Bnchhaltnng und Recht.
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vergleiche auch die §§ 269, 270 BGB., §§ 447 , 448 HGB. über
den Leistungs- und Erfüllungsort *).
Die Vermögensveränderungen einer Privatwirtschaft vollziehen
sich nicht auf Grund von Eigentumsrechten, sondern
infolge Abschlusses obligatorischer Verträge. Auf Grund eines
solchen Rechtsverhältnisses erhält der Berechtigte das Recht,
von einem andern ein Tun (oder ein Unterlassen) zu verlangen,
er erwirbt einen Anspruch im Sinne des § 194 BGB.; z. B. persönliche
Forderungen nach § 241 BGB., Eigentumsrechte §§ 985f.,
Besitzansprüche § 861. Gebucht werden Leistungen, nicht Vermögensrechte
[z. B. Jagd-, Fischerei-, Gewinnanteilsrechte], sondern
Vermögenswerte. Gehen Verträge und die daraus sich ergebenden
Leistungen (§ 241 BGB.) nicht auf eine geldwerte
Leistung, so können sie auch nicht in der Vermögenswertreohnung,
aber in Aufzeichnungen, die der Vertragskontrolle dienen, Aufnahme
finden: Vorverträge (§ 154 BGB.), Sicherungsgeschäfte
[wie Bürgschaft, Kautionen, Sicherungshypothek, Hinterlegung
von Wertpapiei’en u. ä. ], aus denen nur eine bedingte Leistung
resultiert, sind nicht Gegenstand der kontenförmigen Darstellung,
obgleich sie möglich ist. Ebensowenig sind Ansprüche, die nicht
nur auf eine Leistung gerichtet sind, sondern in der Nebenabreden
getroffen worden sind, nicht buchungsfähig, beispielsweise Eigentumsvorbehalt,
Rückkaufsrecht bzw. -pflicht, Vorkaufsrecht usw.
Nicht verbucht werden:
d) Absolute und bedingte Verbindlichkeiten aus Verträgen
(Ansprüche aus Dienst-, Werk-, Verwahrungs-, Miet- und Pachtverträgen),
solange der Vertrag ohne Vorleistung oder Erfüllung
bleibt, z. B. bei Zeitgeschäften (Ultimogeschäfte in Wertpapieren);
Haftpflicht aus verkauften Waren, d. h. Pflicht der
kostenlosen Nachlieferung und des Ersatzes während der Garantiedauer;
die Verbindlichkeiten aus Reportgeschäften, aus
Konsortialgeschäften, aus passiven Pfandrechten dritter Personen,
beispielsweise an eigenen Wertpapieren; vertragsmäßige
Übernahme eines Risikos gegen eine Leistung, die Giroverbind-Hchkeiten
aus begebenen Wechseln (Regreßpflicht), Verbindlichkeiten
aus Genußscheinen usf.
1 ) Auch die Korrespondenz der Ältesten der Kaufmannschaft von
Berlin, Nr. 1 von 1904.