Full text : Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

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Norddeutschen  Bundes"  vom  4.  November  1867 1 )  normierte
die  Zeitungsprovision  im  allgemeinen  auf  25  °/ 0  des  Einkaufspreises ­
  der  Zeitungen.  Solche  Zeitungen,  die  seltener
als  4  mal  monatlich  erschienen,  hatten  jedoch  nur  die  halbe
Provision  zu  zahlen.  Die  Bogenzahl  der  Zeitungen  blieb
bei  der  Provisionsberechnung  fortan  vollständig  außer  Betracht, ­
  ebenso  die  Forderung  einer  Miudestgebühr  von  10  Sgr.
jährlich  für  ausländische  Zeitungen.
Nach  der  Gründung  des  Deutschen  Reichs  erfolgte  die
Regelung  der  Zeitungsprovision  durch  das  „Gesetz  über  das
Posttaxwesen  im  Gebiet  des  Deutschen  Reichs"  vom  28.  Oktober ­
  1871?)  Es  enthielt  dieselben  Bestimmungen  wie  das
Norddeutsche  Posttaxgesetz,  erweiterte  sie  aber  durch  die  Vorschrift, ­
  daß  an  Provision  jährlich  mindestens  4  Sgr.  entrichtet ­
  werden  mußten.
Ende  des  19.  Jahrhunderts  bedurfte  der  Zeitungsgebührentarif ­
  einer  Neuordnung,  weil  die  Grundsätze,  auf
denen  er  beruhte,  veraltet  waren.  Jahrelang  beschäftigte  sich
die  Post  damit,  den  Entwurf  zu  einer  Reform  auszuarbeiten
Am  6.  Februar  1899  kam  im  Reichstag  ein  Gesetzentwurf
zur  Vorlage,  der  Aenderungen  von  Bestimmungen  über  das
Postwesen  bezweckte?)  Dieser  Entwurf  enthielt  u.  a.  im
Art.  1,  III  eine  Neuordnung  des  Post-Zeitungsgebührcntarifs.
Die  Gebühr  für  denVertrieb  einer  Zeitung  svlltedanach  betragen?)
a)  10  Pf.  für  jede  Bezugszeit  ohne  Rücksicht  auf  deren
Dauer,
b)  15  Pf.  jährlich  für  das  wöchentlich  einmalige  oder  seltenere ­
  Erscheinen  sowie  15  Pf.  jährlich  mehr  für  jede
weitere  Ausgabe  in  der  Woche,
i)  B.  G.  Bl.  1867  S.  75  ff.  -  Für  den  Verkehr  mit  den  nicht
zum  Norddeutschen  Bund  gehörigen  süddeutschen  Staaten  kam  der  ostvertrag ­
  vom  23.  November  1867  in  Betracht  (B.  G.  Bl.  1868  S.  41
u.  67).  —  Vgl.  ferner  die  „Verfassung  des  Deutschen  Bundes",  Art.  80
II  lB.  G.  Bl.  1870  S.  627)  und  die  Einzelverträge  mit  den  süddeutschen ­
  Staaten  (B.  G.  Bl.  1870  S.  650:  1871  S.  9;  1870  S.  654).
s)  R.  G.  Bl.  1871  S.  358.
s)  Stenogr.  Ber.  1898/00  II.  Anl.  Bd.  Nr.  116  der  Drucks.
S.  993  ff.  (Postgesetznovclle).
*)  a.  a.  O.  S.  993.
            
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