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empfing, hatten die Provision halbscheidlich zu teilen; jede
„Transitporto-Zahlung" an die bei der Zeitungsbeförderung
mittelbar beteiligten Postverwaltungeu siel fort. Dieselben
Grundsätze fanden in den späteren Postvereins-Verträgen An
wendung. Nach Artikel 44 des „Deutsch-Oesterreichischen
Postvereinsvertrags" vom Jahre 1850 1 ) betrug die gemein
schaftliche Zeituugsprovisiou für politische Zeitungen 50%,
für andere Zeitungen 25°/, des Preises, zu dem der Ver
leger die Zeitungen au die Post abgab. Für politische
Zeitungen wurde außerdem eine Mindest- und eine Hvchst-
gebühr vorgesehen?) Sinngemäße Bestimmungen enthielten
Artikel 47 des „Revidirten Postvereinsvertrags" vom Jahre
1851°) und Artikel 44 sf. des „Postvereinsvertrags" vom
Jahre 1860?)
Als „politische Zeitungen" galten solche Zeitungen,
„welche für die Mitteilung politischer Neuigkeiten" bestimmt
waren?)
Das „Gesetz über das Posttaxweseu im Gebiet des
0 Vgl. S. 10 Anm. 2.
2 ) Die Provision betrug für die 6 oder 7 mol in der Woche er
scheinenden Zeitungen 2 bis 6 Taler (3 bis 9 Fl.), für die seltener
erscheinenden Zeitungen I Taler 10 Sgr. bis 4 Taler (2 bis 6 Fl.),
°) G. S. 1852 S. 401 ff.
4 ) G. S. 1861 S. 25. Vgl. auch Gesetz 1852, Berlin S. 181 f.
5 ) „Uebereinkunft über den Debit und die Spedition der Zeit
schriften" von 1849, Art. 7 im Amtsblatt des König!. Post-Departe
ments 1849 S. 503; Deulsch-Oesterreichischer Postvereinsvertrag von 1850
Art. 44 (Vgl. S. 10 Anm. 2>; Revidirter Postvereinsvertrag von 1851
Art. 47 (G. S. 1852 S.401 ff.); Postvereinsvertrag von 1860 Art. 45
(G. S. 1861 S. 25). In deni preußischen Gesetz wegen Erhebung der
Stempelsteuer von Zeitungen usw. vom 29. Juli 1861 (G. S. 1861
S. 689) werden im § 1 diejenigen Zeitungen als politische bezeichnet,
die „in der Regel politische Nachrichten bringen oder behandeln". Diese
Auffassung trifft auch heute noch zu (Dambach S. 23 f-, Aschenborn
S. 41, Grebe S. 40, Löbl S. 27).
Die Unterscheidung zwischen politischen und nicht politischen Zeitungen
ist wohl für die Beurteilung der Postzwangspflicht maßgebend, in den
Zeitungsgebührentarifen sind jedoch politische und nicht politischeZeitungen
nur Milte des vorigen Jahrhunderts beim Wechselverkehr der einzelnen
Postverwaltungen untereinander verschieden behandelt worden.