Full text : Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

24

empfing,  hatten  die  Provision  halbscheidlich  zu  teilen;  jede
„Transitporto-Zahlung"  an  die  bei  der  Zeitungsbeförderung
mittelbar  beteiligten  Postverwaltungeu  siel  fort.  Dieselben
Grundsätze  fanden  in  den  späteren  Postvereins-Verträgen  Anwendung. ­
  Nach  Artikel  44  des  „Deutsch-Oesterreichischen
Postvereinsvertrags"  vom  Jahre  1850 1 )  betrug  die  gemeinschaftliche ­
  Zeituugsprovisiou  für  politische  Zeitungen  50%,
für  andere  Zeitungen  25°/,  des  Preises,  zu  dem  der  Verleger ­
  die  Zeitungen  au  die  Post  abgab.  Für  politische
Zeitungen  wurde  außerdem  eine  Mindest-  und  eine  Hvchstgebühr
  vorgesehen?)  Sinngemäße  Bestimmungen  enthielten
Artikel  47  des  „Revidirten  Postvereinsvertrags"  vom  Jahre
1851°)  und  Artikel  44  sf.  des  „Postvereinsvertrags"  vom
Jahre  1860?)
Als  „politische  Zeitungen"  galten  solche  Zeitungen,
„welche  für  die  Mitteilung  politischer  Neuigkeiten"  bestimmt
waren?)
Das  „Gesetz  über  das  Posttaxweseu  im  Gebiet  des

0  Vgl.  S.  10  Anm.  2.
2 )  Die  Provision  betrug  für  die  6  oder  7  mol  in  der  Woche  erscheinenden ­
  Zeitungen  2  bis  6  Taler  (3  bis  9  Fl.),  für  die  seltener
erscheinenden  Zeitungen  I  Taler  10  Sgr.  bis  4  Taler  (2  bis  6  Fl.),
°)  G.  S.  1852  S.  401  ff.
4 )  G.  S.  1861  S.  25.  Vgl.  auch  Gesetz  1852,  Berlin  S.  181  f.
5 )  „Uebereinkunft  über  den  Debit  und  die  Spedition  der  Zeitschriften" ­
  von  1849,  Art.  7  im  Amtsblatt  des  König!.  Post-Departements ­
  1849  S.  503;  Deulsch-Oesterreichischer  Postvereinsvertrag  von  1850
Art.  44  (Vgl.  S.  10  Anm.  2>;  Revidirter  Postvereinsvertrag  von  1851
Art.  47  (G.  S.  1852  S.401  ff.);  Postvereinsvertrag  von  1860  Art.  45
(G.  S.  1861  S.  25).  In  deni  preußischen  Gesetz  wegen  Erhebung  der
Stempelsteuer  von  Zeitungen  usw.  vom  29.  Juli  1861  (G.  S.  1861
S.  689)  werden  im  §  1  diejenigen  Zeitungen  als  politische  bezeichnet,
die  „in  der  Regel  politische  Nachrichten  bringen  oder  behandeln".  Diese
Auffassung  trifft  auch  heute  noch  zu  (Dambach  S.  23  f-,  Aschenborn
S.  41,  Grebe  S.  40,  Löbl  S.  27).
Die  Unterscheidung  zwischen  politischen  und  nicht  politischen  Zeitungen
ist  wohl  für  die  Beurteilung  der  Postzwangspflicht  maßgebend,  in  den
Zeitungsgebührentarifen  sind  jedoch  politische  und  nicht  politischeZeitungen
nur  Milte  des  vorigen  Jahrhunderts  beim  Wechselverkehr  der  einzelnen
Postverwaltungen  untereinander  verschieden  behandelt  worden.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.