckenkosten in gewissem Umfange. 
Die verschiedenartige Länge des Beförderungsweges kann in 
den Tarifen derart Berücksichtigung finbeit, 1 ) daß unter sonst 
gleichen Umständen die Preise genau nach dem Verhältnis 
der landesüblichen Einheit des Wegmaßes abgestuft werden. 
Die einzelnen Transportpreise bilden dann das Produkt aus 
dem Preissatz für die Wegmaßeinheit und der Zahl der in 
Betracht kommenden Wegmaßeinheiten. Ein derartiger Tarif 
ist ein reiner Entfernnngstarif. Die Abstufung kann ferner 
in der Weise vor sich gehen, daß sich der Preis für die 
Längeneinheit mit wachsender Entfernung ändert. In der 
Regel erfolgt dabei das Wachsen der Beförderungspreise nach 
staffelförmig fallenden Einheitssätzen für die Wegmaßeinheit. 
Auf dieser Grundlage beruhen die Staffeltarife. Steigen die 
Beförderungspreise unter Berücksichtigung der Entfernung nicht 
mehr nach Wegmaßeinheiten, sondern sprungweise auf Grund 
einer Einteilung des Verkehrsgebiets in eine Mehrzahl um 
i) Caucr, S. 493 ff.; Sax S. 628 f.
	        
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