Full text : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

Bnchhaltnng  und  Recht.

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vergleiche  auch  die  §§  269,  270  BGB.,  §§  447  ,  448  HGB.  über
den  Leistungs-  und  Erfüllungsort  *).
Die  Vermögensveränderungen  einer  Privatwirtschaft  vollziehen ­
  sich  nicht  auf  Grund  von  Eigentumsrechten,  sondern
infolge  Abschlusses  obligatorischer  Verträge.  Auf  Grund  eines
solchen  Rechtsverhältnisses  erhält  der  Berechtigte  das  Recht,
von  einem  andern  ein  Tun  (oder  ein  Unterlassen)  zu  verlangen,
er  erwirbt  einen  Anspruch  im  Sinne  des  §  194  BGB.;  z.  B.  persönliche ­
  Forderungen  nach  §  241  BGB.,  Eigentumsrechte  §§  985f.,
Besitzansprüche  §  861.  Gebucht  werden  Leistungen,  nicht  Vermögensrechte
  [z.  B.  Jagd-,  Fischerei-,  Gewinnanteilsrechte],  sondern ­
  Vermögenswerte.  Gehen  Verträge  und  die  daraus  sich  ergebenden ­
  Leistungen  (§  241  BGB.)  nicht  auf  eine  geldwerte
Leistung,  so  können  sie  auch  nicht  in  der  Vermögenswertreohnung,
aber  in  Aufzeichnungen,  die  der  Vertragskontrolle  dienen,  Aufnahme ­
  finden:  Vorverträge  (§  154  BGB.),  Sicherungsgeschäfte
[wie  Bürgschaft,  Kautionen,  Sicherungshypothek,  Hinterlegung
von  Wertpapiei’en  u.  ä.  ],  aus  denen  nur  eine  bedingte  Leistung
resultiert,  sind  nicht  Gegenstand  der  kontenförmigen  Darstellung,
obgleich  sie  möglich  ist.  Ebensowenig  sind  Ansprüche,  die  nicht
nur  auf  eine  Leistung  gerichtet  sind,  sondern  in  der  Nebenabreden
getroffen  worden  sind,  nicht  buchungsfähig,  beispielsweise  Eigentumsvorbehalt, ­
  Rückkaufsrecht  bzw.  -pflicht,  Vorkaufsrecht  usw.
Nicht  verbucht  werden:
d)  Absolute  und  bedingte  Verbindlichkeiten  aus  Verträgen
(Ansprüche  aus  Dienst-,  Werk-,  Verwahrungs-,  Miet-  und  Pachtverträgen), ­
  solange  der  Vertrag  ohne  Vorleistung  oder  Erfüllung
bleibt,  z.  B.  bei  Zeitgeschäften  (Ultimogeschäfte  in  Wertpapieren); ­
  Haftpflicht  aus  verkauften  Waren,  d.  h.  Pflicht  der
kostenlosen  Nachlieferung  und  des  Ersatzes  während  der  Garantiedauer; ­
  die  Verbindlichkeiten  aus  Reportgeschäften,  aus
Konsortialgeschäften,  aus  passiven  Pfandrechten  dritter  Personen, ­
  beispielsweise  an  eigenen  Wertpapieren;  vertragsmäßige
Übernahme  eines  Risikos  gegen  eine  Leistung,  die  Giroverbind-Hchkeiten
  aus  begebenen  Wechseln  (Regreßpflicht),  Verbindlichkeiten ­
  aus  Genußscheinen  usf.
1 )  Auch  die  Korrespondenz  der  Ältesten  der  Kaufmannschaft  von
Berlin,  Nr.  1  von  1904.
            
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