Full text : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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Buchhaltung  und  Recht.

Im  Interesse  wirtschaftlicher  Klarheit  in  den  Büchern  ist
zu  fordern:  1.  eine  deutliche,  jedermann  verständliche  Benennung
der  Konten;  2.  die  Vermeidung  von  „gemischten“  Konten  im
weiteren  Sinne,  z.  B.  die  Vermengung  von  Aktiva  und  Schulden
auf  einem  Konto  (vgl.  S.  46,  63).  Bestanderfolgs-Konten  sollen
durch  Abtrennung  der  Erfolgsverrechnung  von  der  Bestandsrechnung ­
  „gereinigt“  werden:  Debitoren-Konto  —  Debitoren-Abschreibungs-Konto;
  Anlage-(Bestands-)Konten  —  Anlage-Abschreibungs-Konto
  (S.  113);  Grundstücks-Konto  —  Grundstücks-Ertrags-Konto ­
  usf.  Einige  „gemischte“  Konten  sind
unvermeidlich  (S.  77,  Umsatzerfolgs-Konten);  das  Zinsen-,  Provisions-Konto ­
  und  andere  Ertrags-Konten  sind  insofern  gemischt,
als  auf  ihnen  gewohnheitsmäßig  Gewinne  und  Verluste  verrechnet
werden,  obgleich  auch  das  Zinsen-Konto  beispielsweise  durch
Zerlegung  in  ein  Zinseneinnahmen-  und  ein  Zinsenausgaben-Konto
  „reines“  Erfolgs-Konto  in  vorgedaohtem  Sinne  werden
kann;  das  S.  40  gezeigte  Gruppen-Konto  mildert  die  Nachteile
der  Vermengung.
Unzulässig  sind  u.  a.  folgende  buchtechnische  Vermischungen: ­
  Darlehnsforderungen,  Kaufpreisforderungen  und  Beteiligungen ­
  an  Tochtergesellschaften;  Darlehns-  und  Kaufpreisforderungen ­
  im  allgemeinen  und  im  Falle  eines  und  desselben
Schuldners  im  besondern  (Trennung  der  Konten  im  Hilfsbuch);
Wertpapiere  im  börsentechnischen  Sinne  und  Hypothekenforderungen ­
  (Briefhypothek);  aktive  und  passive,  d.  h.  gegebene
und  empfangene  Hypothekendarlehen;  feste  Darlehnsschulden
und  Warenschulden  oder  diese  und  Bankschulden  auf  einem
Kontokorrent-Konto;  empfangene  Barkautionen  und  Warenkreditoren; ­
  Waren  auf  eigenem  Lager  und  solche  auf  fremdem
Lager.  Rückständige  Einzahlungen  auf  Beteiligungen,  z.  B.  auf
das  Stammkapital,  müssen  auch  auf  den  Konten  getrennt  werden ­
  (Buchungen:  G.  m.  b.  H.-Beteiligungs-Konto  100  000,  an
Kasse  (oder  Bank)  70  000;  an  Resteinzahlungs-Konto  30  000),
Die  besondere  Sicherheitsleistung  für  Geschäftsschulden  soll  so
weit  und  so  klar  wie  möglich  zum  Ausdruck  kommen;  z.  B.  ein
durch  Effektenpfand  gesichertes  Darlehn  durch  Verrechnung  auf
einem  Elfektenlombard-Konto,  Konto  pfandgesicherter  Forderungen ­
  u.  dgl
            
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