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5. Dezember 1851 1 ) und dem „Postvereinsvertrage" vom
18. August 1860 2 ), die von sämtlichen deutschen Postver
waltungen angenommen wurden.
Die Frage einer Monopolisierung des Zeitungswesens
ließen die Verträge außer Betracht. Dies war bei den
großen Interessengegensätzen zwischen Lehns- und landes
herrlichem Postwesen erklärlich. „Denn diejenigen Bundes
länder, die ein eigenes Postwesen betrieben, suchten ihrer
Postanstalt gesetzliche Vorrechte zu sichern, während die
übrigen Staaten, deren Postgerechtsame der Fürst von Thurn
und Taxis zu Lehen hatte, darauf bedacht waren, die Vor
rechte der Taxisschen Postanstalt nach Möglichkeit zu be
schränken."^ So kam es, daß Preußen bei der gesetzlichen
Regelung seines Postweseus im Jahre 1852 4 ) den „Post
zwang" für die der Stempelsteuer unterliegenden Zeitungen
und Anzeigeblätter einführte, d. h. es wurde verboten, diese
Preßerzeugnisse auf andere Weise als durch die Post zu
befördern?) Die Novelle zum Preußischen Postgesetz vom
21. Mai 1860b) beschränkte den Postzwang auf Zeitungen
politischen Inhalts.
Nach der Gründung des Norddeutschen Bundes trat im
deutschen Postwesen eine große Vereinheitlichung ein, da das
Bundespostwesen nunmehr als einheitliche Staatsverkehrs-
Anstalt eingerichtet und verwaltet wurde?) Die gesetzliche
1) G. S. 1852 S. 401 ff.
2 ) G. S. 1861 S. 25.
3) Grcve S. 19.
4 ) Preußisches Postgesetz v. 5. Juni 1852 (G. S. 1852 S. 345).
°) A. a. O. 8 5. - Gesetz 1852 Berlin S. 91 f. ; Archiv 1884 S. 296.
6) G. S. 1860 S. 209 § 3.
7 ) Art. 48 der Bundesverfassung (B. G. Bl. 1867 S. 14 ff.). -
Aus den 17 deutschen Postverwaltungen, die bisher bestanden hatten,
schieden aus: 1) Oesterreich 1866; 2t Luxemburg 1867 (Londoner Ver
trag v. 11. Mai 1867 - Staatsarchiv 1867 Bd. 13, ll S. 13 -);
3) Hannover 1866 (G. S. 1866 S. 889); 4) Holstein 1866 (G. S.
1866 S. 890); das Postwesen Lauenbnrgs hatte Preußen schon seit
1864 übernommen (Vgl. auch das Wiener Fri.denstraktat v. 30. Ok
tober 1864 und die Konvention von Gastein v. 14. August 1865 -
Staatsarchiv 1864 Vll. Bd. S. 322; 1865 IX. Bd. S. 288-);
(5 Thurn und Taxis 1867 (G. S. 1867 S. 353 ff.); selbständig
blieben: Bayern, Württemberg und Baden.