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Norddeutschen Bundes" vom 4. November 1867 1 ) normierte
die Zeitungsprovision im allgemeinen auf 25 °/ 0 des Einkaufspreises
der Zeitungen. Solche Zeitungen, die seltener
als 4 mal monatlich erschienen, hatten jedoch nur die halbe
Provision zu zahlen. Die Bogenzahl der Zeitungen blieb
bei der Provisionsberechnung fortan vollständig außer Betracht,
ebenso die Forderung einer Miudestgebühr von 10 Sgr.
jährlich für ausländische Zeitungen.
Nach der Gründung des Deutschen Reichs erfolgte die
Regelung der Zeitungsprovision durch das „Gesetz über das
Posttaxwesen im Gebiet des Deutschen Reichs" vom 28. Oktober
1871?) Es enthielt dieselben Bestimmungen wie das
Norddeutsche Posttaxgesetz, erweiterte sie aber durch die Vorschrift,
daß an Provision jährlich mindestens 4 Sgr. entrichtet
werden mußten.
Ende des 19. Jahrhunderts bedurfte der Zeitungsgebührentarif
einer Neuordnung, weil die Grundsätze, auf
denen er beruhte, veraltet waren. Jahrelang beschäftigte sich
die Post damit, den Entwurf zu einer Reform auszuarbeiten
Am 6. Februar 1899 kam im Reichstag ein Gesetzentwurf
zur Vorlage, der Aenderungen von Bestimmungen über das
Postwesen bezweckte?) Dieser Entwurf enthielt u. a. im
Art. 1, III eine Neuordnung des Post-Zeitungsgebührcntarifs.
Die Gebühr für denVertrieb einer Zeitung svlltedanach betragen?)
a) 10 Pf. für jede Bezugszeit ohne Rücksicht auf deren
Dauer,
b) 15 Pf. jährlich für das wöchentlich einmalige oder seltenere
Erscheinen sowie 15 Pf. jährlich mehr für jede
weitere Ausgabe in der Woche,
i) B. G. Bl. 1867 S. 75 ff. - Für den Verkehr mit den nicht
zum Norddeutschen Bund gehörigen süddeutschen Staaten kam der ostvertrag
vom 23. November 1867 in Betracht (B. G. Bl. 1868 S. 41
u. 67). — Vgl. ferner die „Verfassung des Deutschen Bundes", Art. 80
II lB. G. Bl. 1870 S. 627) und die Einzelverträge mit den süddeutschen
Staaten (B. G. Bl. 1870 S. 650: 1871 S. 9; 1870 S. 654).
s) R. G. Bl. 1871 S. 358.
s) Stenogr. Ber. 1898/00 II. Anl. Bd. Nr. 116 der Drucks.
S. 993 ff. (Postgesetznovclle).
*) a. a. O. S. 993.